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   OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12   

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OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12 (https://dejure.org/2013,27318)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.09.2013 - 8 U 1510/12 (https://dejure.org/2013,27318)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. September 2013 - 8 U 1510/12 (https://dejure.org/2013,27318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines "initiierenden Hintermannes" beim Vertrieb prospektpflichtiger Wertpapiere ohne Prospekt nach § 13a VerkProspG als "Emittent"; Erwerb von Inhaberteilschuldverschreibungen durch "Umtausch"

  • Betriebs-Berater

    Vertrieb von Inhaberschuldverschreibungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung der Emittentin von Inhaberschuldverschreibungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vertrieb von Inhaberschuldverschreibungen unter Verstoß gegen die Prospektpflicht begründet Haftung nach § 13a VerkProspG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vertrieb von Inhaberschuldverschreibungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertrieb von Inhaberschuldverschreibungen unter Verstoß gegen die Prospektpflicht begründet Haftung nach § 13a VerkProspG

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Vertrieb von Inhaberschuldverschreibungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2014, 1120
  • BB 2013, 2690
  • BB 2014, 394
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12
    Im Fall des bedingten Vorsatzes muss der Handelnde die relevanten Umstände, jedenfalls die Möglichkeit, billigend in Kauf genommen haben, wobei es nicht genügt, wenn die relevanten Tatumstände objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte erkennen können oder erkennen müssen, da dies lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigt (BGH, Urt. v. 20.12.2011, VI ZR 309/10).

    Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich (BGH, Urt. v. 20.12.2011, VI ZR 309/10).

  • OLG München, 02.11.2011 - 20 U 2289/11

    Prospekthaftung bei Kapitalanlegerverlust: Haftung der Prospektverantwortlichen

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12
    Der Beklagte zu 1) haftet vor dem Hintergrund der Legaldefinition der Begriffe Anbieter und Emittent in § 2 Nr. 9 und 10 WpPG als Vorstand der W. nach § 13a VerkProspG (siehe auch OLG München, Urteil vom 02.11.2011, 20 U 2289/11, Rn. 30 ff.; Oulds in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 15.238; siehe ferner die Gleichsetzung der Haftenden nach § 13 und § 13a VerkProspG bei Heidelbach, a.a.O., Rn. 6 zu § 13a).

    Zwar ist im Hinblick auf den von § 44 BörsG abweichenden Wortlaut der Vorschrift fraglich, ob auch Hintermänner und Initatoren der Haftung nach § 13a VerkProspG unterliegen (bejahend, ohne die Frage zu problematisieren: OLG München, Urt. v. 02.11.2011, 20 U 2289/11, Rn. 30ff; weites Verständnis wohl auch Oulds, a.a.O., Rn. 15.238; bejahend für Initiatoren Benecke, a.a.O. S. 2599; bejahend ist wohl auch die Gleichsetzung der Haftenden bei Heidelbach, a.a.O., Rn. 6 zu § 13a mit den Haftenden nach § 13 zu verstehen; ablehnend OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2010, 6 U 49/09, Rn .

  • OLG Hamm, 07.11.2011 - 8 U 51/11

    Dubai 1000 Hotel-Fonds: Anleger erhalten Schadensersatz

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12
    49, ablehnend für den Gründungsgesellschafter: OLG Hamm, Urt. v. 07.11.2011, 8 U 51/11, Ziffer III.1 am Ende, zitiert nach beck-online; vgl. zum unscharfen Begriff des Anbieters auch Pankoke in Just/Voß/Ritz/Zeising, Rn, 8 zu § 13a VerkProspG und Ritz/Zeising, a.a.O., Rn.199 ff. zu § 2 WpPG).

    Jedenfalls sind in Fällen wie dem Vorliegenden, in dem die Haftung nach § 13 VerkProspG a.F. i.V.m. § 44 BörsG a.F. und die Haftung nach § 13a VerkProspG durch die Prospektverantwortlichen durch Veröffentlichung von Nachträgen gezielt umgangen wird und die Zeichnungsfrist nach den im ursprünglichen Prospekt wiedergegebenen Angaben ohne den Nachtrag bei Erwerb bereits abgelaufen wäre, die Prospektverantwortlichen in einem Zeitraum ab sechs Monaten nach Veröffentlichung des Nachtrags so zu behandeln, als wäre der Vertrieb innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 44 BörsG a.F. erfolgt (so im Ergebnis auch Heidelbach, a.a.O., Rn. 22 zu § 13 VerkProspG, der bei Umgehungsfällen die Verlängerung des Haftungszeitraums annimmt, und wohl auch OLG Hamm, Urt. v. 07.11.2011, 8 U 51/11, Ziffer I.1 zitiert nach beck-online).

  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

    Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12
    Für den subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen, eine Bewertung als sittenwidrig ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 13.09.2004, II ZR 276/02, Rn. 36 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 139/12

    Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12
    In diesem Fall wäre es nach Ansicht des Senates nahe liegend, jedenfalls in Verfahren, auf die das bis zum 30.06.2005 geltende gesetzliche Prospekthaftungsrecht Anwendung findet, ergänzend auch die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinn zur Anwendung zu bringen; und zwar ohne analoge Anwendung der Sechs-Monats-Frist des § 44 BörsG (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.02.2013, III ZR 139/12, Rn. 13 m.w. Nennungen zum Diskussionstand).
  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12
    Ein Verhalten ist dann als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt, wobei in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen ist, ob das Verhalten nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2012, VI ZR 268/11).
  • BGH, 14.05.2013 - XI ZR 335/11

    Prospekthaftung: Haftung des Prospektveranlassers für unvollständige bzw.

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12
    Wie der Bundesgerichtshof bereits zu dem Prospekt zur IHS 16 "Erlesene Rendite." entschieden hat (BGH, Urt. v. 14.05.2013, XI ZR 335/11), ist der Prospekt aus der Sicht der von ihm angesprochenen Anleger unvollständig:.
  • FG Niedersachsen, 15.03.2012 - 6 K 43/10

    Anforderungen an die Bildung von Steuerrückstellungen in der Höhe einer später

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12
    Es spricht viel dafür, dass die Haftung nach § 13a VerkProspG verschuldensunabhängig und eine Entlastung nicht möglich ist (OLG München, a.a.O., Löwisch/Feldmann in Staudinger, § 311 BGB (2013), Rn. 186; Klöhn, Grund und Grenzen der Haftung wegen unterlassener Prospektveröffentlichung gemäß § 24 Abs. 4 WpPG, § 21 VermAnlG, BB 2012, 1854, 1859; Benecke, a.a.O., S. 2600).
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 49/09

    Rückforderung von Einlagen auf eine nicht zustande gekommene Kapitalerhöhung

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12
    Zwar ist im Hinblick auf den von § 44 BörsG abweichenden Wortlaut der Vorschrift fraglich, ob auch Hintermänner und Initatoren der Haftung nach § 13a VerkProspG unterliegen (bejahend, ohne die Frage zu problematisieren: OLG München, Urt. v. 02.11.2011, 20 U 2289/11, Rn. 30ff; weites Verständnis wohl auch Oulds, a.a.O., Rn. 15.238; bejahend für Initiatoren Benecke, a.a.O. S. 2599; bejahend ist wohl auch die Gleichsetzung der Haftenden bei Heidelbach, a.a.O., Rn. 6 zu § 13a mit den Haftenden nach § 13 zu verstehen; ablehnend OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2010, 6 U 49/09, Rn .
  • BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11

    Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF

    Auszug aus OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12
    Wie der Bundesgerichtshof bereits zu dem Prospekt zur IHS 19 "Ausgewogene Konditionen." entschieden hat (BGH, Urt. v. 18.09.2012, XI ZR 344/11), ist der Prospekt aus der Sicht der von ihm angesprochenen Anleger unvollständig:.
  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18

    Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft

    c) Soweit sich danach eine Gesamteinstandspflicht in Höhe von 69.975,32 Euro ergibt, steht - entgegen der landgerichtlichen Sichtweise - der Anerkennung einer Schadensersatzverpflichtung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sog. Umtauschfällen nicht entgegen (vgl. BGH, WM 2013, 689; Urteil vom 04.12.2012 - VI ZR 379/11 - juris; siehe auch Senat, WM 2014, 598; WM 2014, 1120).
  • OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11

    Ansprüche gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines

    genehmigt und nicht unter Einhaltung der Form des § 9 Abs. 3 VerkProspG a.F. veröffentlicht worden ist, dazu führt, prospektrechtlich auf diesen Sachverhalt trotz § 18 Abs. 2 VerkProspG das vor dem 01.07.2005 geltende Recht anzuwenden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 19.09.2013, 8 U 1667/12, vom 26.09.2013, 8 U 1510/12 und insbesondere 23.12.2013, 8 U 999/12, jeweils bezogen auf die IHS 21),.

    Der Senat ist allerdings der Ansicht, dass - anders als bei einem Schaden, der nach § 826 BGB oder im Fall der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung als Garant zu ersetzen ist - im Fall der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG und (bei Erwerbsvorgängen nach dem 01.07.2005) der Haftung für einen fehlenden Prospekt nach § 13a VerkProspG die nach außen hin hervorgetretenen Preisvorstellungen der Parteien des Erwerbsvertrages maßgeblich sind; mithin der Betrag von 30.000 EUR, der nach den Vorstellungen des Klägers zu 2) und der XXX der Preis der Inhaberschuldverschreibungen war (vgl. hierzu und zu Folgende; Senatsurteile vom 26.09.2013, 8 U 1510/12, Rn. 45 bis 50 bei juris, und vom 19.09.2013, 8 U 1667/12) und deshalb der Umstand, dass unter Zugrundelegung des Vortrags der Kläger zum Zeitpunkt des Umtauschs nicht mehr von der Werthaltigkeit der eingetauschten Inhaberschuldverschreibungen ausgegangen werden kann, einem Zahlungsanspruch aus § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG nicht entgegensteht:.

    Maßgeblich für die Frage des Erwerbspreises in solchen Fällen sind nach Ansicht des Senats (vgl. Senatsurteil vom 26.09.2013, 8 U 1510/12, dort unter II.B.2.) die nach außen hin hervorgetretenen Preisvorstellungen der Parteien.

    Unabhängig davon, ob auf die Veröffentlichung des Ursprungsprospektes zur IHS 16 im Jahr 2004 oder auf im Jahr 2005 veröffentlichte Nachträge, mit denen die Zeichnungsfrist zur IHS 16 verlängert worden ist, abzustellen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.09.2012, 8 U 1510/12, Rn. 9 und Rn. 102), war bei Erhebung der Klage - die Klageschrift ging am 23.12.2009 beim Landgericht ein - Verjährung eingetreten.

  • OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17

    Haftung der Vorstände der Aufsichtsräte und der Prokuristen einer KGaA wegen

    cc) Soweit sich danach eine Gesamteinstandspflicht in Höhe von 69.975,32 Euro ergibt, steht - entgegen der Ansicht des Landgerichts sowie der Beklagten 2) und 3) - der Anerkennung einer Schadensersatzverpflichtung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sog. Umtauschfällen nicht entgegen (vgl. BGH, WM 2013, 689; Urteil vom 04.12.2012 - VI ZR 379/11 - juris; siehe auch Senat, WM 2014, 598; WM 2014, 1120).
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