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   OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14   

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OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14 (https://dejure.org/2015,66179)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 (https://dejure.org/2015,66179)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 (https://dejure.org/2015,66179)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde im Spruchverfahren; Anforderungen an die Sachaufklärung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unternehmensbewertung, Neubewertung im Spruchverfahren

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 1 SpruchG, § 17 Abs 1 SpruchG, § 61 Abs 1 FamFG, § 61 Abs 2 FamFG, § 327a Abs 1 S 1 AktG
    Beschwerde im Spruchverfahren: Höhe und Bemessung des Beschwerdewerts; Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet ohne Entscheidung über die Zulässigkeit; Einholung von Sachverständigengutachten im Spruchverfahren; Tragung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpruchG § 15; SpruchG § 17; FamFG § 61

  • rechtsportal.de

    SpruchG § 15 ; SpruchG § 17 ; FamFG § 61
    Zulässigkeit der Beschwerde im Spruchverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (32)

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14
    Demgemäß besteht zumindest für die Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten zu derartigen Beweisthemen weder Bedürfnis noch Raum (s. zum Ganzen zuletzt Senat, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 111 [juris; vgl. ferner Tz. 81, 97] im Anschluss an Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 379, 383 [juris]; dem folgend Deiß, EWiR 2015, 309, 310).

    Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 92 [juris]).

    Soweit die Beschwerdeführerin auf zum Bewertungsstichtag aktuelle Zinssätze einer Anleihe verweist, verfängt das dementsprechend nicht (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 17.03.2010 - 20 W 9/08 - Tz. 152 [juris] sowie v. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 104 [juris]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 43 [juris]).

    Der Senat hat dies bereits vielfach ausgesprochen (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 195 [juris] sowie Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 105 [juris]; ebenso etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 44 [juris]).

    a) Der sachverständige Prüfer hat insbesondere darauf abgestellt (s. S. 42 des Prüfberichts), dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800, 808 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen bei 45 % bis 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate gelegen habe, woraus sich bei einer langfristigen Inflationsrate von 1, 85 %, die "am oberen Rand möglicher, zu erwartender Inflationsraten" liege, eine Wachstumsrate von etwa 0, 9 % "als erster Anhaltspunkt für die nachhaltige Wachstumsrate" ergebe (vgl. etwa auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 276 [juris]; v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 134 [juris]).

    b) Die einschlägigen Passagen im Bewertungsgutachten sowie die diese bestätigenden Ausführungen der sachverständigen Prüfer sind auch nach Ansicht des Senats in sich schlüssig und korrespondieren mit den in der Wissenschaft und der Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen, die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen (vgl. hierzu näher zuletzt Senat, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 135 [juris]).

    Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228 [juris]; v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 135 [juris]).

    Der hier angesetzte Wachstumsabschlag befindet sich, wenn auch am unteren Rand, so doch innerhalb dieser Bandbreite, ist im Übrigen keineswegs ohne Entsprechung in der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 271 ff.; v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 129 ff. [juris]) wie auch der Rechtsprechung im Übrigen (s. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54 f. [juris]).

    Der Senat (Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 138 ff. [juris]) hat dies erst vor kurzem nochmals eingehend dargelegt und begründet; hierauf sei verwiesen.

    Ergänzt sei lediglich, dass entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Auffassung die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate - wie der Senat ebenfalls erst jüngst erneut dargelegt hat (Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 141 [juris]) - auch nicht deswegen von vornherein unplausibel ist, weil sie etwa unterstelle, dass das hier zu bewertende Unternehmen damit "bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null schrumpft".

    Dementsprechend entspricht der Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb der Inflationsrate gängiger Praxis, die auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert wird (dazu näher m. w. N. Senat, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 142 [juris]).

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14
    (1) Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist - wie der Senat erneut erst vor nicht allzu langer Zeit ausgeführt hat (s. den Beschluss vom 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 124) - angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. nur etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 215 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris]).

    (b) Allerdings sind im Zusammenhang mit der Frage, ob eine bestimmte Planung zur Grundlage der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung gemacht werden kann, spätere Entwicklungen - wozu hier die in Rede stehenden Erwerbsvorgänge im Prinzip zählen könnten - ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris] m. w. N.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 124 [juris]; s. ferner z. B. Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 305 Rn. 34 m. w. N.).

    a) Es ist - wie der Senat erst vor noch nicht allzu langer Zeit erneut (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 133 [juris]) und bereits früher mehrfach ausgeführt hat (s. etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 76 ff. [juris]; v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 82 ff. [juris]) - grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (ebenso etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 48 [juris]; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 - Tz. 10 [juris] sowie v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 95 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 41 [juris] sowie v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 36 [juris]; Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 8 SpruchG Rn. 5; Ederle/Theusinger, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG/Anh § 306 Rn. 4).

    Einer zusätzlichen vollumfänglichen Wertermittlung und Neubegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen bedarf es vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Verfahrensgestaltung entgegen der von der Beschwerdeführerin wohl vertretenen Auffassung demgegenüber nicht grundsätzlich und ohne weiteres (s. zum Ganzen bereits Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 133 [juris]).

    b) Allerdings ist im Spruchverfahren im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 133 [juris]).

    Der Senat hat dies bereits vielfach ausgesprochen (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 195 [juris] sowie Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 105 [juris]; ebenso etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 44 [juris]).

    Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228 [juris]; v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 135 [juris]).

    Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil auch ein Wachstumsabschlag von 0, 5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 278 [juris] sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 434, 445 [juris] und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 231 [juris]; vgl. zu entsprechenden Einwänden etwa auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 109 ff. [juris]).

  • OLG München, 05.05.2015 - 31 Wx 366/13

    Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14
    a) Dass - vorbehaltlich einer Zulassung der Beschwerde nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 2 FamFG - im Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG ein Beschwerdewert von 600 EUR überschritten sein muss, entspricht der Ansicht der Judikatur, soweit hierzu bereits Entscheidungen ergangen sind (s. OLG München, Beschl. v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 12 ff. [juris]; LG Frankfurt/M., Beschl. v. 27.05.2014 - 3-05 O 34/13 - Tz. 77 ff. [juris]; vgl. auch - allerdings für den übernahmerechtlichen Squeeze-Out - OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.05.2012 - WpÜG 10/11 - Tz. 61 ff. [juris] und v. 28.01.2014 - WpÜG 3/13 - Tz. 49 ff. [juris]), und auch derjenigen des überwiegenden Teils der Literatur (s. ausführlich Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; ferner Volhard, in: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 10 b; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; Widmann/Mayer/Wälzholz, Umwandlungsrecht, § 12 SpruchG Rn. 3.4; Jaspers, in: Bötticher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 1. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 13; Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., Anh. § 305 § 12 SpruchG Rn. 2; a. A. aber Krenek, in: Mehrbrey, Handbuch gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 1. Aufl., § 98 Rn. 12 [S. 1226] sowie in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9 a).

    Der Beschwerdewert ist nach dem vermögensmäßigen Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen (vgl. OLG München, Beschl. v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 15 [juris]).

    Auf ihr eigenes vermögensmäßiges Interesse an einer Änderung des angefochtenen Beschlusses könnte es allein ankommen (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.05.2012 - WpÜG 10/11 - Tz. 64 [juris]; vgl. auch BGHZ 119, 216 - Tz. 9 [juris]); ob die Beschwer mehrerer Beschwerdeführer zusammengerechnet werden müsste (so OLG München, Beschl. v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 12, 18 [juris]; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; anders - allerdings für den übernahmerechtlichen Squeeze-Out - OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.05.2012 - WpÜG 10/11 - Tz. 64 [juris]; vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 28.01.2014 - WpÜG 3/13 - Tz. 51 [juris]), wäre für den hier zu entscheidenden Fall unerheblich.

    b) Der Senat neigt unverändert - wie bereits im Hinweisbeschluss in dieser Sache vom 15.12.2014 (Bl. 341 ff. d. A.) ausgeführt und nunmehr im Einklang insbesondere mit der Ansicht des OLG München (Beschl. v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 12 ff. [juris]) - der soeben dargelegten Auffassung zu.

    a) Es ist - wie der Senat erst vor noch nicht allzu langer Zeit erneut (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 133 [juris]) und bereits früher mehrfach ausgeführt hat (s. etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 76 ff. [juris]; v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 82 ff. [juris]) - grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (ebenso etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 48 [juris]; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 - Tz. 10 [juris] sowie v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 95 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 41 [juris] sowie v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 36 [juris]; Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 8 SpruchG Rn. 5; Ederle/Theusinger, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG/Anh § 306 Rn. 4).

    Derartiges war hier nicht der Fall (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 95 [juris]).

    Das kommt nur dann in Betracht, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 - Tz. 10 [juris] sowie v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 95 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 41 f. [juris] sowie v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 36 [juris]).

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14
    a) Es ist - wie der Senat erst vor noch nicht allzu langer Zeit erneut (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 133 [juris]) und bereits früher mehrfach ausgeführt hat (s. etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 76 ff. [juris]; v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 82 ff. [juris]) - grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (ebenso etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 48 [juris]; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 - Tz. 10 [juris] sowie v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 95 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 41 [juris] sowie v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 36 [juris]; Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 8 SpruchG Rn. 5; Ederle/Theusinger, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG/Anh § 306 Rn. 4).

    Abgesehen davon steht auch diese Sicht der Beschwerdeführerin in Widerspruch zu der bereits dargelegten gesetzlichen Verfahrensgestaltung (vgl. etwa OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 42 [juris]).

    Selbst wenn es nicht zu erwarten sein sollte, dass ein sachverständiger Prüfer ohne weiteres eigene, für richtig erachtete Ergebnisse in Frage stelle (vgl. etwa OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 42 [juris]; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 8; Puszkajler, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Vorb. §§ 7-11 SpruchG Rn. 29), besteht schon vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Verfahrensgestaltung keine Grundlage für die pauschale Diskreditierung der von sachverständigen Prüfern in einem Verfahren, wie es auch hier von dem Landgericht gewählt worden ist, gegebenen Antworten, jedenfalls wenn diese plausibel sind und von den Beteiligten nicht einmal nachvollziehbar angegriffen werden (vgl. etwa auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 42 [juris]).

    Bedenken gegen die von dem Landgericht gewählte Vorgehensweise ergeben sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht daraus, dass der sachverständige Prüfer hier vom Gericht entsprechend einem Vorschlag der Antragsgegnerin ausgewählt worden ist (vgl. nur etwa BGH, Urt. v. 18.09.2006 - II ZR 225/04 - Tz. 13 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 43 [juris]), zumal die Antragsgegnerin vier verschiedene Gesellschaften als mögliche sachverständige Prüfer vorgeschlagen hatte, von denen das Landgericht sodann eine Gesellschaft auswählte (s. den unter dem 16.02.2009 gestellten Antrag sowie den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2009 - 31 O 30/09 KfH AktG [Bl. 1 ff., 4 ff. der Akten dieses Verfahrens]).

    Das kommt nur dann in Betracht, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 - Tz. 10 [juris] sowie v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 95 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 41 f. [juris] sowie v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 36 [juris]).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14
    a) Es ist - wie der Senat erst vor noch nicht allzu langer Zeit erneut (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 133 [juris]) und bereits früher mehrfach ausgeführt hat (s. etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 76 ff. [juris]; v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 82 ff. [juris]) - grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (ebenso etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 48 [juris]; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 - Tz. 10 [juris] sowie v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 95 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 41 [juris] sowie v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 36 [juris]; Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 8 SpruchG Rn. 5; Ederle/Theusinger, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG/Anh § 306 Rn. 4).

    cc) Soweit die Beschwerde - teilweise unter Heranziehung insbesondere von Stellungnahmen der Bundesrechtsanwaltskammer (Stellungnahme Nr. 1/2013 vom Januar 2013, S. 10 f.; vgl. auch Stellungnahme Nr. 33/2014 vom Juli 2014, S. 5, 7) zur Untermauerung der von der Beschwerdeführerin vertretenen Sicht - dem hier tätigen und von dem Landgericht nach § 8 Abs. 2 SpruchG ergänzend angehörten sachverständigen Prüfer grundsätzlich und ohne Bezug zu dem zur Entscheidung stehenden Fall die Unabhängigkeit generell abspricht und pauschal vorbringt, sachverständige Prüfer würden in keinem Fall ihre eigene Prüfung kritisch hinterfragen, folgt dem der Senat ebenfalls nicht; auch insoweit ist auf die von dem Senat schon früher (s. etwa Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 83 [juris]) dargelegten Gründe zu verweisen.

    Der Senat hat hierzu ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 84 [juris]).

    Er befindet sich hiermit in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (s. etwa BGH, Urt. v. 18.09.2006 - II ZR 225/04 - Tz. 14 f.; BGHZ 180, 154 - Tz. 32; Senat, Beschl. v. 26.10.2006 - 20 W 14/05 - Tz. 26 [juris] und v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 84 [juris], jeweils m. w. N.; Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 327 c Rn. 5;Holzborn/Müller, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 327 c Rn. 9 a; Puszkajler, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Vorb. §§ 7-11 SpruchG Rn. 40, § 8 Rn. 20 [anders allerdings offenbar in Fn. 84 im Anschluss an OLG Hamm, ZIP 2005, 1457 - Tz. 37 [juris], worauf sich auch die Beschwerdeführerin bezieht]).

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 20 W 4/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14
    (1) Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist - wie der Senat erneut erst vor nicht allzu langer Zeit ausgeführt hat (s. den Beschluss vom 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 124) - angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. nur etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 215 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris]).

    Schon angesichts dieser Erwerbsvorgänge scheidet jeder indizielle Rückschluss von den tatsächlichen Zahlen ab 2009 darauf aus, dass die Planung nach den dafür maßgebenden rechtlichen Grundsätzen (s. soeben unter B III 1 a) etwa nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. hierzu auch Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 125 ff. [juris]).

    (b) Allerdings sind im Zusammenhang mit der Frage, ob eine bestimmte Planung zur Grundlage der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung gemacht werden kann, spätere Entwicklungen - wozu hier die in Rede stehenden Erwerbsvorgänge im Prinzip zählen könnten - ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris] m. w. N.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 124 [juris]; s. ferner z. B. Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 305 Rn. 34 m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14
    a) Es ist - wie der Senat erst vor noch nicht allzu langer Zeit erneut (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 133 [juris]) und bereits früher mehrfach ausgeführt hat (s. etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 76 ff. [juris]; v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 82 ff. [juris]) - grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (ebenso etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 48 [juris]; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 - Tz. 10 [juris] sowie v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 95 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 41 [juris] sowie v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 36 [juris]; Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 8 SpruchG Rn. 5; Ederle/Theusinger, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG/Anh § 306 Rn. 4).

    Das kommt nur dann in Betracht, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 - Tz. 10 [juris] sowie v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 95 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 41 f. [juris] sowie v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 36 [juris]).

    Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil auch ein Wachstumsabschlag von 0, 5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 278 [juris] sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 434, 445 [juris] und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 231 [juris]; vgl. zu entsprechenden Einwänden etwa auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 109 ff. [juris]).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Ermittlung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14
    a) Es ist - wie der Senat erst vor noch nicht allzu langer Zeit erneut (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 133 [juris]) und bereits früher mehrfach ausgeführt hat (s. etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 76 ff. [juris]; v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 82 ff. [juris]) - grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (ebenso etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 48 [juris]; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 - Tz. 10 [juris] sowie v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 95 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 41 [juris] sowie v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 36 [juris]; Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 8 SpruchG Rn. 5; Ederle/Theusinger, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG/Anh § 306 Rn. 4).

    Soweit die Beschwerdeführerin auf zum Bewertungsstichtag aktuelle Zinssätze einer Anleihe verweist, verfängt das dementsprechend nicht (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 17.03.2010 - 20 W 9/08 - Tz. 152 [juris] sowie v. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 104 [juris]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 43 [juris]).

    Der Senat hat dies bereits vielfach ausgesprochen (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 195 [juris] sowie Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 105 [juris]; ebenso etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 44 [juris]).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14
    a) Der sachverständige Prüfer hat insbesondere darauf abgestellt (s. S. 42 des Prüfberichts), dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800, 808 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen bei 45 % bis 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate gelegen habe, woraus sich bei einer langfristigen Inflationsrate von 1, 85 %, die "am oberen Rand möglicher, zu erwartender Inflationsraten" liege, eine Wachstumsrate von etwa 0, 9 % "als erster Anhaltspunkt für die nachhaltige Wachstumsrate" ergebe (vgl. etwa auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 276 [juris]; v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 134 [juris]).

    Der hier angesetzte Wachstumsabschlag befindet sich, wenn auch am unteren Rand, so doch innerhalb dieser Bandbreite, ist im Übrigen keineswegs ohne Entsprechung in der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 271 ff.; v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 129 ff. [juris]) wie auch der Rechtsprechung im Übrigen (s. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54 f. [juris]).

    Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil auch ein Wachstumsabschlag von 0, 5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 278 [juris] sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 434, 445 [juris] und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 231 [juris]; vgl. zu entsprechenden Einwänden etwa auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 109 ff. [juris]).

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14
    Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller nur ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]).

    c) Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und die Vorschrift die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]).

  • OLG München, 18.02.2014 - 31 Wx 211/13

    Minderheitsaktionär-Squeeze-out: Gründe für die Vertretbarkeit eines

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

  • OLG Köln, 27.02.1974 - 17 W 11/74
  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 302/06

    Wertpapierdarlehen

  • OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05

    Zum Freigabeverfahren bei Aufhebung der Registersperre eines angefochtenen

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 158/01

    Formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 4/10

    Formwechsel einer GmbH in eine AG: Ermittlung der Barabfindung

  • OLG Stuttgart, 18.02.2015 - 20 W 8/14

    Spruchverfahren: Zulässigkeit und Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung über

  • OLG Stuttgart, 24.07.2013 - 20 W 2/12

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

  • KG, 19.05.2011 - 2 W 154/08

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Anforderungen an die Unternehmensbewertung

  • BGH, 29.06.2010 - VI ZR 122/09

    Prüfung der internationalen Zuständigkeit bei deliktischen Ansprüchen;

  • BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92

    Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

  • OLG Köln, 15.07.2010 - 2 Wx 101/10

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde gegen einen

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13

    MCS Modulare Computer und Software Systeme AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out

  • BGH, 30.03.2006 - IX ZB 171/04

    Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde bei mehreren rechtlichen

  • LG Stuttgart, 27.12.2013 - 31 O 213/09
  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums;

    Nach Ansicht des Senats hängt die Zulässigkeit einer Beschwerde in Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG zudem davon ab, dass - vorbehaltlich einer Zulassung nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 2 FamFG, an der es hier fehlt - ein Wert des Beschwerdegegenstands von 600 Euro überschritten ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015 - 20 W 5/14, juris Rz. 57 m. w. N.; s. auch Hinweisbeschluss vom 27.07.2015, Ziff. I, Bl. 1215 f. d. A. und Beschl. v. 28.09.2017, 20 W 5/16, juris Rn. 30; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.09.2016, 26 W 3/16, juris Rz. 24; KG Berlin, Beschl. v. 28.07.2016, 2 W 8/16, juris Rz. 5; OLG München, Beschl. v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13 , juris Rz. 12; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.09.2016, 21 W 36/15, juris Rz. 20 und Beschl. v. 29.01.2016, 21 W 70/15, juris Rn. 19; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., 2018, § 12 SpruchG, Rn. 2; Dreier/Fritzsche/Verfürth, SpruchG, 2. Aufl., 2016, § 12 Rn. 21; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 3. Aufl., 2015, § 12 SpruchG Rn. 7; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., 2014, § 12 SpruchG Rn. 9; Hölters/Simons, AktG, 3. Aufl., 2017, § 12 SpruchG Rn. 6; ebenso bereits OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.01.2014, WpÜG 3/13, juris Rz. 51; sowie Beschl. vom 21.05.2012, WpÜG 10/11, Beschl. v. 21.05.2012, juris Rz. 62 ; jeweils zu einer Beschwerde nach § 39 b Abs. 4 S. 3 WpÜG ; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 4. Aufl. 2014, § 12 SpruchG Rn. 9a; Mehrbrey/Krenek, Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 2. Aufl., 2015, § 133 Rn. 12).

    Der Beschwerdewert ist nach dem vermögensmäßigen Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 27.07.2015 - 20 W 5/14, juris Rz. 57 m. w. N.).

    Ob - wovon die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerden ferner abhinge (vgl. zu diesem Erfordernis etwa KG, Beschl. v. 28.07.2016, 2 W 8/16, juris Rz. 11; ferner auch schon OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.09.2017, 20 W 5/16, juris Rz. 34 und vom 27.07.2015 - 20 W 5/14, juris Rz. 57, 64 ff.) - die Antragstellerin 96 damit nachvollziehbar zu der von ihr für realistisch gehaltenen Erhöhung der im Streit stehenden und von der Antragsgegnerin angebotenen Abfindung dargelegt hat, kann letztlich dahinstehen.

    Zu berücksichtigen wäre insofern allerdings, dass an die Nachvollziehbarkeit dieser Darlegung jedenfalls kein enger, sondern ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, der sich darauf beschränkt, ersichtlich abwegige Ansätze zur Berechnung einer angeblich erstrebten Abfindungshöhe auszusondern (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015, 20 W 5/14, juris Rz. 66; vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 05.02.2016, 21 W 69/14, juris Rz. 25).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Beschwerde in Spruchverfahren (hierzu bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015, 20 W 5/14, juris Rz. 69 m. w. N.).

    Insbesondere könnten sie das Rechtsmittel nicht etwa erneut in zulässiger Weise einlegen (vgl. hierzu bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015, 20 W 5/14, juris Rz. 71 m. w. N. und Beschl. v. 28.09.2017, 20 W 5/16, juris Rz. 35).

    So liegt es auch hier (vgl. zum Ganzen bereits OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015, 20 W 5/14, juris Rz. 72 m. w. N.).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (siehe statt aller OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015, 20 W 5/14, juris Rz. 75, m. w. N.).

    Zudem wären über den Planwerten liegende Umsatz- oder Ertragsentwicklungen nach dem Bewertungsstichtag für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes nur dann ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar gewesen wären (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015 - 20 W 5/14, juris Rz. 86 m. w. N.).

    Der Senat hat dazu wiederholt festgestellt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2016, 20 W 5/14, juris Rz. 88; Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10 juris Rz. 133; ebenso OLG München Beschl. v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13, juris Rz. 95).

    Im Einzelfall ist vom Gericht allerdings zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, was in Betracht kommt, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2016, 20 W 5/14, juris Rz. 94; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014, 31 Wx 211/13, juris, Rz. 10 sowie Beschl v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13, juris, Rz. 95).

    Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.2015, 20 W 8/14, juris Rz. 60 und vom 27.07.2015, 20 W 5/14, juris Rz. 113).

  • OLG Stuttgart, 28.09.2017 - 20 W 5/16

    Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Squeeze-Out-Verfahren

    b) Ob - wovon die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerden ferner abhängt (vgl. zu diesem Erfordernis etwa KG, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 W 8/16 SpruchG - juris Tz. 11; ferner auch schon Senat, Beschlüsse vom 26.01.2017 - 20 W 5/16 - unter I 3 b bb der Gründe und vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 57, 64 ff.) und was die Antragsgegnerin in Abrede stellt - die Beschwerdeführer nachvollziehbar zu dem Aufbesserungsbedarf je von ihnen gehaltener Aktien, also zu der von ihnen für realistisch gehaltenen Erhöhung der im Streit stehenden und von der Antragsgegnerin angebotenen Entschädigung in Höhe von 4, 32 Euro je Aktie dargelegt haben, steht ebenfalls dahin.

    Zu berücksichtigen wäre insofern allerdings, dass an die Nachvollziehbarkeit dieser Darlegung jedenfalls kein enger, sondern ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, der sich darauf beschränkt, ersichtlich abwegige Ansätze zur Berechnung einer angeblich erstrebten Abfindungshöhe auszusondern (vgl. Senat, Beschluss vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 66; vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.02.2016 - 21 W 69/14 - juris Tz. 25).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Beschwerde in Spruchverfahren (hierzu bereits Senat, Beschluss vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 69 m. w. N.).

    Insbesondere könnten sie das Rechtsmittel nicht etwa erneut in zulässiger Weise einlegen (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 71 m. w. N.).

    So liegt es auch hier (vgl. zum Ganzen bereits Senat, Beschluss vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 72 m. w. N.).

    Entsprechend hat der Senat für Beschwerden in Spruchverfahren entschieden, die den Verfahrensvorschriften des FamFG unterliegen (Beschluss vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 110).

    Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18.02.2015 - 20 W 8/14 - juris Tz. 60 und vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 113).

    Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten, nicht zuletzt, weil die Beschwerden mit ihren Beanstandungen von vornherein offensichtlich keinen Erfolg haben konnten (vgl. Senat, Beschluss vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 114).

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

    Im Rahmen eines Spruchverfahrens unterliegt die der Bewertung zugrunde gelegte Planung einer nach den vorgenannten Maßstäben eingeschränkten gerichtlichen Prüfung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 2/13 -, Rn. 68, juris; Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 -, Rn. 75; Beschluss vom 02. Dezember 2014 - 20 AktG 1/14 -, Rn. 79; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Rn. 180; Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 4/10 -, Rn. 71; Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 14/05 -, Rn. 28; ebenso OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 121/06 -, Rn. 12).

    Der Rückgriff auf einen Dreimonatsdurchschnitt - freilich aus der Perspektive des Stichtags - ist in der Bewertungspraxis üblich und in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 -, Rn. 96, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Juni 2016 - I-26 W 4/12 (AktE) -, Rn. 20, juris; LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, Rn. 114, juris).

    Entscheidend bleibt nach den oben (I. 3. c) dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen der Angemessenheitsprüfung, dass das Tax-CAPM weiterhin eine in der Wirtschaftswissenschaft anerkannte, in der Bewertungspraxis gebräuchliche und in der Rechtsprechung weitgehend akzeptierte Methode darstellt (dazu Veil, in Spindler/Stilz a.a.O. § 305 Rn. 90; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 21 W 37/12 -, Rn. 105; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I-26 W 25/12 (AktE) -, Rn. 78; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. April 2014 - 20 W 4/13 -, Rn. 69 zum IDW S1 i.d.F. 2000; Beschluss vom 24. Juli 2013 - 20 W 2/12, Rn. 162; auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 -, Rn. 18, 25, 95, 98 ohne weitere Thematisierung angesichts des beschränkten Beschwerdevorbringens).

    Der Ansatz eines Wachstumsabschlags bei der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes für die "ewige Rente" in gleicher Höhe steht damit im Einklang und liegt zudem innerhalb der in der Bewertungspraxis im relevanten Zeitraum üblichen Bandbreite (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 2/13 -, Rn. 78: Wachstumsabschlag von 1, 0%; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 -, Rn. 98: Wachstumsabschlag von 0, 5%).

    Selbst ein Wachstumsabschlag von nur 0, 5 % repräsentiert keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 -, Rn. 101, juris m.w.N.).

    In § 8 Abs. 2 SpruchG kommt die zentrale Rolle zum Ausdruck, die der Gesetzgeber dem sachverständigen Prüfer und dessen hier durchgeführter Anhörung verleiht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02. Oktober 2017 - 9 W 3/14 -, Rn. 19).

  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG

    Im Rahmen eines Spruchverfahrens unterliegt die der Bewertung zugrunde gelegte Planung einer nach den vorgenannten Maßstäben eingeschränkten gerichtlichen Prüfung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018 -- 20 W 2/13 --, Rn. 68, juris; Beschluss vom 27. Juli 2015 -- 20 W 5/14 --, Rn. 75; Beschluss vom 02. Dezember 2014 -- 20 AktG 1/14 --, Rn. 79; Beschluss vom 17. Oktober 2011 -- 20 W 7/11 --, Rn. 180; Beschluss vom 14. September 2011 -- 20 W 4/10 --, Rn. 71; Beschluss vom 26. Oktober 2006 -- 20 W 14/05 --, Rn. 28; ebenso OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 -- 31 Wx 121/06 --, Rn. 12).

    Der Rückgriff auf einen Dreimonatsdurchschnitt -- freilich aus der Perspektive des Stichtags - ist in der Bewertungspraxis üblich und in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 -- 20 W 5/14 --, Rn. 96, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Juni 2016 --1-26 W 4/12 (AktE) Rn. 20, juris; LG München 1, Beschluss vom 28. April 2017 -- 5 HK 0 26513/11 --, Rn. 114, juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 07. Oktober 2019 -- 31 0 36/16 KfH SpruchG Rn. 303, juris).

    Die vorgenommene Rundung auf volle Viertelprozente entspricht einer Empfehlung des FAUB von 2005 (IDW-FN 2005, Seite 555 ff.) und wurde in der Vergangenheit vom OLG Stuttgart nicht beanstandet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. August 2018-- 20 W 1/13 --, Rn. 92, juris; Beschluss vom 27. Juli 2015 -- 20 W 5/14 --, Rn. 95, juris; im Ergebnis auch LG München I, Beschluss vom 02. Dezember 2016 -- 5HK 5781/15 --, Rn. 119, juris, wonach die Aufrundung um 0, 1% von § 287 Abs. 2 ZPO gedeckt ist; ebenso noch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01. April 2015 -- 12a W 7/15 --, Rn. 80, juris; kritischer im Beschluss vom 12. September 2017 -- 12 W 1/17 --, Rn. 70, juris, wonach bei einer Bewertung unter Anwendung des IDW S1 i.d.F. 2005 kein Anlass zur Rundung gesehen werde; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. April 2017 --1-26 W 10/15 (AktE) Rn. 45, juris, das im entschiedenen Fall eine Abrundung als "keineswegs zwingend" einschätzte, zugleich aber auf die beschränkte Plausibilitätsprüfung hinwies).

    Entscheidend bleibt nach den oben (I. 3. c) dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen der Angemessenheitsprüfung, dass das Tax-CAPM weiterhin eine in der Wirtschaftswissenschaft anerkannte, in der Bewertungspraxis gebräuchliche und in der Rechtsprechung weitgehend akzeptierte Methode darstellt (dazu Beck0G1Weil/Preisser, 1.2.2022, AktG § 305 Rn. 97; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2017 -- 21 W 37/12 --, Rn. 105; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2016 --1-26 W 25/12 (AktE) Rn. 78; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. April 2014- 20W 4/13 --, Rn. 69 zum IDW S1 i.d.F. 2000; Beschluss vom 24. Juli 2013 -- 20 W 2/12, Rn. 162; auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 -- 20 W 5/14 --, Rn. 18, 25, 95, 98 ohne weitere Thematisierung angesichts des beschränkten Beschwerdevorbringens).

    Selbst ein Wachstumsabschlag von nur 0, 5 % repräsentiert keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge (vgl. zum Ganzen LG Stuttgart, Beschluss vom 07. Oktober 2019 -- 31 0 36/16 KfH SpruchG Rn. 415, juris; LG München I, Beschluss vom 30. Mai 2018 -- 5 HK 0 10044/16 Rn. 168, juris; LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 -- 5 HK 0 26513/11 --, Rn. 158, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015-- 20 W 5/14 --, Rn. 101, juris m.w.N.).

    In § 8 Abs. 2 SpruchG kommt die zentrale Rolle zum Ausdruck, die der Gesetzgeber dem sachverständigen Prüfer und dessen hier durchgeführter Anhörung verleiht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 -- 20 W 5/14; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02. Oktober 2017 -- 9 W 3/14 --, Rn. 19).

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 W 8/20

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

    Wie der Senat bereits wiederholt festgestellt hat, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht erster Instanz im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2016 - 20 W 5/14, Rz. 88 bei juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10, Rz. 133 bei juris; ebenso OLG München Beschl. v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13, AG 2015, 508 Rz. 95).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015 - 20 W 5/14, Rz. 75 bei juris m.w.N.).

    Selbst ein noch niedrigerer Wachstumsabschlag von 0, 5 % würde letztendlich keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentieren (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015 - 20 W 5/14, AG 2017, 493, 496 f. m.w.N.).

    Zwar ist im Einzelfall vom Gericht zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, was in Betracht kommt, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2016, aaO, Rz. 94 bei juris; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13, AG 2014, 453, 454; OLG München, Beschl v. 05.05.2015, aaO; OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11, AG 2011, 828 Rz. 41 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11, Rz. 36 bei juris).

    Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, richtet sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.09.2017 - 20 W 5/16, Rz. 59 bei juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015 - 20 W 5/14, Rz. 113 bei juris m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 02.10.2017 - 9 W 3/14

    Barwertermittlung nach Squeeze-Out: Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab von

    Die Bestellung eines (weiteren) Sachverständigen im Spruchverfahren kann vor diesem Hintergrund regelmäßig allein dazu dienen, die vom Bewertungsgutachter gewählten (und vom Prüfer akzeptierten) Bewertungsmethoden auf ihre Gebräuchlichkeit, Anerkennung und methodengerechte Umsetzung zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 94 = AG 2017, 493).

    Auch eine parallele Tätigkeit von Bewerter und Prüfer gibt zu Bedenken keinen Anlass (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 92 = AG 2017, 493).

  • LG Stuttgart, 08.05.2019 - 31 O 25/13

    Squeeze-Out: Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs von

    Zu berücksichtigen ist, dass es nicht nur eine richtige Prognose über die künftige Entwicklung eines Unternehmens gibt, und in den seltensten Fällen trifft sie so wie vorhergesagt ein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. November 2013 - 20 W 4/12 -, Rn. 84, juris; Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 -, Rn. 75; Beschluss vom 02. Dezember 2014 - 20 AktG 1/14 -, Rn. 79; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Rn. 180; Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 4/10 -, Rn. 71; Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 14/05 -, Rn. 28; ebenso OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 121/06 -, Rn. 12).

    Unter Berücksichtigung der Planungshoheit des Vorstands ist im Spruchverfahren zu prüfen, ob die Geschäftsführung auf der Grundlage zutreffender Informationen geplant hat, ob die getroffenen Planannahmen daran orientiert und realistisch sind, ob sie in sich widerspruchsfrei sind und ob die Geschäftsführung im Ergebnis "auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen durfte, ihre Planung sei realistisch" (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 -, Rn. 75; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, Rn. 48, juris).

    Beruhen die planerischen Entscheidungen des Vorstands des zu bewertenden Unternehmens auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen und sind diese nicht in sich widersprüchlich, darf also die Geschäftsführung vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, so darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder der am Spruchverfahren Beteiligten ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 -, Rn. 75, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 14/05 -, Rn. 28, juris; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 121/06 -, Rn. 12, juris).

    Denn sie beruhen in diesem Fall nicht (mehr) auf "zutreffenden Informationen", also richtiger Tatsachengrundlage (vgl. oben II. 2. und OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 -, Rn. 75, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 14/05 -, Rn. 28, juris; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 121/06 -, Rn. 12, juris).

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 1/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (siehe statt aller OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015, 20 W 5/14, juris Rz. 75, m. w. N.).

    Der Senat hat dazu wiederholt festgestellt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2016, 20 W 5/14, juris Rz. 88; Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10 juris Rz. 133; ebenso OLG München Beschl. v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13, juris Rz. 95).

    Im Einzelfall ist vom Gericht allerdings zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, was in Betracht kommt, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2016, 20 W 5/14, juris Rz. 94; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014, 31 Wx 211/13, juris, Rz. 10 sowie Beschl v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13, juris, Rz. 95).

  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei Squeeze-out: Wert der Beschwer für die

    Grundsätzlich ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, was in Betracht kommt, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Dezember 2016, 20 W 5/14, juris Rn. 94; OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2014, 31 Wx 211/13, juris Rn. 10 sowie Beschluss vom 5. Mai 2015, 31 Wx 366/13, juris Rn. 95).

    OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 19].OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 19].Die Unabhängigkeit der Prüferin wird weder hierdurch noch durch das parallele Tätigwerden von ihr und ... als Bewertungsgutachterin in Frage gestellt (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 225/04, juris Rn. 139] und OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 92; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11, juris Rn. 43).

    Vielmehr hat sie nur zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren bzw. den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 2/07 -, juris Rn. 113, und Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 92).

    Die Bestellung eines (weiteren) Sachverständigen im Spruchverfahren kann vor diesem Hintergrund regelmäßig allein dazu dienen, die vom Bewertungsgutachter gewählten und vom Prüfer akzeptierten Bewertungsmethoden auf ihre Gebräuchlichkeit, Anerkennung und methodengerechte Umsetzung zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 94).

  • OLG Stuttgart, 20.08.2018 - 20 W 1/13

    Angemessene Abfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungs- und

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (siehe statt aller OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015, 20 W 5/14, juris Rz. 75, m. w. N.).

    Der Senat hat dazu wiederholt festgestellt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2016, 20 W 5/14, juris Rz. 88; Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10 juris Rz. 133; ebenso OLG München Beschl. v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13, juris Rz. 95).

    Im Einzelfall ist vom Gericht allerdings zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, was in Betracht kommt, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2016, 20 W 5/14, juris Rz. 94; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014, 31 Wx 211/13, juris, Rz. 10 sowie Beschl v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13, juris, Rz. 95).

  • OLG Dresden, 16.08.2017 - 8 W 244/17

    Höhe der angemessenen Abfindung der Aktien der außenstehenden Aktionäre

  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

  • OLG München, 19.01.2022 - 31 Wx 366/17

    Spruchverfahren Squeeze out DAB Bank

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18

    Höhe des Abfindungsbetrags für Minderheitsaktionäre im Squeeze-out-Verfahren

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 26 W 7/18

    Spruchverfahren wegen Squeeze-out abgeschlossen

  • LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15

    Kässbohrer: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

  • OLG Stuttgart, 26.06.2019 - 20 W 27/18

    Spruchverfahren: Angemessenheit einer Barabfindung

  • OLG Stuttgart, 04.05.2020 - 20 W 3/19

    Barabfindung und Ausgleichszahlung für Minderheitsaktionäre anlässlich des

  • OLG Stuttgart, 09.07.2021 - 20 W 13/19

    Spruchverfahren Squeeze-out VBH Holding

  • OLG Stuttgart, 11.01.2021 - 20 W 10/19

    Festsetzung der angemessenen Barabfindung für die Minderheitsaktionäre einer AG

  • OLG Brandenburg, 15.12.2022 - 10 UF 44/22

    Beschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren; Vorläufige Übertragung der

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2020 - 26 W 2/19

    Formwechsel einer AG Squeeze-out-Beschluss Gerichtliche Bestimmung einer

  • LG Stuttgart, 28.07.2020 - 31 O 4/20

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen für das Absehen von der Ausschüttung der

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