Rechtsprechung
OLG Celle, 15.01.2001 - Not 12/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 3 Abs. 2 BNotO; § 14 Abs. 1 BNotO; § 14 Abs. 3 S. 2 BNotO; § 29 Abs. 1 BNotO; § 29 Abs. 2 BNotO; § 95 BNotO
Amtspflichtwidrige Werbung des Notars durch Zeitungsanzeigen und Anbringung eines Werbeschildes; Anzeigen und Aufstellung eines entsprechenden Praxisschildes einer Anwaltskanzlei und Notarkanzlei als Werbemaßnahmen; Werbeverbot für den sogenannten Anwaltsnotar; ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Amtspflichtwidrige Werbung des Notars durch Zeitungsanzeigen und Anbringung eines Werbeschildes; Anzeigen und Aufstellung eines entsprechenden Praxisschildes einer Anwaltskanzlei und Notarkanzlei als Werbemaßnahmen; Werbeverbot für den sogenannten Anwaltsnotar; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Verden, 11.11.1999 - 2 W 24
- OLG Celle, 15.01.2001 - Not 12/00
Papierfundstellen
- NJW-RR 2001, 1721
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 24.07.1997 - 1 BvR 1863/96
GG - Berufsfreiheit
Auszug aus OLG Celle, 15.01.2001 - Not 12/00
Das Verbot berufswidriger Werbung dient dem Zweck, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des jeweiligen Notars als Träger eines öffentlichen Amtes zu sichern (BVerfG DNotZ 98, 69).
- OLG Celle, 19.06.2006 - Not 9/06
Werbung eines Anwaltsnotars in einem kirchlichen Gemeindebrief; Dienstvergehen …
Ob dieser bloße Eindruck der Gewerblichkeit und des reklamehaften Herausstellens vorliegt, richtet sich nicht nach der Sicht eines Fachjuristen, sondern es ist auf die Sichtweise desjenigen abzustellen, an den sich die Werbung richtet und auf dessen Vorstellungswelt sie Einfluss haben soll (Beschluss des Senats vom 15. Januar 2001 - Not 12/00 , in: NJW-RR 2001, 1721).Grundsätzlich darf allerdings die dem Rechtsanwalt erlaubte werbende Angabe von Interessen und Tätigkeitsschwerpunkten nicht den Eindruck erwecken, sie gelte auch für die notarielle Amtstätigkeit (Beschluss des Senats vom 15. Januar 2001 - Not 12/00 , in: NJW-RR 2001, 1721;… Arndt/Lerch/Sandkühler, a.a.O., Rdnr. 16;… großzügiger Schippel, a.a.O., Rdnr. 1).
Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt in wesentlichen Punkten von der Fallgestaltung, die dem Beschluss des Senats vom 15. Januar 2001 zugrunde lag und in dem eine unzulässige Werbung angenommen wurde (Not 12/00, in: NJW-RR 2001, 1721).
- OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA (Not) 8/05
Unzulässige Werbung eines Notars auf einer Uhrensäule
Rechtsprechung und Kommentierung zu diesen Vorschriften sind übereinstimmend der Ansicht, dass der Notar im Grundsatz nicht an anderen Stellen mit Hinweisschildern für sich werben darf (…so ausdrücklich Weingärtner/Schöttler DONot, 9. Aufl. 2004, § 3 Rn. 69; vgl. BGH NJW-RR 2002, 58 f.; OLG Celle NJW-RR 2001, 1721 f. und Beschluss vom 25.11.2003 Not 27/03 - Abdruck bei Juris; v.Campe in Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. A. 2004, § 3 DONot, Rn.13 mit Beispielen dort in FN 30, die sämtlichst nur das Gebäude der Kanzlei und das zugehörige Grundstück betreffen). - OLG München, 23.08.2021 - VA-Not 2/20
Bescheid, Werbung, Anfechtungsklage, Berufsbezeichnung, Notar, Feststellung, …
Um solche Missverständnisse zu vermeiden und der Verpflichtung des Notars zur Tätigkeit im gesamten Bereich der §§ 20 -22 BNotO Rechnung zu tragen, soll dem Notar die Nennung von Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkten untersagt sein (vgl. u.a. OLG Celle NJW-RR 2001, 1721; NJW-RR 2006, 1650;… Regierungsentwurf zur BNotO-Novelle vom 6.11.2020, S. 156). - OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA Not 8/05
Unzulässige Werbung eines Notars auf einer Uhrensäule am Marktplatz
Rechtsprechung und Kommentierung zu diesen Vorschriften sind übereinstimmend der Ansicht, dass der Notar im Grundsatz nicht an anderen Stellen mit Hinweisschildern für sich werben darf (…so ausdrücklich Weingärtner/Schöttler DONot, 9. Aufl. 2004, § 3 Rn. 69; vgl. BGH NJW-RR 2002, 58 f.; OLG Celle NJW-RR 2001, 1721 f. und Beschluss vom 25.11.2003 Not 27/03 - Abdruck bei Juris; v.Campe in Eylmann/Vaasen, BNotO , 2. A. 2004, § 3 DONot, Rn.13 mit Beispielen dort in FN 30, die sämtlichst nur das Gebäude der Kanzlei und das zugehörige Grundstück betreffen).