Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 8/12   

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https://dejure.org/2014,10697
OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 8/12 (https://dejure.org/2014,10697)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.04.2014 - 2 U 8/12 (https://dejure.org/2014,10697)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02. April 2014 - 2 U 8/12 (https://dejure.org/2014,10697)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 9 Abs. 1b EGV 40/94; Art. 9 Abs. 2 EGV 40/94; Art. 12b EGV 40/94; § 14 MarkenG; § 23 MarkenG; § 7 Abs. 1 TMG
    Haftung des Betreibers einer Internetseite für Markenrechtsverletzungen durch Beeinflussung des Suchergebnisses von externen Suchmaschinen

  • aufrecht.de

    Markenverletzung durch Suchmaschinenoptimierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Betreibers einer Internetseite für Markenrechtsverletzungen durch Beeinflussung des Suchergebnisses von externen Suchmaschinen

  • rabüro.de

    Zur Täter- bzw. Störerhaftung bei Markenverletzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Betreibers einer Internetseite für Markenverletzungen durch Beeinflussung des Suchergebnisses von externen Suchmaschinen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Markenschutz gilt auch im Quellcode

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenverletzung durch die Preissuchmaschine

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung einer Produkt- und Preissuchmaschine für rechtsverletzende Nutzung einer Marke

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung einer Produkt- und Preissuchmaschine für rechtsverletzende Nutzung einer Marke

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Preissuchmaschine haftet erst ab Kenntnis für Markenverletzungen bei ergänzenden Suchvorschlägen

  • kweber-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Haftung für Markenverletzung durch Treffer auf Suchmaschine

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 1002
  • MMR 2015, 269
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12

    Autocomplete

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 8/12
    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind einem Suchmaschinenbetreiber, der ergänzende Suchvorschläge, die er aus den Nutzeranfragen generiert, zuzurechnen, da er sich insoweit nicht mehr ausschließlich auf die Bereitstellung von Informationen für den Zugriff Dritter beschränkt, also seine Tätigkeit nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art ist, sondern er aktiv eigene Informationen zur Verfügung stellt (Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12, Rn.26 - Autocomplete -).

    Der BGH hat sich in der genannten Entscheidung mit der Verantwortlichkeit der Suchmaschine Google für ergänzende Suchvorschläge beschäftigt, die Google dem Nutzer seiner Suchmaschine unterbreitet (Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12).

    (b) Während der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der POWER BALL-Entscheidung (Urteil vom 04.02.2010, I ZR 51/08, Rn. 45f.) ohne eingehendere Begründung eine täterschaftliche Begehungsweise bejaht hat, hat der VI. Zivilsenat in der Autocomplete-Entscheidung, ohne eine täterschaftliche Begehungsweise ausdrücklich zu prüfen, lediglich eine Störerhaftung angenommen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12, Rn. 25).

    Zu demselben Ergebnis gelangt der Bundesgerichtshof in der Autocomplete-Entscheidung auch für den Fall, dass sich ein Suchmaschinenbetreiber nicht rein passiv verhält, sondern es durch ergänzende Suchvorschläge, die von der von ihm eingesetzten Software erarbeitet werden, zu Persönlichkeitsverletzungen kommen kann (BGH, Urteil vom 14.05.2013, VI ZR 269/12, Rn. 30 - Autocomplete -).

    Außerdem liegen im Ergebnis unterschiedliche Entscheidungen des I. und des VI. Zivilsenats vor (BGH, Urteil vom 04.02.2010, I ZR 51/08, Rn. 45f. - POWER BALL - und BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12, Rn.25 - Autocomplete -) vor.

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 51/08

    POWER BALL

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 8/12
    Dies führt schriftbildlich zu einer hochgradigen Ähnlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 04. Feb. 2010, I ZR 51/08, Rn. 32 - POWER BALL).

    Zuvor hatte der Bundesgerichtshof bereits in der POWER BALL-Entscheidung (Urteil vom 04. Feb. 2010, I ZR 51/08, Rn. 46) ausgeführt, dass es sich um eigene Informationen i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG des Internetseitenbetreibers handele und dieser als Täter für die Markenverletzung verantwortlich sei, wenn er in einem automatisierten Vorgang nach statistischer Auswertung Kundeneingaben in die interne Suchmaschine in die Kopfzeile seiner Internetseite einstellen lasse.

    (b) Während der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der POWER BALL-Entscheidung (Urteil vom 04.02.2010, I ZR 51/08, Rn. 45f.) ohne eingehendere Begründung eine täterschaftliche Begehungsweise bejaht hat, hat der VI. Zivilsenat in der Autocomplete-Entscheidung, ohne eine täterschaftliche Begehungsweise ausdrücklich zu prüfen, lediglich eine Störerhaftung angenommen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12, Rn. 25).

    Bereits in der POWER BALL-Entscheidung (Urteil vom 04. Feb. 2010, I ZR 51/08, Rn. 46) hatte der BGH ausgeführt, dass es sich um eigene Informationen i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG des Internetseitenbetreibers handele, wenn dieser in einem automatisierten Vorgang nach statistischer Auswertung Kundeneingaben in die interne Suchmaschine in die Kopfzeile seiner Internetseite einstellen lasse.

    Außerdem liegen im Ergebnis unterschiedliche Entscheidungen des I. und des VI. Zivilsenats vor (BGH, Urteil vom 04.02.2010, I ZR 51/08, Rn. 45f. - POWER BALL - und BGH, Urteil vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12, Rn.25 - Autocomplete -) vor.

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 8/12
    Die Nutzung einer Wortmarke kann - unabhängig von der Frage, auf welche Weise das Auswahlverfahren der Suchmaschine beeinflusst worden ist - aber auch schon dann vorliegen, wenn von dem angesprochenen Verkehrsteilnehmer, also dem Internetbenutzer, der die Suchworte eingegeben hat, der Eintrag (Überschrift und Text) als Hinweis auf Produkte aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, I ZR 109/06, Rn. 15 - Partnerprogramm).

    Die Haftung des Betreibers einer Internetseite scheidet jedoch dann aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt (BGH, I ZR 109/06, Urteil vom 7. Oktober 2009, Rn. 18 - Partnerprogramm - OLG München Urteil vom 29. September 2011, 29 U 1747/11, Rn. 109).

    getroffenen Vereinbarungen gar nicht oder nur mit Schwierigkeiten verschaffen kann (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, I ZR 109/06 Rn. 19 - Partnerprogramm -).

    Ein Herkunftsnachweis ist nicht deshalb zu verneinen, weil für den Google-Nutzer ohne weiteres erkennbar ist, dass der Link - anders als in der Partnerprogramm-Entscheidung des BGH (Urteil vom 7. Oktober 2009, I ZR 109/06) - zu einer Preissuchmaschine führt.

    § 23 Nr. 2 MarkenG, der inhaltlich Art. 12 b GMV entspricht, liegt nach Rechtsprechung des BGH nicht vor, sondern verstößt jedenfalls gegen die guten Sitten, wenn eine Manipulation des Suchergebnisses, die in zurechenbarer Weise bei Eingabe der Suchwörter zu einem Eintrag mit der beanstandeten markenmäßigen Verwendung des Begriffs führt, ohne dass dem eine bloß beschreibende Verwendung dieser Begriffe auf der betreffenden Internetseite zugrunde liege (BGH, Urt. v. 07. Okt. 2009, I ZR 109/06, Rn. 31 - Partnerprogramm -).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 8/12
    Verantwortung für eine Markenverletzung trägt, wer als Täter oder Teilnehmer oder sonst in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Beschluss vom 10.05.2012, I ZR 57/09, Rn.4, 5; Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09, Rn. 20 - Stiftparfüm -).

    (1) Bei handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen haftet als Täter oder Gehilfe einer Schutzrechtsverletzung derjenige, der die Merkmale eines dieser Verletzungstatbestände selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt oder dazu Beihilfe leistet (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012, I ZR 57/09, Rn.3 m.w.N. - Stiftparfüm -).

    Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17. Aug. 2011, I ZR 57/09, Rn. 20f. - Stiftparfum - m.w.N.).

  • OLG München, 06.05.2008 - 29 W 1355/08

    Markenrechtsverletzung: Google-Adword-Werbung mit "weitgehend passenden

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 8/12
    Die Entscheidung des LG München vom 10. April 2008, Az. 1 HK O 5500/08 (nachfolgend OLG München, Beschluss vom 06. Mai 2008, 29 W 1355/08), auf die sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsauffassung beruft, ist insoweit nicht einschlägig.

    Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie auch nach der Abmahnung keine Veranlassung zum Handeln gehabt habe, weil das LG und OLG München (Urteil vom 10.04.2008 - 1 HK O 5500/08; Beschluss vom 06.05.2008, 29 W 1355/08) für die Suchworte "Lounge Poster" eine Kennzeichenverletzung verneint hätten und ihr die Entscheidungen des LG Braunschweig nicht bekannt gewesen seien.

    Die Entscheidungen des LG und OLG München (Urteil vom 10.04.2008 - 1 HK O 5500/08; Beschluss vom 06.05.2008, 29 W 1355/08) sind erkennbar schon deshalb nicht einschlägig, weil Gegenstand des dortigen Rechtsstreits eine andere Begriffskombination, nämlich "Lounge Poster" war.

  • LG München I, 10.04.2008 - 1 HKO 5500/08

    Markenrechtsverletzung: Google-Adword-Werbung mit "weitgehend passenden

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 8/12
    Die Entscheidung des LG München vom 10. April 2008, Az. 1 HK O 5500/08 (nachfolgend OLG München, Beschluss vom 06. Mai 2008, 29 W 1355/08), auf die sich die Beklagte für ihre abweichende Rechtsauffassung beruft, ist insoweit nicht einschlägig.

    Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie auch nach der Abmahnung keine Veranlassung zum Handeln gehabt habe, weil das LG und OLG München (Urteil vom 10.04.2008 - 1 HK O 5500/08; Beschluss vom 06.05.2008, 29 W 1355/08) für die Suchworte "Lounge Poster" eine Kennzeichenverletzung verneint hätten und ihr die Entscheidungen des LG Braunschweig nicht bekannt gewesen seien.

    Die Entscheidungen des LG und OLG München (Urteil vom 10.04.2008 - 1 HK O 5500/08; Beschluss vom 06.05.2008, 29 W 1355/08) sind erkennbar schon deshalb nicht einschlägig, weil Gegenstand des dortigen Rechtsstreits eine andere Begriffskombination, nämlich "Lounge Poster" war.

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 8/12
    aa) Eine markenmäßige Verwendung ist gegeben, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (zu Artikel 5 Abs. 1 lit.b MarkenRL, EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - C-533/06, GRUR 2008, 689 - O2 Hutchison; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH, GRUR 2009, 484 - METROBUS - Eisenführ/Schennen-Eisenführ, 3. A., GMV, Art. 9 Rn. 24).

    Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichnung hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 05. Feb. 2009, I ZR 167/06, Rn. 23 "METROBUS").

  • BSG, 16.06.2010 - B 2 U 96/10 B
    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 8/12
    Die Klägerin weist weiter unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats 2 U 96/10 ("g.....de") darauf hin, dass keine rein beschreibende Verwendung des fremden Kennzeichens vorliege, da gerade das zusammensetzte Zeichen "poster lounge" und nicht die einzelnen Wortbestandteile verwendet würden.

    In klanglicher Hinsicht besteht Zeichenidentität (vgl. auch OLG Braunschweig, Beschl. v. 02. Mai 2011, 2 U 96/10).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 8/12
    Auch der Entscheidung des BGH (vom 29.04.2010, I ZR 69/08 - Vorschaubilder I -, NJW 2010, 2731ff.) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.04.2014 - 2 U 8/12
    (bb) Auf die Entscheidung des EuGH "Google und Google France" (vom 23. März 2010, C-236/08 -) kann sich die Beklagte für ihre abweichende Auffassung nicht mit Erfolg berufen, da ihr ein anderer nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt.
  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 183/03

    Impuls

  • OLG Hamburg, 10.12.2008 - 5 U 224/06

    Haftung eines Fotoportals

  • LG Hamburg, 09.03.2012 - 408 HKO 137/09

    Markenrechtsverstoß wegen der Verwendung geschützter Wort- und Bildmarken (hier:

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • OLG München, 29.09.2011 - 29 U 1747/11

    Wettbewerbsrechtliche, deliktische und/oder kennzeichenrechtliche Haftung eines

  • BPatG, 13.02.2008 - 19 W (pat) 327/05
  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 97/14

    Markenverletzung durch Weiterleitung zu einer Konkurrenzseite bei Eingabe der

    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte - soweit für die Revision von Bedeutung - nur im Hinblick auf die Verurteilung zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 16. September 2010 in Höhe von 699, 90 Euro Erfolg (OLG Braunschweig, GRUR 2014, 1002).
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