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   OLG Saarbrücken, 08.07.2021 - 4 Ws 97/21   

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https://dejure.org/2021,22565
OLG Saarbrücken, 08.07.2021 - 4 Ws 97/21 (https://dejure.org/2021,22565)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.07.2021 - 4 Ws 97/21 (https://dejure.org/2021,22565)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - 4 Ws 97/21 (https://dejure.org/2021,22565)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Bestellung, Auswechselung, Rechtsmittel Rechtsmittelausschluss

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Der Ausschluss der sofortigen Beschwerde gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO kommt nur in denjenigen Konstellationen zum Tragen, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Beschwerde des Verurteilten gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Prüfungsverfahren gemäß § 67e StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: Rechtsmittel gegen Verteidigerbestellung - Ist die sofortige Beschwerde ausgeschlossen?

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 04.05.2021 - 2 Ws 37/21

    Anfechtbarkeit einer Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.07.2021 - 4 Ws 97/21
    Nach Auffassung des Senats ist das nur in denjenigen Konstellationen der Fall, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist (in diesem Sinne wohl auch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 - Rn. 16 -juris), d.h. er auch mit der sofortigen Beschwerde einen konkreten Verteidigerwechsel begehrt; denn nur in diesen Fällen ist die vom Gesetzgeber ohne nähere Begründung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (sog. "PKH-Richtlinie"), durch die eigentlich eine Effektivierung des Rechtsschutzes im Bereich der Pflichtverteidigung angestrebt war, vorgesehene Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des dann zumindest zunächst fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu rechtfertigen (vgl. dazu Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 140 Rn. 133).
  • KG, 12.10.2010 - 2 Ws 521/10

    Reichweite der Bestellung des Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren; Heilung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.07.2021 - 4 Ws 97/21
    Die sofortige Beschwerde ist auch nicht unzulässig, weil die Frist zu ihrer Einlegung gem. § 311 Abs. 2 StPO nicht eingehalten wäre; denn diese Frist wurde im vorliegenden Fall deshalb nicht in Lauf gesetzt, weil der angefochtene Beschluss dem Verurteilten lediglich formlos übersandt und nicht, wie es gem. § 35 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen wäre, förmlich zugestellt wurde und dieser Mangel auch nicht durch die tatsächliche Bekanntgabe der Entscheidung an den Untergebrachten, die ausweislich einer Auskunft der SKFP am 19.03.2021 erfolgte, mangels vorhandenen Zustellungswillens des Gerichts gem. § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt worden ist (KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 Ws 521/10 -, Rn.9 - juris).
  • OLG Braunschweig, 25.10.2023 - 1 Ws 226/23

    Pflichtverteidiger, Rechtsmittel, Ablehnung Wechsel, Auswahlermessen

    Dieser begehrt zwar die Auswechselung des bestellten Pflichtverteidigers gegen seine Wahlverteidigerin, was auf einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO hindeutet (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 4 Ws 97/21 -, Rn. 8, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Februar 2023 - 1 Ws 19/23 (S) -, Rn. 15, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2022 - 5 Ws 67/22 -, Rn. 2, juris).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Frist des § 311 Abs. 2 StPO bereits deswegen nicht in Lauf gesetzt worden ist, weil der angefochtene Beschluss dem Verurteilten sowie Rechtsanwalt ... jeweils lediglich formlos übersandt und nicht, wie es gemäß § 35 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen wäre, förmlich zugestellt wurde und dieser Mangel wegen des fehlenden Zustellungswillens der Strafvollstreckungskammer auch nicht durch eine tatsächliche Bekanntgabe der Entscheidung gem. § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 189 ZPO geheilt werden konnte (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 4 Ws 97/21 -, Rn. 9, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 Ws 521/10 -, Rn. 9 - juris für den Fall der Zustellung durch eine für diese nicht zuständige Rechtspflegerin).

  • OLG Saarbrücken, 27.10.2021 - 4 Ws 157/21

    Die Einräumung einer Frist von einer Woche zur Benennung eines

    Dabei steht dem Setzen einer kurzen Frist der Fall gleich, dass dem Beschuldigten überhaupt keine Gelegenheit zur Benennung eines zu bestellenden Verteidigers gegeben wurde (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2021 - 4 Ws 97/21 - juris; Krawczyk, in: BeckOK StPO, 39. Edition, Stand: 01.01.2021, Rn. 10, 11 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 15.02.2023 - 1 Ws 19/23

    Verfahren bei Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Mandatsniederlegung des

    Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO) und nicht nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO ausgeschlossen, da das Rechtsschutzziel des Angeklagten nicht auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist, sondern sich der Angeklagte allgemein gegen die Bestellung eines bestimmten Verteidigers, nämlich seines vormaligen Wahlverteidigers wendet (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 4 Ws 97/21 - ; Krawczyk in BeckOK StPO 46. Ed. 1. Januar 2022, § 142 Rn. 45).
  • KG, 27.04.2022 - 5 Ws 67/22

    Anhörung vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Das fristwahrend eingelegte (§ 311 Abs. 2 StPO) Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO) und nicht nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO ausgeschlossen, da das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers nicht auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist, sondern sich der Beschwerdeführer allgemein gegen die Bestellung einer bestimmten Verteidigerin wendet (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 4 Ws 97/21 - BeckRS 2021, 19276, Rdn. 8; Krawczyk in BeckOK StPO 42. Ed. 1. Januar 2022, § 142 Rdn. 52).
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