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   OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02   

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OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02 (https://dejure.org/2003,2978)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.09.2003 - 3 U 140/02 (https://dejure.org/2003,2978)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03. September 2003 - 3 U 140/02 (https://dejure.org/2003,2978)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Atypische stille Gesellschaft: Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf einen Teilgewinnabführungsvertrag; Bindungswirkung der Beitrittserklärung; Genehmigung des Beteiligungsvertrags durch die Hauptversammlung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Wirksamkeit einer Beteiligung als stiller Gesellschafter; Anspruch der Rückzahlung der Einlagen ; Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ; Mangelhafter Gesellschaftsvertrag; Eintragung des Teilgewinnabführungsvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Beteiligung als stiller Gesellschafter; Anspruch der Rückzahlung der Einlagen ; Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ; Mangelhafter Gesellschaftsvertrag; Eintragung des Teilgewinnabführungsvertrages

  • Judicialis

    AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2; ; AktG § 293 Abs. 1; ; AktG § 294 Abs. 2; ; BGB § 242; ; BGB § 178

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf die atypische stille Gesellschaft sowie zur Zulässigkeit, sich aus einem schwebend unwirksamen Beteiligungsvertrag einseitig zu lösen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Fehlerhafte Gesellschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Hauptversammlung, stille Gesellschaft, Teilgewinnabführungsvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1793
  • NZG 2004, 126
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87

    Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    Dasselbe gilt auch für Unternehmensverträge (BGHZ 103, 1; BGH NJW 2002, 822), so dass die Einordnung der Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag (h.M., vgl. Kölner Kommentar/Koppensteiner AktG 2. Aufl. § 292 Rn. 53/54 m.w.N.) der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegensteht.

    Soweit der Kläger demgegenüber meint, der Senat beachte die Schutzrichtung der §§ 293, 294 AktG und in diesem Zusammenhang die Entscheidungen BGHZ 62, 234 und 75, 214 nicht hinreichend, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof in den angeführten Urteilen BGHZ 103, 1 und BGH NJW 2002, 822 in Kenntnis der vom Kläger zitierten Entscheidungen gerade nicht den Schluss gezogen hat, dass sich aus den Besonderheiten eines Teilgewinnabführungsvertrages und der §§ 293, 294 AktG herleiten ließe, dass auf derartige Verträge die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft keine Anwendung fänden.

  • BGH, 15.01.2001 - II ZR 48/99

    Actio pro socio bei Ansprüchen eines Gesellschafters aus Grundstücksveräußerung;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    a) Der zusätzliche Antrag führt zu einer Klagehäufung, die wie eine Klagänderung zu behandeln ist (BGH 10.1.1985 NJW 1985, 1841, 1842; WM 1996, 1507, 1508; NJW 2001, 1210, 1211).

    Da nach dem bis zum 01.01.2002 geltenden Zivilprozessrecht Sachdienlichkeit vorlag, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar blieb und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden wurde (BGH NJW 2001, 1210, 1211), erscheint die genaue Abgrenzung von § 533 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO schwierig, hier aber wohl auch nicht erforderlich.

  • BGH, 05.11.2001 - II ZR 119/00

    Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf einen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    Dasselbe gilt auch für Unternehmensverträge (BGHZ 103, 1; BGH NJW 2002, 822), so dass die Einordnung der Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag (h.M., vgl. Kölner Kommentar/Koppensteiner AktG 2. Aufl. § 292 Rn. 53/54 m.w.N.) der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegensteht.

    Soweit der Kläger demgegenüber meint, der Senat beachte die Schutzrichtung der §§ 293, 294 AktG und in diesem Zusammenhang die Entscheidungen BGHZ 62, 234 und 75, 214 nicht hinreichend, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof in den angeführten Urteilen BGHZ 103, 1 und BGH NJW 2002, 822 in Kenntnis der vom Kläger zitierten Entscheidungen gerade nicht den Schluss gezogen hat, dass sich aus den Besonderheiten eines Teilgewinnabführungsvertrages und der §§ 293, 294 AktG herleiten ließe, dass auf derartige Verträge die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft keine Anwendung fänden.

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 212/90

    Fehlerhafter Beitritt zu einer Personengesellschaft

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    Dafür genügt indes das Vorliegen eines mangelhaften Vertrages, der von dem tatsächlichen, wenn auch rechtlich fehlerhaften Willen der Vertragsschließenden getragen ist (BGH NJW 1992, 1501, 1502).

    Das ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat (BGH NJW 1992, 1501, 1502).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    Die Fragen um §§ 293, 294 AktG, wie sie sich im Zuge der Entwicklung des Berufungsverfahrens und der Ergänzung der Berufungsanträge als entscheidungserheblich herausgestellt haben, sind allein schon im Hinblick auf eine Anzahl ähnlich gelagerter bereits anhängiger Berufungen und zu erwartender weiterer Verfahren klärungsbedürftig (vgl. BGH NJW 2003, 65, 68).
  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    Soweit der Kläger aus Angaben im Emissionsprospekt einen Kündigungsgrund herleiten will, kommt es auf die Angaben nicht an, weil sie die Anlageentscheidung nicht mitverursacht und sie keinen Einfluss auf den Vertragsschluss gehabt haben (vgl. BGH WM 1991, 2092, 2096).
  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    Unabhängig davon, ob die Art der Eintragung in jeder Einzelheit rechtlich zu billigen ist, unterliegt sie jedenfalls keinem wesentlichen Mangel, weil mit dem Verweis auf die Registerakten das maßgebliche Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (BGHZ 105, 324, 346) und speziell die Interessen desjenigen, der das Handelsregister einsieht und wegen der Details auf die Registerakten verwiesen wird, hinreichend gewahrt sind.
  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    a) Der zusätzliche Antrag führt zu einer Klagehäufung, die wie eine Klagänderung zu behandeln ist (BGH 10.1.1985 NJW 1985, 1841, 1842; WM 1996, 1507, 1508; NJW 2001, 1210, 1211).
  • BGH, 29.06.1992 - II ZR 284/91

    Abgrenzung der atypischen stillen Gesellschaft von sonstigen Rechtsverhältnissen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    a) Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung (vgl. BGHZ 8, 157; vgl. auch BGH NJW 1992, 2696, 2698, BGH NJW 1993, 2107; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 1415, 1417; Staub/Zutt HGB 4. Aufl. § 230 Rn. 69).
  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 136/92

    Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 140/02
    a) Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden grundsätzlich auf die atypische stille Gesellschaft Anwendung (vgl. BGHZ 8, 157; vgl. auch BGH NJW 1992, 2696, 2698, BGH NJW 1993, 2107; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 1415, 1417; Staub/Zutt HGB 4. Aufl. § 230 Rn. 69).
  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 80/95

    Zulässigkeit der Klageänderung bei Übergehen vom Antrag auf Herausgabe einer

  • BGH, 25.03.1974 - II ZR 63/72

    Stille Gesellschaft und Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 24.09.1979 - II ZR 95/78

    Stille Beteiligung an Apotheke

  • OLG Hamm, 02.03.1999 - 27 U 257/98

    Anfechtung der Einlagerückzahlung an stillen Gesellschafter durch den

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2005 - 16 U 114/04
    Darauf, ob und wie sich der Vertragspartner eines schwebend unwirksamen Beteiligungsvertrages während des Schwebezustandes von diesem einseitig lösen kann (vgl. dazu OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1794 f.; Urt. v. 9.1.2002 - 3 U 137/0; OLG Hamm, ZIP 2003, 1151, 1153), kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

    Überdies kann bei einer großen Zahl von zustimmungspflichtigen Verträgen selbst eine Frist von bis zu zwei Jahren bis zur Beschlussfassung der Hauptversammlung noch angemessen sein (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1795 m.w.N.).

    Sofern während des Schwebezustandes ein rücktrittsähnliches Gestaltungsrecht des neu beteiligten Gesellschafters gegeben sein sollte, bedürfte es zu dessen wirksamer Ausübung entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 283, 326 BGB a.F. einer vorherigen erfolglos gebliebenen Fristsetzung (vgl. OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1795 m.w.N.), an welcher es hier ebenfalls fehlt.

  • OLG Düsseldorf, 17.09.2004 - 16 U 204/03
    Dahinstehen kann, ob es sich bei den atypisch stillen Gesellschaftsverträgen, mit denen die Kläger am Gewinn der Beklagten beteiligt werden, rechtlich um Teilgewinnabführungsverträge im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG handelt (vgl. dazu OLG Stuttgart, OLGR 1999, 285, 286; OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1794 f.; Urt. v. 9.1.2002 - 3 U 137/01; OLG Hamm, ZIP 2003, 1151, 1153), die erst mit Zustimmung der Hauptversammlung und anschließender Eintragung ins Handelsregister wirksam werden (§§ 293 Abs. 1, 294 Abs. 2 AktG) und die bis dahin schwebend unwirksam sind.

    Darauf, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen sich der Vertragspartner eines schwebend unwirksamen Beteiligungsvertrag während des Schwebezustandes von diesem einseitig lösen kann (vgl. dazu OLG Braunschweig, ZIP 2003, 1793, 1794 f.; Urt. v. 9.1.2002 - 3 U 137/0; OLG Hamm, ZIP 2003, 1151, 1153), kommt es vorliegend nicht an.

  • OLG Braunschweig, 08.09.2004 - 3 U 118/03

    Klage des Anlegers auf Rückzahlung seiner Einlagen als atypischer stiller

    aa) Bislang ist der Senat in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf die atypisch stille Gesellschaft Anwendung finden, und zwar mit der Folge, dass den Gesellschaftern bei Fehlern anlässlich der Begründung der Mitgliedschaft lediglich ein Anspruch auf eine Beendigung der Gesellschaft bzw. eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung nach § 235 Abs. 1 HGB zusteht, nicht jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen (vgl. insbesondere die Urteile vom 03.09.2003 zu 3 U 252/02, abgedruckt in OLGR Braunschweig 2004, 16 ff., sowie zu 3 U 140/02, abgedruckt u.a. in ZIP 2003, 1793 ff.).
  • LG München I, 05.11.2009 - 5 HKO 13585/09

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an den Bericht über den Unternehmensvertrag bei

    Indes wird in der Literatur vielfach mit sehr guten Gründen davon ausgegangen, die Bindung bestehe nur bis zur nächsten Hauptversammlung; wird in dieser keine Entscheidung über den Unternehmensvertrag getroffen, so sprechen gute Gründe dafür, dass der andere Teil des Unternehmensvertrages - hier also die N... GmbH - gemäß § 178 BGB analog oder § 323 Abs. 4 BGB analog die eigene Vertragserklärung widerrufen kann (vgl. Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Rdn. 23 zu § 293; Veil in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 12 zu § 293; Langenbucher in: Schmidt/Lutter, AktG, Rdn. 20 zu § 293; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 31 a zu § 293; Krieger in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4: Die Aktiengesellschaft, § 70 Rdn. 17; OLG Braunschweig AG 2003, 686, 687 = ZIP 2003, 1793, 1795 = NZG 2004, 126, 127 f.; OLG Hamm NZG 2003, 229 = AG 2003, 520, 521).
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