Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - VI-U (Kart) 7/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,11860
OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - VI-U (Kart) 7/16 (https://dejure.org/2018,11860)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2018 - VI-U (Kart) 7/16 (https://dejure.org/2018,11860)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. März 2018 - VI-U (Kart) 7/16 (https://dejure.org/2018,11860)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,11860) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Kabelschachtstreit, die Zweite: Telekom erzielt Erfolg

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15

    Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - U (Kart) 7/16
    Jedenfalls folge eine Verpflichtung der Beklagten zur Preisanpassung gegenüber den Klägerinnen ab Januar 2009 aus dem Verbot der Preisdiskriminierung, denn der Bundesgerichtshof habe im Parallelverfahren der L. neu (Urteil vom 24.01.2017 - KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, juris) festgestellt, dass die Beklagte dieser gegenüber seit Januar 2009 zur Preisanpassung verpflichtet sei (Bl. 639).

    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem grundsätzlich parallel gelagerten Verfahren der L. neu gegen die Beklagte (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen) sind sämtliche Zahlungsansprüche der Klägerinnen zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2015 unbegründet.

    Danach sind dem relevanten Markt alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 20 bei juris; Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 27 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 7 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 15 bei juris; Beschluss vom 16.01.2007, KVR 12/06 - National Geographic II, Rn. 14 bei juris; Urteil vom 19.03.1996, KZR 1/95 - Pay-TV-Durchleitung, Rn. 24 bei juris; Senat, Urteil vom 28.09.2011, VI-U (Kart) 18/11- Private-Label, Rn. 47 bei juris).

    Danach sind die Parteien sich auf dem sachlichen Markt für Unternehmensübernahmen oder - noch allgemeiner - für Kapitalanlagen begegnet, als im Jahr 2000 die Mehrheit der Gesellschaftsanteile an den Klägerinnen und damit das Breitbandkabelgeschäft und -netz durch privaten Investoren von der Beklagten erworben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 18 bei juris).

    Auf diesem Markt, der räumlich mindestens deutschlandweit abzugrenzen ist, hatte die Beklagte indes keine marktbeherrschende Stellung (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 18 bei juris).

    Dass es die Investoren waren, die die Unternehmensbeteiligung von der Beklagten erwarben, ändert an der Annahme, dass die Klägerinnen als Nachfrager und die Beklagte als Anbieter sich auf dem sachlichen Markt für Unternehmensübernahmen bzw. Kapitalanlagen gegenüberstanden, entgegen der Auffassung der Klägerinnen nichts (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 33 bei juris).

    Wird durch den Erwerb längerfristig nutzbarer Investitionsgüter ein davon abgeleiteter spezifischer Bedarf des Erwerbers begründet, kommt es für die Marktabgrenzung allerdings grundsätzlich nicht auf den Markt für das Primärprodukt - hier Unternehmen oder Kapitalanlagen - an, sondern entscheidend ist dann, welche Alternativen dem Nachfrager, nachdem er die Investitionsentscheidung getroffen hat, im Hinblick auf den abgeleiteten Bedarf zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 20 bei juris; Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 27 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 12 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 15 bei juris).

    Hier begründete die Entscheidung der Klägerinnen für den Erwerb des Breitbandkabelgeschäfts und -netzes von der Beklagten zugleich einen langfristigen Bedarf für die Nutzung von Kabelkanalanlagen, in denen die Breitbandkabel geführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 19 bei juris).

    Sachlich relevanter Markt ist danach der sekundäre Markt für die Zurverfügungstellung von Anlagen zur Unterbringung von Breitbandkabeln ist, auf dem sich die Klägerinnen als Nachfrager und die Beklagte als Anbieter gegenüberstehen (so BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 19 f. bei juris).

    Ob dieser sachlich relevante Markt für Kabelkanalanlagen räumlich jeweils auf das gesamte Gebiet begrenzt ist, auf dem die von den Klägerinnen erworbenen Kabel liegen, also auf ... für die Klägerin zu 1), ... für die Klägerin zu 2) und ... für die Klägerin zu 3) (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 22 f. bei juris; Urteil vom 07.12.2010, KZR 5/10 - Entega II, Rn. 14 bei juris; Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 18 bei juris; BGH, Urteil vom 19.03.1996, KZR 1/95 - Pay-TV-Durchleitung, Rn. 24 bei juris; Senat, Urteil vom 28.09.2011, VI-U (Kart) 18/11 - Private-Label, Rn. 53 bei juris), oder ob entsprechend dem Vortrag der Beklagten zur inselförmigen Struktur des Kabelnetzes innerhalb des jeweiligen Bundeslandes kleinere räumlich Märkte abzugrenzen sind, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang.

    Es kommt auch nicht darauf an, ob und wann die Beklagte auf dem sachlich relevanten Markt für Kabelkanalanlagen auf dem Gebiet des jeweiligen Bundeslandes oder auf ggf. räumlich kleiner abzugrenzenden Gebietsmärkten eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 18 Abs. 1 GWB innehatte und ob und in welchem Umfang eine solche marktbeherrschende Stellung während der Dauer der Vertragslaufzeit fortbestand (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 24 bei juris).

    Die Entscheidung zur Anmietung der Kabelkanalanlagen der Beklagten wurde daher ebenso im freien Wettbewerb getroffen wie diejenige zum Erwerb des Kabelgeschäfts und -netzes auch (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 35 bei juris; Podszun/Palzer, NZKart 2017, 559, 562).

    Die Parteien haben die Bedingungen des gesamten Vertragspaketes - Erwerb des Breitbandkabelgeschäfts und -netzes einschließlich der Vereinbarungen über die Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen - im freien Wettbewerb ausgehandelt, nämlich in einer Situation, in der die Beklagte über keine marktbeherrschende Stellung verfügte, so dass eine solche für das Vertragsergebnis auch nicht ursächlich geworden sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 35 bei juris; Podszun/Palzer, NZKart 2017, 559, 563).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Frage, ob das Festhalten des Normadressaten an einem vertraglich vereinbarten, nicht wettbewerbskonformen Entgelt sachlich gerechtfertigt ist, aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 30).

    Nach den weiteren, ebenfalls auf den vorliegenden Fall übertragbaren Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs sind die Klägerinnen indes nicht auf Dauer gehindert, von der Beklagten eine Anpassung des vertraglich vereinbarten Entgelts mit der Begründung zu verlangen, es weiche von demjenigen ab, das sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 37).

    Erforderlich ist danach, "von der Beklagten eine Anpassung des vertraglich vereinbarten Entgelts mit der Begründung zu verlangen, es weiche von demjenigen ab, das sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde" (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 37 bei juris).

    Auf das Preisanpassungsverlangen der L. neu gegenüber der Beklagten vom 3. März 2007 (Bl. 638, Anl. K 44 zur Berufungsbegründung), welches Grundlage des Parallelverfahrens (BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, juris) ist, können die Klägerinnen sich nicht berufen.

    Auf die Idee, sie hätten in den Jahren 2002/2003 aufgrund der Marktmacht der Beklagten nur eine marginale Absenkung des Entgelts um 5, 33% erzielen können, sind sie erst nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren der L. neu gegen die Beklagte (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, juris) gekommen (Bl. 637, 839).

    Damit verweist der Gesetzgeber primär auf das Vergleichsmarktkonzept, bei welchem ein Vergleich der Preise des marktbeherrschenden Unternehmens mit denjenigen auf vergleichbaren Märkten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 48 bei juris; Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 23 bei juris; Beschluss vom 06.11.1984, KVR 13/83 - Favorit, Rn. 22 bei juris).

    Außerdem müssen bei der Vergleichsbetrachtung etwaige Abweichungen bei den in Rechnung gestellten Leistungen sowie Unterschiede in der Marktstruktur berücksichtigt werden, und es muss gewährleistet sein, dass die Vergleichspreise nicht durch individuelle Besonderheiten niedrig gehalten werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 48 bei juris; Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 24 bei juris; Urteil vom 21.10.1986, KVR 7/85 - Glockenheide, Rn. 16 f. bei juris).

    Zusätzlich müssen durch die Einbeziehung von Sicherheitszuschlägen auf den ermittelten wettbewerbsanalogen Preis die Unsicherheiten der schmalen Vergleichsbasis ausgeglichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 48 bei juris; Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 24 bei juris).

    Dies ergibt sich aus dem Parallelverfahren der L. neu gegen die Beklagte (BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 2 bei juris).

    Das Nutzungsentgelt für die Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen der Beklagten, das die L. neu zu zahlen hatte, betrug 3.410 EUR pro km pro Jahr (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 26 bei juris).

    Das gilt umsomehr, als auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, juris) die Höhe der Miete für die Kabelkanalanlagen durch den Kaufpreis mitbestimmt ist und dieser Gesichtspunkt bei den regulierten Entgelten vollständig außer Betracht bleibt.

    Erstmalig mit der Klageschrift haben die Klägerinnen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Preisanpassung mit der Begründung verlangt, das vertraglich vereinbarte Entgelt weiche von demjenigen ab, das sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde, so dass sie sich an den unter Wettbewerbsbedingungen ausgehandelten Konditionen nicht mehr festhalten lassen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 36 f. bei juris).

    Diese Klageschrift ist der Beklagten am 23. Januar 2013 zugestellt worden, so dass unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kündigungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 43 bei juris) von 24 Monaten zum Jahresende allenfalls ab Januar 2016 eine Preisanpassung in Betracht kommt.

    Auch wenn zugunsten der Klägerinnen unterstellt wird, dass taugliche Vergleichsmärkte im Jahr 2016 nicht existieren, führt eine Überprüfung der Preisbildungsfaktoren daraufhin, ob und inwieweit sie darauf schließen lassen, dass ein wirksamem Wettbewerb ausgesetztes Unternehmen zur bestmöglichen Ausnutzung seines Preissetzungsspielraums abweichend kalkulieren würde (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 27 bei juris; Beschluss vom 15.05.2012, KVR 51/11 - Wasserpreise Calw, Rn. 15 bei juris), nicht zu der Feststellung, dass die Beklagte mit dem Festhalten an den vereinbarten Nutzungsentgelten ab 2016 einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch begeht.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob, wie der Bundesgerichtshof meint (vgl. Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 27 bei juris), überhaupt zur Kontrolle eines Marktpreises ein regulierter Preis herangezogen werden kann, der allein nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gebildet ist und mangels Wettbewerbs auf dem entsprechenden Markt gerade kein Marktpreis ist (kritisch auch Podszun/Palzer, NZKart 2017, 559, 566).

    Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob eine Preisüberhöhung von vornherein zu verneinen ist, oder ob sie zwar gegeben, aber sachlich gerechtfertigt und deshalb nicht zu beanstanden ist (für letzteres wohl BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 30 bei juris).

    Zur sachlichen Rechtfertigung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 30 f. bei juris) ausgeführt:.

    Zugunsten der Beklagten ist bereits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren (Urteil vom 24.1.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 32 ff. bei juris) zu berücksichtigen, dass die Parteien die Höhe der Miete im Jahr 2000 unter Wettbewerbsbedingungen vereinbart haben, namentlich, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keine marktbeherrschende Stellung hatte, weil die Mietverträge zum selben Zeitpunkt geschlossen wurden wie die Unternehmenskaufverträge, und dass die Miethöhe wettbewerbskonform war.

    Angesichts des ordentlichen Kündigungsrechts der Klägerinnen ist das Interesse der Beklagten am Fortbestand der vertraglichen Vereinbarungen zwar, wie der Bundesgerichtshof im Parallelfall festgestellt hat (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 38 bei juris), nicht auf Dauer geschützt.

    Denn ein Vertrauen der Beklagten auf eine solche faktische Hinderung an der Kündigung seitens der Klägerinnen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 39 bei juris) rechtlich nicht geschützt, da eine solche faktische Beschränkung der Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen und eine Herabsetzung eines nicht wettbewerbskonformen Entgelts zu verlangen, allein Folge der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten wäre und sich daher nicht zu Lasten der Klägerinnen auswirken dürfe.

    Zwar mag die Beklagte - ebenso wie im Parallelfall (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 41 bei juris) - im Fall einer Kündigung der Klägerinnen wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung nach §§ 33, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 GWB verpflichtet sein, den Klägerinnen die weitere Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten.

    Ohne dass es für die Prozessentscheidung noch darauf ankommt, begegnet die vorstehend angewendete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, juris) allerdings durchgreifenden Bedenken.

    Dies gilt auch angesichts des Kündigungsrechts der Klägerinnen, die die Term Sheets 1 gemäß deren Ziff. 11.1 mit einer Frist von 24 Monaten zum Jahresende ordentlich kündigen können (Anl. K 6, 7 und 8 zur Klageschrift), auf das der Bundesgerichtshof für die Frage eines fortbestehenden Bedarfs abstellt (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn 21 bei juris).

    Dies sieht auch der Bundesgerichtshof so, wenn er im Parallelverfahren (Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 31 bei juris) ausführt: "Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen wird regelmäßig auch eine Rolle spielen, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Partei die Möglichkeit eingeräumt ist, sich vom Vertrag zu lösen oder eine Änderung der vereinbarten Konditionen zu verlangen." Es wäre daher ein Widerspruch, die Kündigungsmöglichkeit der Klägerinnen, die im Rahmen der Interessenabwägung deren Schutzwürdigkeit begrenzt, zum Anknüpfungspunkt für eine kartellrechtliche Preiskontrolle in einem kartellrechtlich unbedenklich geschlossenen Vertrag zu machen.

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stadtwerke Mainz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - U (Kart) 7/16
    Ob dieser sachlich relevante Markt für Kabelkanalanlagen räumlich jeweils auf das gesamte Gebiet begrenzt ist, auf dem die von den Klägerinnen erworbenen Kabel liegen, also auf ... für die Klägerin zu 1), ... für die Klägerin zu 2) und ... für die Klägerin zu 3) (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 22 f. bei juris; Urteil vom 07.12.2010, KZR 5/10 - Entega II, Rn. 14 bei juris; Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 18 bei juris; BGH, Urteil vom 19.03.1996, KZR 1/95 - Pay-TV-Durchleitung, Rn. 24 bei juris; Senat, Urteil vom 28.09.2011, VI-U (Kart) 18/11 - Private-Label, Rn. 53 bei juris), oder ob entsprechend dem Vortrag der Beklagten zur inselförmigen Struktur des Kabelnetzes innerhalb des jeweiligen Bundeslandes kleinere räumlich Märkte abzugrenzen sind, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang.

    Damit verweist der Gesetzgeber primär auf das Vergleichsmarktkonzept, bei welchem ein Vergleich der Preise des marktbeherrschenden Unternehmens mit denjenigen auf vergleichbaren Märkten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 48 bei juris; Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 23 bei juris; Beschluss vom 06.11.1984, KVR 13/83 - Favorit, Rn. 22 bei juris).

    Dabei kann der Vergleich mit einem einzigen Referenzunternehmen ausreichen, und bei Fehlen anderer Vergleichsmöglichkeiten ist es auch berechtigt, das Preisverhalten von Monopolbetrieben auf anderen Märkten heranzuziehen, denn im Einzelfall kann auch der Vergleich mit dem Preisverhalten eines einzigen Unternehmens den Missbrauchsvorwurf rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 24 bei juris; Beschluss vom 21.10.1986, KVR 7/85 - Glockenheide, Rn. 15, 17 bei juris).

    Die Heranziehung eines Vergleichsunternehmens scheidet nicht etwa deswegen aus, weil es bedeutend größer als das betroffene Unternehmen, auf mehr Ebenen als dieses tätig ist und in anders strukturierten Räumen seine Leistung erbringt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 25 bei juris).

    Außerdem müssen bei der Vergleichsbetrachtung etwaige Abweichungen bei den in Rechnung gestellten Leistungen sowie Unterschiede in der Marktstruktur berücksichtigt werden, und es muss gewährleistet sein, dass die Vergleichspreise nicht durch individuelle Besonderheiten niedrig gehalten werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 48 bei juris; Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 24 bei juris; Urteil vom 21.10.1986, KVR 7/85 - Glockenheide, Rn. 16 f. bei juris).

    Zusätzlich müssen durch die Einbeziehung von Sicherheitszuschlägen auf den ermittelten wettbewerbsanalogen Preis die Unsicherheiten der schmalen Vergleichsbasis ausgeglichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 48 bei juris; Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 24 bei juris).

    Der Ansatz des erstgenannten Zuschlags ist erforderlich, um die Ungewissheiten der Ermittlung der Vergleichswerte auszugleichen, während der andere Zuschlag gewährleisten soll, dass zwischen dem auf die beschriebene Weise ermittelten Vergleichspreis und dem Preis des betroffenen Unternehmens ein so großer Abstand bleibt, dass das genannte Unwerturteil gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 32 bei juris).

    Bei der Bemessung kommt unter Umständen in Betracht, den Umstand, dass der sachliche Markt von einer natürlichen Monopolsituation geprägt ist, in der Weise zu berücksichtigen, dass ein Missbrauch bereits bei einem geringeren Zuschlag bejaht werden kann, als er unter normalen Marktgegebenheiten erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 33 bei juris).

  • BGH, 15.05.2012 - KVR 51/11

    Wasserpreise Calw

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - U (Kart) 7/16
    Dieser hat mit dem Vergleichsmarktprinzip eine zwar besonders wichtige (vgl. BT-Drucks. 8/3690, S. 25), aber nicht die einzige Möglichkeit benannt, um eine Abweichung vom wettbewerbsanalogen Preis im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012, KVR 51/11 - Wasserpreise Calw, Rn. 13 bei juris).

    Damit kann aber der Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb einstellen würde, ggf. nicht ermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012, KVR 51/11 - Wasserpreise Calw, Rn. 14 bei juris).

    Den im Einzelfall auftretenden Unsicherheiten bei der Feststellung der relevanten Preisbildungsfaktoren ist durch entsprechend bemessene Sicherheitszuschläge Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012, KVR 51/11 - Wasserpreise Calw, Rn. 15 bei juris).

    Denn mit dieser Methode kann im Einzelfall ein niedrigerer Preis ermittelt werden als mit der Vergleichsmarktbetrachtung, wenn auf allen in Frage kommenden Vergleichsmärkten Monopolsituationen herrschen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012, KVR 51/11 - Wasserpreise Calw, Rn. 25 bei juris).

    Auch wenn zugunsten der Klägerinnen unterstellt wird, dass taugliche Vergleichsmärkte im Jahr 2016 nicht existieren, führt eine Überprüfung der Preisbildungsfaktoren daraufhin, ob und inwieweit sie darauf schließen lassen, dass ein wirksamem Wettbewerb ausgesetztes Unternehmen zur bestmöglichen Ausnutzung seines Preissetzungsspielraums abweichend kalkulieren würde (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 27 bei juris; Beschluss vom 15.05.2012, KVR 51/11 - Wasserpreise Calw, Rn. 15 bei juris), nicht zu der Feststellung, dass die Beklagte mit dem Festhalten an den vereinbarten Nutzungsentgelten ab 2016 einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch begeht.

  • BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07

    Soda-Club II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - U (Kart) 7/16
    Danach sind dem relevanten Markt alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 20 bei juris; Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 27 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 7 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 15 bei juris; Beschluss vom 16.01.2007, KVR 12/06 - National Geographic II, Rn. 14 bei juris; Urteil vom 19.03.1996, KZR 1/95 - Pay-TV-Durchleitung, Rn. 24 bei juris; Senat, Urteil vom 28.09.2011, VI-U (Kart) 18/11- Private-Label, Rn. 47 bei juris).

    Wird durch den Erwerb längerfristig nutzbarer Investitionsgüter ein davon abgeleiteter spezifischer Bedarf des Erwerbers begründet, kommt es für die Marktabgrenzung allerdings grundsätzlich nicht auf den Markt für das Primärprodukt - hier Unternehmen oder Kapitalanlagen - an, sondern entscheidend ist dann, welche Alternativen dem Nachfrager, nachdem er die Investitionsentscheidung getroffen hat, im Hinblick auf den abgeleiteten Bedarf zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 20 bei juris; Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 27 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 12 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 15 bei juris).

    Demgegenüber ist die Frage, ob von dem Markt für das Primärprodukt ein wettbewerblicher Einfluss auf den Sekundärmarkt des abgeleiteten Bedarfs ausgeht, nicht bei der Bestimmung des relevanten Marktes, sondern bei der Prüfung der Marktbeherrschung auf dem Sekundärmarkt zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 28 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 14 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 15 bei juris).

    Der Nachfrager ist dann in dem gewählten System gefangen (sog. locked-in buyer), während der Anbieter, der auf dem Primärmarkt für das System ggf. nicht marktbeherrschend war, jedoch auf dem Sekundärmarkt für das Betriebsmittel marktbeherrschend sein kann und seine marktbeherrschende Stellung durch überhöhte Preise für das Betriebsmittel ausnutzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 28 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 8 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 16 bei juris; Urteil vom 09.07.2002, KZR 30/00 - Fernwärme für Börnsen, Rn. 29 bei juris; Podszun/Palzer, NZKart 2017, S. 559, 560).

    Dementsprechend ist ein eigenständiger Sekundärmarkt abzugrenzen etwa für den Erwerb von Treibstoffen nach der Entscheidung für ein Kraftfahrzeug mit Benzin- oder Dieselmotor (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 26 bei juris), für den Erwerb von Wärmeenergie nach der Entscheidung für eine Gas-, Öl- oder Fernwärmeheizung (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 12 bei juris; Urteil vom 09.07.2002, KZR 30/00 - Fernwärme für Börnsen, Rn. 29 bei juris) oder für den Erwerb von Kartuschen für Besprudelungsgeräte (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 16 bei juris).

  • BGH, 06.12.2011 - KVR 95/10

    Total/OMV

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - U (Kart) 7/16
    Danach sind dem relevanten Markt alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 20 bei juris; Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 27 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 7 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 15 bei juris; Beschluss vom 16.01.2007, KVR 12/06 - National Geographic II, Rn. 14 bei juris; Urteil vom 19.03.1996, KZR 1/95 - Pay-TV-Durchleitung, Rn. 24 bei juris; Senat, Urteil vom 28.09.2011, VI-U (Kart) 18/11- Private-Label, Rn. 47 bei juris).

    Wird durch den Erwerb längerfristig nutzbarer Investitionsgüter ein davon abgeleiteter spezifischer Bedarf des Erwerbers begründet, kommt es für die Marktabgrenzung allerdings grundsätzlich nicht auf den Markt für das Primärprodukt - hier Unternehmen oder Kapitalanlagen - an, sondern entscheidend ist dann, welche Alternativen dem Nachfrager, nachdem er die Investitionsentscheidung getroffen hat, im Hinblick auf den abgeleiteten Bedarf zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 20 bei juris; Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 27 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 12 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 15 bei juris).

    Demgegenüber ist die Frage, ob von dem Markt für das Primärprodukt ein wettbewerblicher Einfluss auf den Sekundärmarkt des abgeleiteten Bedarfs ausgeht, nicht bei der Bestimmung des relevanten Marktes, sondern bei der Prüfung der Marktbeherrschung auf dem Sekundärmarkt zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 28 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 14 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 15 bei juris).

    Der Nachfrager ist dann in dem gewählten System gefangen (sog. locked-in buyer), während der Anbieter, der auf dem Primärmarkt für das System ggf. nicht marktbeherrschend war, jedoch auf dem Sekundärmarkt für das Betriebsmittel marktbeherrschend sein kann und seine marktbeherrschende Stellung durch überhöhte Preise für das Betriebsmittel ausnutzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 28 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 8 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 16 bei juris; Urteil vom 09.07.2002, KZR 30/00 - Fernwärme für Börnsen, Rn. 29 bei juris; Podszun/Palzer, NZKart 2017, S. 559, 560).

    Dementsprechend ist ein eigenständiger Sekundärmarkt abzugrenzen etwa für den Erwerb von Treibstoffen nach der Entscheidung für ein Kraftfahrzeug mit Benzin- oder Dieselmotor (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 26 bei juris), für den Erwerb von Wärmeenergie nach der Entscheidung für eine Gas-, Öl- oder Fernwärmeheizung (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 12 bei juris; Urteil vom 09.07.2002, KZR 30/00 - Fernwärme für Börnsen, Rn. 29 bei juris) oder für den Erwerb von Kartuschen für Besprudelungsgeräte (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 16 bei juris).

  • BGH, 10.12.2008 - KVR 2/08

    Stadtwerke Uelzen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - U (Kart) 7/16
    Danach sind dem relevanten Markt alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 20 bei juris; Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 27 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 7 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 15 bei juris; Beschluss vom 16.01.2007, KVR 12/06 - National Geographic II, Rn. 14 bei juris; Urteil vom 19.03.1996, KZR 1/95 - Pay-TV-Durchleitung, Rn. 24 bei juris; Senat, Urteil vom 28.09.2011, VI-U (Kart) 18/11- Private-Label, Rn. 47 bei juris).

    Wird durch den Erwerb längerfristig nutzbarer Investitionsgüter ein davon abgeleiteter spezifischer Bedarf des Erwerbers begründet, kommt es für die Marktabgrenzung allerdings grundsätzlich nicht auf den Markt für das Primärprodukt - hier Unternehmen oder Kapitalanlagen - an, sondern entscheidend ist dann, welche Alternativen dem Nachfrager, nachdem er die Investitionsentscheidung getroffen hat, im Hinblick auf den abgeleiteten Bedarf zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 20 bei juris; Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 27 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 12 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 15 bei juris).

    Demgegenüber ist die Frage, ob von dem Markt für das Primärprodukt ein wettbewerblicher Einfluss auf den Sekundärmarkt des abgeleiteten Bedarfs ausgeht, nicht bei der Bestimmung des relevanten Marktes, sondern bei der Prüfung der Marktbeherrschung auf dem Sekundärmarkt zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 28 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 14 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 15 bei juris).

    Der Nachfrager ist dann in dem gewählten System gefangen (sog. locked-in buyer), während der Anbieter, der auf dem Primärmarkt für das System ggf. nicht marktbeherrschend war, jedoch auf dem Sekundärmarkt für das Betriebsmittel marktbeherrschend sein kann und seine marktbeherrschende Stellung durch überhöhte Preise für das Betriebsmittel ausnutzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 28 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 8 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 16 bei juris; Urteil vom 09.07.2002, KZR 30/00 - Fernwärme für Börnsen, Rn. 29 bei juris; Podszun/Palzer, NZKart 2017, S. 559, 560).

    Dementsprechend ist ein eigenständiger Sekundärmarkt abzugrenzen etwa für den Erwerb von Treibstoffen nach der Entscheidung für ein Kraftfahrzeug mit Benzin- oder Dieselmotor (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 26 bei juris), für den Erwerb von Wärmeenergie nach der Entscheidung für eine Gas-, Öl- oder Fernwärmeheizung (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 12 bei juris; Urteil vom 09.07.2002, KZR 30/00 - Fernwärme für Börnsen, Rn. 29 bei juris) oder für den Erwerb von Kartuschen für Besprudelungsgeräte (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 16 bei juris).

  • BGH, 06.11.1984 - KVR 13/83

    Begriff des Mißbrauchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - U (Kart) 7/16
    Damit verweist der Gesetzgeber primär auf das Vergleichsmarktkonzept, bei welchem ein Vergleich der Preise des marktbeherrschenden Unternehmens mit denjenigen auf vergleichbaren Märkten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 48 bei juris; Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 23 bei juris; Beschluss vom 06.11.1984, KVR 13/83 - Favorit, Rn. 22 bei juris).

    Nach dem weiteren vom Bundesgerichtshof zitierten Beschluss vom 6. November 1984 (KVR 13/83 - Favorit, juris) ist "bei der Prüfung, ob bestimmte Geschäftsbedingungen und bestimmte Verhaltensweisen als missbräuchlich zu werten sind, bei der Anwendung des Vergleichsmarktskonzepts eine "Gesamtbetrachtung des Leistungsbündels" - des Wärmepreises und der Geschäftsbedingungen insgesamt - geboten".

    Dies gilt schon deshalb, weil es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.01.2018, KVR 3/17 - Hochzeitsrabatte, Rn. 18 ff. bei juris; Beschluss vom 06.11.1984, KVR 13/83 - Favorit, Rn. 27 ff. bei juris) nicht Aufgabe des Gerichts ist, seine Auffassung über den angemessenen Preis einer Leistung an die Stelle der in einem Wettbewerbsprozess gewonnenen Einschätzung der Vertragsparteien zu setzen, und weil für die Frage der sachlichen Rechtfertigung eines Preishöhenmissbrauchs eine Gesamtbetrachtung des Gesamtkonditionenpakets erforderlich ist, die hier dazu führt, dass das Festhalten an den kartellrechtlich unbedenklich vereinbarten Nutzungsentgelten schon deshalb gerechtfertigt ist, weil diese den Kaufpreis für das Breitbandkabelgeschäft maßgeblich mitbestimmt haben, daher nicht verändert werden können, ohne dass dem gesamten Vertragspaket der Boden entzogen würde.

  • BGH, 09.11.1982 - KVR 9/81

    Kartellrecht - Marktbeherrschende Unternehmen - Anzeigenkombination

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - U (Kart) 7/16
    "a) Ob das Festhalten des Normadressaten an einem vertraglich vereinbarten, nicht wettbewerbskonformen Entgelt sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGH, Beschluss vom 9. November 1982 - KVR 9/81, WuW/E BGH 1965, 1966 - Gemeinsamer Anzeigenteil).

    Soweit der Bundesgerichtshof seinen Beschluss vom 9. November 1982 (KVR 9/81 - Gemeinsamer Anzeigenteil, juris) zitiert, ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung allerdings zu bedenken, dass diese Entscheidung eine gänzlich andere Fallkonstellation betraf.

    Zudem fehlt es - anders als in dem vom Bundesgerichtshof zitierten Fall (Beschluss vom 09.11.1982, KVR 9/81 - Gemeinsamer Anzeigenteil, juris) - an einem Verhalten des Normadressaten, das auf seine Missbräuchlichkeit hin untersucht werden kann.

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2011 - U (Kart) 18/11

    Rechtsfolgen der Formunwirksamkeit eines Kartellvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - U (Kart) 7/16
    Danach sind dem relevanten Markt alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 20 bei juris; Beschluss vom 06.12.2011 - KVR 95/10 - Total/OMV, Rn. 27 bei juris; Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Stadtwerke Uelzen, Rn. 7 bei juris; Beschluss vom 04.03.2008, KVR 21/07 - Soda-Club II, Rn. 15 bei juris; Beschluss vom 16.01.2007, KVR 12/06 - National Geographic II, Rn. 14 bei juris; Urteil vom 19.03.1996, KZR 1/95 - Pay-TV-Durchleitung, Rn. 24 bei juris; Senat, Urteil vom 28.09.2011, VI-U (Kart) 18/11- Private-Label, Rn. 47 bei juris).

    Würde ausschließlich auf das vorgefasste, am konkreten Bedarf orientierte Kaufinteresse der Marktgegenseite abgestellt, müssten zu kleinteilige Märkte gebildet werden, weil der konkrete Bedarf durch einen gleichartigen, aber doch in einem für den Nachfrager entscheidenden Punkt unterschiedlichen Gegenstand nicht befriedigt werden kann, obwohl ein die Verhaltensspielräume kontrollierender Wettbewerb auch von Anbietern ähnlicher Produkte ausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2008, KVR 60/07 - E.ON/Stadtwerke Eschwege, Rn. 17 bei juris; Beschluss vom 16.01.2007, KVR 12/06 - National Geographic II, Rn. 19 bei juris; Senat, Urteil vom 28.09.2011, VI-U (Kart) 18/11 - Private-Label, Rn. 47 bei juris).

    Ob dieser sachlich relevante Markt für Kabelkanalanlagen räumlich jeweils auf das gesamte Gebiet begrenzt ist, auf dem die von den Klägerinnen erworbenen Kabel liegen, also auf ... für die Klägerin zu 1), ... für die Klägerin zu 2) und ... für die Klägerin zu 3) (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017, KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, Rn. 22 f. bei juris; Urteil vom 07.12.2010, KZR 5/10 - Entega II, Rn. 14 bei juris; Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04 - Stadtwerke Mainz, Rn. 18 bei juris; BGH, Urteil vom 19.03.1996, KZR 1/95 - Pay-TV-Durchleitung, Rn. 24 bei juris; Senat, Urteil vom 28.09.2011, VI-U (Kart) 18/11 - Private-Label, Rn. 53 bei juris), oder ob entsprechend dem Vortrag der Beklagten zur inselförmigen Struktur des Kabelnetzes innerhalb des jeweiligen Bundeslandes kleinere räumlich Märkte abzugrenzen sind, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang.

  • BGH, 23.01.2018 - KVR 3/17

    Hochzeitsrabatte - Edeka durfte keine Lieferantenrabatte fordern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - U (Kart) 7/16
    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jüngst erneut bestätigt (Beschluss vom 23.01.2018, KVR 3/17 - Hochzeitsrabatte, Rn. 18 ff. bei juris) und betont, dass für die Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Forderung eine Gesamtbetrachtung der vom Normadressaten dem Lieferanten angebotenen Konditionen maßgeblich ist.

    Dies gilt schon deshalb, weil es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23.01.2018, KVR 3/17 - Hochzeitsrabatte, Rn. 18 ff. bei juris; Beschluss vom 06.11.1984, KVR 13/83 - Favorit, Rn. 27 ff. bei juris) nicht Aufgabe des Gerichts ist, seine Auffassung über den angemessenen Preis einer Leistung an die Stelle der in einem Wettbewerbsprozess gewonnenen Einschätzung der Vertragsparteien zu setzen, und weil für die Frage der sachlichen Rechtfertigung eines Preishöhenmissbrauchs eine Gesamtbetrachtung des Gesamtkonditionenpakets erforderlich ist, die hier dazu führt, dass das Festhalten an den kartellrechtlich unbedenklich vereinbarten Nutzungsentgelten schon deshalb gerechtfertigt ist, weil diese den Kaufpreis für das Breitbandkabelgeschäft maßgeblich mitbestimmt haben, daher nicht verändert werden können, ohne dass dem gesamten Vertragspaket der Boden entzogen würde.

  • BGH, 09.07.2002 - KZR 30/00

    Gemeinde darf Grundstücksverkauf mit Bezug von Fernwärme koppeln - Kein

  • BGH, 16.01.2007 - KVR 12/06

    National Geographic II

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz

  • BGH, 19.03.1996 - KZR 1/95

    "Pay-TV-Durchleitung"; Pflicht des Inhabers eines Kabelnetzes zur Durchleitung

  • OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 11 U 37/09

    Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

  • BGH, 21.10.1986 - KVR 7/85

    "Glockenheide"; Preismißbrauch durch ein Fernwärmeunternehmen

  • OLG Frankfurt, 09.12.2014 - 11 U 95/13

    Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

  • BGH, 11.11.2008 - KVR 60/07

    E. ON/Stadtwerke Eschwege

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 5/10

    Entega II

  • BGH, 04.11.2003 - KZR 2/02

    "Depotkosmetik im Internet"; Ausschluss von Internet-Händlern von der Belieferung

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • LG Frankfurt/Main, 28.08.2013 - 6 O 182/12

    Entgeltrückgewähr wegen Kartellrechtsverstoßes: Preismissbrauch bei der

  • BGH, 10.11.1987 - KZR 15/86

    "Cartier-Uhren"; Beschränkung der Herstellergarantie auf Kunden von

  • EuG, 14.09.2017 - T-751/15

    Contact Software / Kommission

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2008 - U (Kart) 15/08

    Vertragsnichtigkeit beim Schilderprägermietvertrag

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2013 - U (Kart) 36/13

    Nachvertragliche Ansprüche eines Handelsvertreters

  • OLG Düsseldorf, 24.06.1986 - U (Kart) 1/85
  • KG, 20.05.1998 - Kart U 6148/97
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2019 - 2 U 31/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents

    Gerichtlich herbeigeführte Lizenzkonditionen stellen keinen Sachverhalt dar, der dem SEP-Inhaber als Diskriminierungsverhalten vorgeworfen werden kann, weil es insoweit an einer (freien) unternehmerischen Entscheidung fehlt (BGH, WRP 2004, 374 - Depotkosmetik im Internet; OLG Düsseldorf, NZKart 2014, 35 - Frankiermaschinen II; OLG Düsseldorf, NZKart 2018, 235 - Mitbenutzung von Kabelkanalanlagen).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 11 U 95/13

    Missbrauch marktbeherrschender Stellung

    Insoweit verweist die Beklagte auch auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem im Parallelverfahren der Fa. B gegen die hiesige Beklagte ergangenen - allerdings nicht rechtskräftigen - Urteil vom 14. März 2018 (Az.: VI - U (Kart) 7/16 - Anlage B 62).

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 14.3.2018 (VI - U (Kart) 7/16 - Anlage B 62) zu den parallel gelagerten Klagen der B dazu folgendes ausgeführt:.

  • OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 11 U 164/19

    Schadenersatz wegen überhöhter Vertriebsprovisionen für Verkauf von Fahrscheinen

    Vielmehr ist dabei stets zu berücksichtigen, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ein Unwerturteil enthält und es dafür eines erheblichen Abstands zwischen dem von dem Betroffenen geforderten Preis und dem niedrigeren wettbewerbsanalogen Preis bedarf (BGH, Beschluss vom 15.05.2012, KVR 51/11 - Calw m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2018, VI U (Kart) 7/16, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht