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   OLG Bremen, 10.10.2014 - 5 UF 89/14   

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https://dejure.org/2014,30868
OLG Bremen, 10.10.2014 - 5 UF 89/14 (https://dejure.org/2014,30868)
OLG Bremen, Entscheidung vom 10.10.2014 - 5 UF 89/14 (https://dejure.org/2014,30868)
OLG Bremen, Entscheidung vom 10. Oktober 2014 - 5 UF 89/14 (https://dejure.org/2014,30868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB § 1686a; FamFG § 167a
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren des Gerichts bei Zweifeln am Interesse des biologischen Vaters am Umgang mit dem Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1686a; FamFG § 167a
    Voraussetzungen für die Einräumung eines Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters mit dem Kind - Familienrecht; Umgangsrecht; Versicherung an Eides statt; ernsthaftes Interesse an dem Kind; Kindeswohl

  • rechtsportal.de

    BGB § 1686a; FamFG § 167a
    Verfahren des Gerichts bei Zweifeln am Interesse des biologischen Vaters am Umgang mit dem Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Komplizierte Familienverhältniss - Erste Entscheidung zum neuen § 1686 a BGB

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 259
  • FamRZ 2015, 266
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EGMR, 15.09.2011 - 17080/07

    Schneider ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Bremen, 10.10.2014 - 5 UF 89/14
    Nach der auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteile vom 21.12.2010 - 20578/07 (Anayo/Deutschland), NJW 2011, 3565 und vom 15.09.2011 - 17080/07 (Schneider/Deutschland), NJW 2012, 2781) eingeführten, seit dem 13.07.2013 geltenden neuen Vorschrift des § 1686a Abs. 1 BGB soll für den biologischen Vater ein Umgangsrecht zukünftig nicht nur dann bestehen, wenn er als enge Bezugsperson des Kindes angesehen werden kann und wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

    Auch der EGMR setzt insoweit ein nachweisbares Interesse des mutmaßlichen biologischen Vaters an dem Kind sowie ein Bekenntnis zu diesem - sowohl vor als auch nach der Geburt - voraus (EGMR, Urteil vom 15.09.2011 - 17080/07 (Schneider/Deutschland), NJW 2012, 2781, 2784, Rz. 81 und 2785, Rz. 89).

  • EGMR, 21.12.2010 - 20578/07

    Anayo ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Bremen, 10.10.2014 - 5 UF 89/14
    Nach der auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteile vom 21.12.2010 - 20578/07 (Anayo/Deutschland), NJW 2011, 3565 und vom 15.09.2011 - 17080/07 (Schneider/Deutschland), NJW 2012, 2781) eingeführten, seit dem 13.07.2013 geltenden neuen Vorschrift des § 1686a Abs. 1 BGB soll für den biologischen Vater ein Umgangsrecht zukünftig nicht nur dann bestehen, wenn er als enge Bezugsperson des Kindes angesehen werden kann und wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
  • BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15

    Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der

    Enthält die Antragsschrift deshalb keine entsprechende Erklärung und wird diese auf gerichtlichen Hinweis auch nicht nachgeholt, ist der Antrag grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen (OLG Bremen FamRZ 2015, 266 f. mwN).

    Nicht zuletzt deshalb war nicht mehr zu besorgen, dass es sich um eine Behauptung "ins Blaue hinein" handeln konnte (vgl. auch Hammer FamRB 2015, 14, 15).

    Im Verfahren nach § 1686 a BGB haben die Gerichte daher zu prüfen, woran sich das ernsthafte Interesse am Kind im konkreten Einzelfall festmacht (vgl. OLG Bremen FamRZ 2015, 266, 267).

    Als mögliche Kriterien werden in der Gesetzesbegründung u.a. genannt, ob der (mutmaßliche) biologische Vater sein Kind zeitnah nach der Geburt kennenlernen wollte, ob er sich um weiteren Kontakt mit dem Kind bemüht hat, ob er den Wunsch nach Umgang wiederholt artikuliert und gegebenenfalls Pläne entwickelt hat, wie er seinen Kontaktwunsch im Hinblick auf Wohnort und Arbeitszeiten realisieren kann, ob er sich vor und nach der Geburt zu dem Kind bekannt hat oder ob er die Bereitschaft geäußert hat, Verantwortung für das Kind - gegebenenfalls auch finanziell - zu übernehmen (BT-Drucks. 17/12163 S. 13; s. auch Hammer FamRB 2015, 14, 15 mwN).

    Die Anhörung eines Kindes wird im Verfahren nach § 1686 a BGB grundsätzlich nur dann entbehrlich sein, wenn der Antrag (ausschließlich) als unzulässig oder wegen fehlenden ernsthaften Interesses zurückzuweisen ist oder wenn die Abstammungsuntersuchung ergibt, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater ist (vgl. Hammer FamRB 2015, 14, 15 f.).

  • OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18

    Umgangsverfahren: Keine eidesstattliche Versicherung des biologischen Vaters bei

    Vorliegend stellt sich die Situation jedoch anders dar, weil der privaten Becherspende - anders als der anonymen Samenspende nach vorheriger Konsultation einer Fortpflanzungsklinik oder Samenbank - ein persönliches Element innewohnt, zwischen Spender und Empfängerin also bereits eine Beziehungsgrundlage besteht, so dass keine Veranlassung besteht, den Antragsteller als privaten Spender von der Antragstellung nach § 167a FamFG auszuschließen (im Ergebnis ebenso Heiderhoff , FamRZ 2013, 1212, 1213; Löhnig/Preisner , FamFR 2013, 340, 342; a. A. OLG Bremen FamRZ 2015, 266-268; differenzierend BGH FamRZ 2016, 2082-2087).

    Im Ergebnis müssen daher die von dem Umgang mit dem biologischen Vater zu erwartenden Vorteile für das Kind die zu erwartenden Nachteile eindeutig überwiegen (vgl. OLG Frankfurt aaO.; OLG Bremen FamRZ 2015, 266; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1624; Heilmann- Gottschalk , Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1686a BGB, Rz. 19; Palandt- Götz , BGB, 77. A., § 1686a BGB, Rz. 5; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. A., § 1686a BGB, Rz. 5).

  • KG, 26.11.2021 - 13 UF 120/19

    Umgangsrecht für Samenspender bei erheblichen Konflikten mit Müttern

    Im Ergebnis müssen die von dem Umgang mit dem biologischen Vater zu erwartenden Vorteile für das Kind die zu erwartenden Nachteile eindeutig überwiegen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 13; OLG Bremen, Beschl. v. 10. Januar 2014 - 5 UF 89/14, juris Rn. 22).
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