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   OLG Celle, 01.12.2011 - 8 U 50/11   

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OLG Celle, 01.12.2011 - 8 U 50/11 (https://dejure.org/2011,413)
OLG Celle, Entscheidung vom 01.12.2011 - 8 U 50/11 (https://dejure.org/2011,413)
OLG Celle, Entscheidung vom 01. Dezember 2011 - 8 U 50/11 (https://dejure.org/2011,413)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 280 Abs. 1 BGB; § 199 BGB
    Verjährung von Ansprüchen wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung von Ansprüchen wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 199
    Verjährung von Ansprüchen wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern;

    Auszug aus OLG Celle, 01.12.2011 - 8 U 50/11
    Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Kapitalanleger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht des Anlageberaters zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH, NJW 2008, 506).

    Beruht ein Schadensersatzanspruch des Anlegers auf mehreren Beratungsfehlern, so beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Aufklärungsfehler gesondert zu laufen; sie beginnt zu laufen, wenn der Gläubiger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen (nicht die rechtlichen) Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, NJW 2008, 506).

    Wenn und soweit Pflichtverletzungen mit weiteren Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden seien, sei es gerechtfertigt, sie verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln (BGH, NJW 2008, 506).

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 135/10

    Verbraucherkredit: Unechte Abschnittsfinanzierung in Form der Verbindung eines

    Auszug aus OLG Celle, 01.12.2011 - 8 U 50/11
    Die Probleme ergeben sich aus ihrer engen Verbindung und gegenseitigen Abhängigkeit (s. a. BGH, XI ZR 135/10, Urteil vom 1. März 2011, zit. nach juris) und dabei insbesondere aus dem Umstand, dass Ansprechpartner nicht Versicherer oder Bank sind, sondern ein häufig wenig solventer Vertrieb.

    Mit Urteil vom 1. März 2011 (XI ZR 135/10) hat sich der BGH zur Frage der Gesamtbetragsangabe in E. P.-Fällen geäußert, eine unechte Abschnittsfinanzierung und weiter angenommen, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1. b) VerbrKrG lägen vor.

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZR 252/08

    Rückforderungsdurchgriff bei einem verbundenen Geschäft bei Bestehen

    Auszug aus OLG Celle, 01.12.2011 - 8 U 50/11
    Ein solcher Wissensvorsprung liegt auch vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (vgl. nur BGHZ 183, 112).

    Außerdem erfasst das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur von betrügerischer Absicht getragene Verhaltensweisen, sondern auch solche, die auf bedingten Vorsatz - im Sinne (bloßen) "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" - reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden ist (BGHZ 183, 112).

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder

    Auszug aus OLG Celle, 01.12.2011 - 8 U 50/11
    Jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zu dem Gesamtschaden beiträgt, stellt verjährungsrechtlich eine neue selbstständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (BGH, III ZR 169/08, Urteil vom 19. November 2009, zit. nach juris).

    Der BGH begrenzt diese Rechtsprechung auf diejenigen Handlungen, die eigene Schadensfolgen zeitigen und dadurch den Schaden des Gläubigers vergrößern können (BGH, III ZR 169/08, Urteil vom 19. November 2009, zit. nach juris).

  • OLG Celle, 31.03.2011 - 8 U 154/10

    Bei fehlender Kenntnisnahme nicht eingetretener Renditeversprechen über einen

    Auszug aus OLG Celle, 01.12.2011 - 8 U 50/11
    Der Senat bleibt damit bei seiner Rechtsauffassung, wie sie sich bereits aus dem Senatsurteil vom 31. März 2011 in 8 U 154/10 ergibt.

    In Fortführung seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 31. März 2011 in 8 U 154/10 geht der Senat auch für vorliegenden Sachverhalt davon aus, dass bei Anbahnung der Verträge - durch den Vertrieb - jedenfalls eine Pflicht verletzt wurde.

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 99/09

    Haftung des Anlageberaters: Beginn der Verjährungsfrist bei unterlassener

    Auszug aus OLG Celle, 01.12.2011 - 8 U 50/11
    Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach der Anleger grundsätzlich nicht zu einer kritischen Überprüfung ihm im Rahmen eines Beratungsgesprächs erteilter Informationen und insbesondere nicht zur Lektüre eines ihm übergebenen Prospekts verpflichtet ist (vgl. BGH, NZG 2011, 68).
  • OLG Bamberg, 09.02.2011 - 8 U 166/10

    Blechschaden am Kotflügel ist bei Gebrauchtem kein Sachmangel!

    Auszug aus OLG Celle, 01.12.2011 - 8 U 50/11
    Gestützt wird die Annahme einer Kooperation mit der R. ... GmbH weiter durch ein Protokoll einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Coburg (23 O 836/06), das dem Senat in dem Verfahren 8 U 166/10 vorlag (siehe Senatsurteil vom 31. März 2011, Seite 4), und das für eine Zusammenarbeit sprach.
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    Auszug aus OLG Celle, 01.12.2011 - 8 U 50/11
    Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGHZ 170, 260, 271).
  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus OLG Celle, 01.12.2011 - 8 U 50/11
    Die Ansprüche aus culpa in contrahendo verjähren nach neuem Recht innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis von der Pflichtverletzung, § 199 BGB (vgl. nur BGH, NJW 2007, 1584).
  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus OLG Celle, 01.12.2011 - 8 U 50/11
    Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. nur BGH, NJW 2001, 885, 886).
  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 309/09

    Verjährungsbeginn eines Bereicherungsanspruchs: Subjektive Voraussetzungen

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

  • BGH, 16.09.2004 - III ZR 346/03

    Amtshaftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 246/94

    Anforderungen an die Kenntnis des Verletzten vom Schaden; Verjährung von

  • BGH, 21.09.2010 - XI ZR 232/09

    Bankenhaftung bei einer finanzierten Beteiligung an einem geschlossenen

  • BGH, 14.10.2003 - VI ZR 379/02

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen sexuellen Mißbrauchs bei gesetzlichem

  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 298/08

    Finanzierter Erwerb von Genossenschaftsanteilen: Darlehens- und Beitrittsvertrag

  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 169/89

    Zusicherung der Nichterhebung der deutschen Einfuhrumsatzsteuer; Verjährung von

  • BGH, 17.11.1998 - VI ZR 32/97

    Kenntnis des Geschädigten von der Person des Ersatzpflichtigen bei deliktischer

  • BGH, 18.11.2008 - XI ZR 157/07

    Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

  • BGH, 01.10.1984 - II ZR 158/84

    Haftung der Gründerkommanditisten einer Publikums-KG für unrichtige

  • BGH, 19.02.1963 - VI ZR 85/62
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94

    Makler als Erfüllungsgehilfe

  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 298/05

    Zur Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

  • BGH, 05.03.2009 - III ZR 17/08

    Plausibilitätsprüfung eines Emissionsprospekts durch Anlagevermittler

  • BGH, 07.11.2007 - IV ZR 103/06

    Darlegungs- und Beweislast bei Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen

  • BGH, 12.05.2005 - III ZR 413/04

    Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einem Anlageberater

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 158/97

    Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft wegen unzureichender

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 22.09.1999 - IV ZR 15/99

    Wissenszurechnung bei einem Versicherungsmakler

  • OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 26 U 36/05

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers: Zustandekommen eines Auskunftsvertrages;

  • OLG Köln, 29.04.2009 - 13 U 137/05

    Voraussetzungen eines Prospekthaftungsanspruchs

  • OLG Celle, 12.01.2012 - 8 U 128/11

    Berufung des in den Europlan eingebundenen Lebensversicherers auf die Einrede der

    Ansprüche des Klägers sind jedenfalls verjährt; der Senat bleibt damit bei seiner Rechtsauffassung, wie sie sich aus dem Senatsurteil vom 1. Dezember 2011 in 8 U 50/11 ergibt.

    Die Beklagte hatte daneben nicht nur Kenntnis von der Finanzierung, und zwar durch eine offensichtlich relativ kleine Zahl von Kreditinstituten, hier der B.Bank, die nach eigenen Angaben gegenüber dem Senat in der Sache 8 U 50/11 etwa in 1.000 Fällen Darlehen für Vertragsgestaltungen der hier in Rede stehenden Art übernommen hat (dort Bl. 602).

    bb) Was den Strukturfehler in Gestalt des "Abschmelzens" (dazu s. a. den Hinweis des Senats vom 23. November 2011, Bl. 594 R) angeht, greifen die vom Senat bereits im Urteil vom 1. Dezember 2011 in 8 U 50/11 aufgeführten Bedenken nicht, wonach bei einer "besonders verwickelten und unklaren Rechtslage" der Verjährungsbeginn ausnahmsweise trotz voller Tatsachenkenntnis aufgeschoben sein kann (vgl. BGH, NJW 1996, 117, 118 zu der vergleichbaren Problematik im Rahmen von § 852 BGB a. F.).

  • OLG Celle, 12.01.2012 - 8 U 120/11

    Zurechnung von Beratungsfehlern des Versicherungsmaklers

    44 a) In der Sache 8 U 50/11, Urteil vom 1. Dezember 2011, hat der Senat für ein "EuroPlan-Verfahren" die Zurechnung des Handelns des Maklers an die Beklagte bejaht.

    Die Besonderheit der Sache 8 U 50/11 bestand darin, dass dort die R. ... GmbH nicht ausschließlich die Kapitallebensversicherung der Beklagten zu 1 vermittelt hatte.

    In dem Sachverhalt, der dem Urteil in 8 U 50/11 zugrunde lag, bestand eine Besonderheit weiter darin, dass der Beklagten gegenüber ein Versicherungsantrag mit dem "Versicherungsgrund" EuroPlan gestellt worden war; dies wusste sie mit dem entsprechenden Hinweis in dem Versicherungsantrag des dortigen Klägers.

  • OLG Celle, 24.05.2012 - 8 U 180/11

    SKR-Modell

    a) In der Sache 8 U 50/11, Urteil vom 1. Dezember 2011, hat der Senat für ein "EuroPlan-Verfahren" die Zurechnung des Handelns des Maklers an die Beklagte bejaht.

    Die Besonderheit der Sache 8 U 50/11 bestand darin, dass dort die X. & Y. ... GmbH nicht ausschließlich die Kapitallebensversicherung der Beklagten zu 1 vermittelt hatte.

    In dem Sachverhalt, der dem Urteil in 8 U 50/11 zugrunde lag, bestand eine Besonderheit weiter darin, dass der Beklagten gegenüber ein Versicherungsantrag mit dem "Versicherungsgrund" EuroPlan gestellt worden war; dies wusste sie mit dem entsprechenden Hinweis in dem Versicherungsantrag des dortigen Klägers.

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