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   OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15 (H)   

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OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15 (H) (https://dejure.org/2015,10418)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.04.2015 - 1 Ws 7/15 (H) (https://dejure.org/2015,10418)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22. April 2015 - 1 Ws 7/15 (H) (https://dejure.org/2015,10418)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 121 Abs 1 StPO, § 121 Abs 2 StPO, § 64 StGB
    Beschleunigungsgebot bei Untersuchungshaft: Neubeginn der Sechsmonatsfrist bei Haftbefehlserweiterung wegen Aufnahme eines für einen Haftbefehl nicht ausreichenden Tatvorwurfs; Verfahrensverzögerung durch Untätigkeit der Ermittlungsbehörden und Nichteinholung eines ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Frage der Haftfortdauer; Erlass eines weiteren Haftbefehls während der Untersuchungshaft; Neubeginn der Sechsmonatsfrist; Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen; Untätigkeit der Ermittlungsbehörden und Unterlassen einer bereits im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 24.02.2009 - 1 HEs 1/09

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15
    Demzufolge sind Verfahren, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, von Beginn an mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (BVerfG StV 2006, 73; StraFo 2005, 152; Beschlüsse des Senats vom 22.07.2009 -1 Ws 27/09(H)-, vom 02.06.2010 -1 Ws 15 und 16/10(H)- und vom 07.07.2010 - 1 Ws 20/10 (H)).

    Es ist ferner zu beachten, dass in Fällen, in denen Entscheidungen wie die Anklageerhebung oder der Eröffnungsbeschluss nicht vom Ergebnis des Gutachtens abhängen, der Eingang des Gutachtens nicht unbedingt abgewartet werden muss, wenn z.B. offenkundig - wie hier- nur eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht kommt (Beschlüsse des Senats vom 18.03.2008 -1 Ws 8/08(H), 22.07.2009 -1 Ws 27/09(H), vom 02.06.2010 -1 Ws 15 und 16/10(H) und vom 07.07.2010 - 1 Ws 20/10 (H)).

  • OLG Celle, 09.02.2012 - 32 HEs 1/12

    Kriterien zur Auslegung des Begriffs "derselben Tat" i.S.d. § 121 StPO;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15
    Danach fallen unter "dieselbe Tat" alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 125 ff.; OLG Celle StraFo 2012, 138 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 57. Aufl., § 121 Rn. 11 ff. m.w.N.).

    Er beantwortet sie nunmehr dahingehend, dass nur Taten, die für sich genommen den Erlass eines (neuen) Untersuchungshaftbefehls rechtfertigen könnten, geeignet sind, bei ihrer Aufnahme in den Haftbefehl den Lauf einer neuen Sechs-Monats-Frist auszulösen, da nur so eine Schlechterstellung des Beschuldigten im Sinne einer Umgehung des besonderen Haftprüfungsverfahrens gem. §§ 121, 122 StPO vermieden werden kann (so auch OLG Celle, Beschluss vom 09. Februar 2012 - 32 HEs 1/12 -, juris; KK-Schultheis, a.a.O., § 121 Rdnr. 10).

  • OLG Frankfurt, 08.04.2014 - 1 Ws 33/14

    Formerfordernisse des § 172 Abs. 2 StPO

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15
    Nach zutreffender, vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. September 2011 - 1 Ws 39/11 (H) -, 13. Oktober 2011 - 1 Ws 40/11 (H) - und zuletzt vom 31. Juli 2014 - 1 Ws 33/14 (H) -) muss der Tatbegriff ausgehend vom Schutzzweck der obligatorischen Haftprüfung jedoch weit ausgelegt werden.

    Bisher hatte der Senat die Frage dahinstehen lassen, ob die oben dargestellten Grundsätze auch uneingeschränkt gelten, wenn die neu bekannt gewordenen Taten gegenüber denjenigen, die Gegenstand des ursprünglichen Haftbefehls sind, nach Anzahl, Art und Bedeutung nicht maßgeblich ins Gewicht fallen und wenn die Staatsanwaltschaft derentwegen normalerweise nicht auf eine Neufassung des Haftbefehls antragen würde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 31. Juli 2014 - 1 Ws 33/14 (H) -).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15
    Demzufolge sind Verfahren, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, von Beginn an mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (BVerfG StV 2006, 73; StraFo 2005, 152; Beschlüsse des Senats vom 22.07.2009 -1 Ws 27/09(H)-, vom 02.06.2010 -1 Ws 15 und 16/10(H)- und vom 07.07.2010 - 1 Ws 20/10 (H)).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15
    Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach unter anderem dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben (BVerfG StV 2006, 248 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15
    Demzufolge sind Verfahren, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, von Beginn an mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (BVerfG StV 2006, 73; StraFo 2005, 152; Beschlüsse des Senats vom 22.07.2009 -1 Ws 27/09(H)-, vom 02.06.2010 -1 Ws 15 und 16/10(H)- und vom 07.07.2010 - 1 Ws 20/10 (H)).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15
    Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu, wobei bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrensfortgangs die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich eng auszulegen sind (BVerfGE 36, 264; 53, 152; Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O., § 121 Rn. 18 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15
    Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu, wobei bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrensfortgangs die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich eng auszulegen sind (BVerfGE 36, 264; 53, 152; Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O., § 121 Rn. 18 ff. m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 03.01.2001 - 4420 BL - III - 71/00

    Haftprüfung; Sechsmonatsfrist; Tatbegriff; neue Tat; neuer Haftbefehl;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15
    Hierdurch soll eine "Reservehaltung" von Tatvorwürfen, die den Erlass eines weiteren Haftbefehls oder die Erweiterung des bestehenden Haftbefehls rechtfertigen, verhindert werden (vgl. OLG Dresden, NJW 2010, 952; OLG Frankfurt, NJW 1990, 2144; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, 152).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 3 Ws 460/03

    Fristbeginn bei Erlass eines neuen oder erweiterten Haftbefehls; Auslegung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15
    Danach fallen unter "dieselbe Tat" alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 125 ff.; OLG Celle StraFo 2012, 138 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 57. Aufl., § 121 Rn. 11 ff. m.w.N.).
  • OLG Dresden, 31.03.2009 - 2 AK 6/09

    Reservehaftbefehl; Vorratshaltung; Haftprüfung; Vorlagefrist

  • KG, 01.06.2011 - 1 Ws 39/11

    Pflichtverteidigerkosten: Vergütungsanspruch im Verfahren über die Festsetzung

  • OLG Frankfurt, 02.03.1990 - 1 HEs 259/88
  • OLG Bremen, 18.02.2008 - Ws 8/08
  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Der Senat teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur inzwischen nahezu einhellig vertretene Auffassung, dass der Begriff "derselben Tat' im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO mit Rücksicht auf diesen Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist und deshalb alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an erfasst, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 6, 16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2015 - 1 Ws 7/15 (H), juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 2 HEs 9/13 (5/13), juris Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 32 HEs 1/12, juris Rn. 21; OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2010 - 1 Ws 446/10 (32), juris Rn. 9; OLG Koblenz (2. Strafsenat), Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 HEs 8/09, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 31. März 2009 - 2 AK 6/09, NJW 2010, 952; OLG Naumburg, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 Ws 674/08, juris Rn. 7 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 4 HEs 86/07, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 3 Ws 460/03, NStZ-RR 2004, 125 f.; OLG Koblenz (1. Strafsenat), Beschluss vom 3. Januar 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00, 6 NStZ-RR 2001, 152; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 1998 - 2 BL 62/98, NStZ-RR 1998, 277, 278; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 1 BL 4/98, NStZ-RR 1998, 182; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. März 1997, 2 (3) HEs 16/97, StV 1997, 536, 537; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 1990 - 1 HEs 259/88, NJW 1990, 2144; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. August 1989 - 1 Ws 243/89, StV 1989, 489; KK/Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 14b; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 121 Rn. 11).

    Gleiches hat zu gelten, falls der Haftbefehl um Tatvorwürfe erweitert wird, die erst während der Ermittlungen im vorgenannten Sinne bekannt geworden sind, für sich allein den Erlass eines Haftbefehls jedoch nicht rechtfertigen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2015 - 1 Ws 7/15 (H), juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 32 HEs 1/12, juris Rn. 26; vgl. auch OLG Koblenz (2. Strafsenat), Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 HEs 8/09, juris Rn. 8; OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2010 - 1 Ws 446/10 (32), juris Rn. 9; KK/Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 f.).

  • OLG Karlsruhe, 29.10.2015 - 2 Ws 491/15

    Besondere Haftprüfung bei Untersuchungshaft: Verstoß gegen den

    Hängt die Anklageerhebung nicht vom Ergebnis des Gutachtens ab, muss dessen Eingang nicht abgewartet werden; vielmehr kann der Beschleunigungsgrundsatz in diesen Fällen sogar gebieten, die Anklage bereits vor Eingang des Gutachtens zu erheben (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.4.2015, 1 Ws 7/15; OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2002, 2 BL 90/02).

    Erteilt die Staatsanwaltschaft im Laufe des Ermittlungsverfahrens keinen Auftrag zur Begutachtung des Angeklagten, obwohl diese nach Aktenlage geboten ist, wird dem Beschleunigungsgrundsatz nicht genügt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.4.2015, 1 Ws 7/15; OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2002, 2 BL 90/02 und Beschluss vom 28.10.1991, 2 BL 349/91; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.7.2009, 1 Ws 337/09 [zum Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit]).

    d) Die Versäumnisse von Staatsanwaltschaft und Gericht sind folglich als so erheblich anzusehen, dass sie die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.1991, 2 BL 349/91 und Beschluss vom 9.9.2002, 2 BL 90/02; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.4.2015, 1 Ws 7/15).

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2022 - 4 Ws 201/22

    Anlass zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens im Hinblick

    Es ist ferner zu beachten, dass in Fällen, in denen Entscheidungen wie die Anklageerhebung oder der Eröffnungsbeschluss nicht vom Ergebnis des Gutachtens abhängen, der Eingang des Gutachtens nicht unbedingt abgewartet werden muss, wenn z.B. offenkundig - wie hier - nur eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht kommt (Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 18.03.2008 -1 Ws 8/08(H), 22.07.2009 -1 Ws 27/09(H), vom 02.06.2010 -1 Ws 15 und 16/10(H), vom 07.07.2010 - 1 Ws 20/10 (H) und vom 22.04.2015 - 1 Ws 7/15 (H) - juris).
  • OLG Naumburg, 22.03.2022 - 1 Ws (s) 84/22

    Aufhebung des Haftbefehls wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot

    Gericht und Staatsanwaltschaft haben die zügige Gutachtenerstattung fortwährend zu kontrollieren und den Gutachter zur zügigen Bearbeitung anzuhalten [Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.04.2015 - 1 Ws 7/15 (H)-, juris].
  • KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16

    Haftprüfung bei Menschenhandel: Berechnung der Vorlagefrist; tatbestandliche

    Gerade in Fällen der Aufspaltung einer Tatenserie ließe sich sonst ohne weiteres die Möglichkeit einer "Reservehaltung" von Tatvorwürfen mit dem Ziel eröffnen, jeweils eine neue Sechsmonatsfrist zu erreichen, was dem Schutzzweck der gesetzlichen Fristenregelung zuwiderliefe (vgl. zum Ganzen OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2015 - 1 Ws 7/15 [H] - juris; KG StraFo 2013, 507 m.w.N.; Beschlüsse vom 20. Februar 2015 - [4] 141 HEs 6/15 [5-6/15] - und 16. Januar 2014 - [3] 141 HEs 79/13 [30-31/13] und 3 Ws 30/14 - Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 121 Rdn. 14 ff., 16; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 121 StPO Rdn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2017 - HEs 2 Ws 63/17

    Besondere Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft bei verspätetem

    Dieser Umstand wirkt sich jedoch vorliegend ausnahmsweise nicht verzögernd auf den weiteren Verfahrensgang aus, da die derzeit noch laufende, seitens des Amtsgerichts aufgrund einer vertretbaren Rechtsauffassung mit Beschluss vom 17.03.2017 initiierte landgerichtliche Überprüfung der dortigen Eröffnungszuständigkeit nach § 209 Abs. 2 StPO (vgl. oben 3. a. (2)) nach erfahrungsgemäßer Einschätzung des Senats etwa zeitgleich mit dem Vorliegen des schriftlichen Gutachtens abgeschlossen sein wird; eine sicher bevorstehende erhebliche Verzögerung des Verfahrens (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 121 Rn. 19) kann der Senat danach bereits jetzt ausschließen, weil auch im Falle eines zeitlich etwas früheren Abschlusses des Verfahrens nach § 209 Abs. 2 StPO bei einer Eröffnung des Hauptverfahrens anschließend unverzüglich eine zeitnahe Terminierung auch dann veranlasst werden kann und zu veranlassen ist, wenn das schriftlichen Ergebnis des Gutachtens bis dahin noch nicht vorläge (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.04.2015 - 1 Ws 7/15 (H) -, juris Rn. 19).
  • OLG Zweibrücken, 10.09.2019 - 1 Ws 274/19

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch

    Es sind deshalb mit dem Gutachter Absprachen darüber zu treffen, in welcher Frist ein Gutachten zu erstatten ist und es ist zu prüfen, ob eine zeitnähere Gutachtenerstattung durch einen anderen Sachverständigen zu erreichen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2015 - 1 Ws 7/15, BeckRS 2015, 9735; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. September 2006 - (1) 4420 BL - III - 23/06, StV 2007, 256; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 Ws 337/09, BeckRS 2009, 20236).
  • KG, 18.12.2020 - 121 HEs 29/20

    Berechnung der Vorlagefrist nach § 121 Abs. 1 StPO bei neuem Haftbefehl auf der

    Gerade in Fällen der Aufspaltung einer Tatenserie ließe sich sonst ohne weiteres die Möglichkeit einer "Reservehaltung" von Tatvorwürfen mit dem Ziel eröffnen, jeweils eine neue Sechsmonatsfrist zu erreichen, was dem Schutzzweck der gesetzlichen Fristenregelung zuwiderliefe (BGH, a.a.O., juris Rn. 7, 8, 42; BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17 - juris Rn. 6-8; zum Ganzen vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16) - juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13 - juris Rn. 13; vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2015 - 1 Ws 7/15 [H] - juris; KG, Beschlüsse vom 20. Februar 2015 - (4) 141 HEs 6/15 (5-6/15) - und 16. Januar 2014 - (3) 141 HEs 79/13 (30-31/13) - 3 Ws 30/14 -).
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