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   OLG Rostock, 16.10.2018 - 20 Ws 174/18   

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https://dejure.org/2018,36437
OLG Rostock, 16.10.2018 - 20 Ws 174/18 (https://dejure.org/2018,36437)
OLG Rostock, Entscheidung vom 16.10.2018 - 20 Ws 174/18 (https://dejure.org/2018,36437)
OLG Rostock, Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 20 Ws 174/18 (https://dejure.org/2018,36437)
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  • OLG Rostock, 06.01.2003 - I Ws 472/02
    Auszug aus OLG Rostock, 16.10.2018 - 20 Ws 174/18
    Denn Sinn von § 182 GVG ist es, den gesamten Geschehensablauf, der zu dem Ordnungsmittelbeschluss geführt hat, unter dem unmittelbaren Eindruck des Geschehens von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer schriftlich niederlegen zu lassen, um dem Beschwerdegericht ein möglichst objektives, von Erinnerungsfehlern freies und so umfassendes Bild des Vorgangs zu vermitteln, dass es Grund und Höhe des Ordnungsmittels ohne weiteres nachprüfen kann (Senatsbeschluss vom 06.01.2003, Az.: I Ws 472/02, Rn. 24).

    Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf dessen justizmäßigen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts (Senatsbeschluss vom 06.01.2003, a.a.O., Rn. 30).

  • OLG Hamburg, 07.02.2018 - 2 Ws 22/18

    Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Bestand eines

    Auszug aus OLG Rostock, 16.10.2018 - 20 Ws 174/18
    Ein solcher ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ungebühr und der Ungebührwillen des Betroffenen völlig außer Frage stehen und die Anhörung dem Täter nur zu weiteren Ausfällen Gelegenheit geben würde (Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 18; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2018, Az. 2 Ws 22/18, Rn. 65; LSG Sachsen, a.a.O., Rn. 39, alle bei juris).
  • KG, 28.11.2001 - 5 Ws 737/01
    Auszug aus OLG Rostock, 16.10.2018 - 20 Ws 174/18
    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Betroffene den Vorgang ausweislich der Beschwerdebegründung selbst nicht bestreitet (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 23, juris; KG Beschluss vom 28.11.2001, Az.: 5 Ws 737/01, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.1963, NJW 1963, 1791, 1792; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 182 GVG, Rn. 2).
  • OLG Hamm, 03.05.1963 - 3 Ws 144/63
    Auszug aus OLG Rostock, 16.10.2018 - 20 Ws 174/18
    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Betroffene den Vorgang ausweislich der Beschwerdebegründung selbst nicht bestreitet (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 23, juris; KG Beschluss vom 28.11.2001, Az.: 5 Ws 737/01, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.1963, NJW 1963, 1791, 1792; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 182 GVG, Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2000 - 2 Ws 220/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen; Ursächlicher Zusammenhang

    Auszug aus OLG Rostock, 16.10.2018 - 20 Ws 174/18
    Denn dieser hat keine eigenständige Rechtsfolgen entfaltet, sondern stellt eine lediglich in Beschlussform gekleidete Ergänzung des bereits erlassenen Ordnungsmittelbeschlusses dar (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2000, Az.: 2 Ws 220/00, Rn. 11, juris).
  • BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06

    Ahndung von ungebührlichem Verhalten (§ 178 GVG) in Gerichtsverhandlung ohne

    Auszug aus OLG Rostock, 16.10.2018 - 20 Ws 174/18
    Dabei handelt es sich um keinen unwesentlichen oder geringfügigen Verstoß (vgl. dazu OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 74, juris, BVerfG, Beschluss vom 13.04.2007, Az.: 1 BvR 3174/06, Rn. 15, juris).
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