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   OLG Stuttgart, 16.10.2015 - 4 W 338/15   

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https://dejure.org/2015,36648
OLG Stuttgart, 16.10.2015 - 4 W 338/15 (https://dejure.org/2015,36648)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2015 - 4 W 338/15 (https://dejure.org/2015,36648)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Oktober 2015 - 4 W 338/15 (https://dejure.org/2015,36648)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit in Strafsachen; Begründung und Dauer der Gültigkeit des Gerichtsstands des Ergreifungsortes; Gerichtsstand des Zusammenhangs; Wahlrecht und Einschätzungsprärogative der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Gerichtsstände

  • landesrecht-bw.de

    Gerichtsstand des Ergreifungsortes

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Strafverfahren: Begründung des Gerichtsstands des Ergreifungsorts; Dauer der begründeten Zuständigkeit des Ergreifungsorts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 13 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
    Örtliche Zuständigkeit in Strafsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 84
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Nürnberg, 22.02.2011 - 1 Ws 47/11

    Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2015 - 4 W 338/15
    Eine von ihr möglicherweise nur beabsichtigte Nachbesserung, wie sie im Vermerk des staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiters vom 13. November 2013 gegenüber dem Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft anklingt, ist damit tatsächlich nicht erfolgt und wäre auch auf eine Anregung des Vorsitzenden des Landgerichts schon deshalb nicht (mehr) zulässig, weil die Anklage vom 26. Februar 2009 bereits gemäß § 201 StPO mitgeteilt war (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 146; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2011, 251).
  • OLG Hamm, 10.09.1998 - 2 Ws 376/98

    Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Gerichtsstand bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2015 - 4 W 338/15
    Nur ein offenkundiger Ermessensmissbrauch, der die Wahl der Staatsanwaltschaft so weit von sachlichen Erwägungen entfernt erscheinen lässt, dass das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt ist, hat das Gericht nicht mehr hinzunehmen (OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 16; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 13 Rn. 2).
  • BGH, 20.01.1999 - 2 ARs 518/98

    Begründung des Gerichtsstandes nach § 9 StPO (Haftbefehl); Begehungsort (Ruhen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2015 - 4 W 338/15
    Die Ergreifung setzt nicht den Erlass eines Haftbefehls voraus und beschränkt sich daher nicht auf eine in einem Haftbefehl genannte Tat (BGH, NJW 1999, 1412).
  • BGH, 08.03.2006 - 2 ARs 79/06

    Zuständigkeitsbestimmung (fehlender Gerichtsstand in der Bundesrepublik);

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2015 - 4 W 338/15
    Sie bezieht sich auch auf Taten, die nicht Gegenstand eines Haftbefehls waren, aber vor dem Ergreifen begangen wurden (BGH, NStZ-RR 2007, 114).
  • BGH, 27.08.2003 - 2 StR 309/03

    Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit (Verbindung zusammenhängender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2015 - 4 W 338/15
    Die ursprünglich gemäß § 13 Abs. 1 StPO über diese Straftaten vermittelte örtliche Zuständigkeit des Landgericht Tübingen für die mit diesen Straftaten im Zusammenhang (§ 3 StPO) stehenden weiteren Straftaten ist damit vor Eröffnung des Hauptverfahren entfallen (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 13 Rn. 1; OLG Zweibrücken, MDR 1979, 517; BGH NStZ 2004, 100).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2002 - 3 Ws 1368/02

    Zwischenverfahren in Strafsachen: Entscheidung über die Eröffnung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2015 - 4 W 338/15
    Eine von ihr möglicherweise nur beabsichtigte Nachbesserung, wie sie im Vermerk des staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiters vom 13. November 2013 gegenüber dem Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft anklingt, ist damit tatsächlich nicht erfolgt und wäre auch auf eine Anregung des Vorsitzenden des Landgerichts schon deshalb nicht (mehr) zulässig, weil die Anklage vom 26. Februar 2009 bereits gemäß § 201 StPO mitgeteilt war (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 146; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2011, 251).
  • OLG Hamm, 01.09.2016 - 1 Ws 371/16

    Gerichtsstand des Ergreifungsortes erstreckt sich auch auf andere Straftaten des

    Dieser erstreckt sich auch auf andere Straftaten, die der Angeschuldigte vor seiner Ergreifung begangen, derentwegen eine Ergreifung aber nicht stattgefunden hat (vgl. BGH MDR 1954, 336; BGH NStZ-RR 2007, 114), auch wenn der Angeschuldigte sich nach seiner Ergreifung ununterbrochen in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befunden hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 9 Rn. 4; OLG München MDR 1956, 566; Zöller in Gercke/Julius/Temming u. a., StPO, 5. Auflage, § 9 Rn. 4 f.; a. A. OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 84 f.; einschränkend auch Weßlau in SK-StPO, 4. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 3 sowie Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 11: Der Gerichtsstand nach § 9 StPO könne für vor Ergreifung begangene Taten, wegen derer der Beschuldigte nicht ergriffen worden sei, nur unter den Voraussetzungen des § 13 StPO gegeben sein).
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