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   OLG Frankfurt, 03.07.2019 - 23 U 66/18   

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OLG Frankfurt, 03.07.2019 - 23 U 66/18 (https://dejure.org/2019,41010)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.07.2019 - 23 U 66/18 (https://dejure.org/2019,41010)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - 23 U 66/18 (https://dejure.org/2019,41010)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 242 BGB
    Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2019 - 23 U 66/18
    Dies schon allein durch die Verwendung von Fußnoten in den Widerrufsbelehrungen, die in dem jeweiligen Muster nicht vorgesehen gewesen seien (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15 - juris).

    Allein aufgrund eines (zunächst) laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers könne der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15 - juris).

    In seinem weiteren Urteil vom 12.7.2016 (XI ZR 564/15 - juris) hat der BGH zur Rechtsmissbräuchlichkeit zusätzlich ausgeführt:.

    " Die für sich tragenden und den besonderen Umständen des Einzelfalls geschuldeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 17 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff., jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) im Ergebnis stand.

    Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43 mwN).".

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2019 - 23 U 66/18
    Überlasse das Gesetz dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerrufe, könne aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 501/15 - juris).

    Zwar könne gerade bei beendeten Verträgen ein Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 501/15 - juris), doch habe die Beklagte hier aus der Beendigung der Verträge Anfang 2015 kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden können, dass ein Widerruf der Verträge nicht mehr erfolgen werde, weil die Parteien spätestens seit dem Jahr 2012 wegen der Rückführung der Darlehen im Streit gestanden hätten.

    Zu den Voraussetzungen der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts hat der BGH zunächst in seinen Urteil vom 12.7.2016 (XI ZR 501/15 - juris) folgendes ausgeführt:.

    " Die für sich tragenden und den besonderen Umständen des Einzelfalls geschuldeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 17 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff., jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) im Ergebnis stand.

    Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43 mwN).".

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 449/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Mehrere Darlehensnehmer als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2019 - 23 U 66/18
    Zwar seien nach dem Widerruf der Darlehensverträge der Kläger und seine Ehefrau Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB geworden, weil sich die Darlehensverträge durch den Widerruf im Verhältnis zum Kläger und seiner Ehefrau in jeweils einheitliche Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten, woraus eine einfache Forderungsgemeinschaft resultiert habe (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16 - juris), doch stehe infolge der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche aus den Rückgewährschuldverhältnissen an den Kläger am 30.3.2016 abgetreten habe, sodass der Kläger nunmehr alleiniger Forderungsinhaber sei.

    Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag stehe entgegen der Auffassung der Beklagten jedem einzelnen Verbraucher die Widerrufsbefugnis zu (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15 - juris; Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16 - juris), weshalb es nicht darauf ankomme, ob auch die Ehefrau des Klägers als Mitdarlehensnehmerin wirksam den Widerruf der Darlehensverträge erklärt habe.

    Beide streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, da sie aufgrund des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist informierten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16 - juris).

    Denn nach dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts bestehe dieses auch dann noch, wenn der Darlehensvertrag vorzeitig beendet worden sei (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16 - juris), wobei es keine Rolle spiele, aus welchem Grund es zu der vorzeitigen Beendigung des Vertrags gekommen sei.

    Sofern das Landgericht damit auf die Beendigung der Darlehensverträge hat abheben wollen, kann diesem Umstand schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil ein Widerruf auch bei bereits beendeten Darlehensverträgen noch möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16 - juris) und dieser Aspekt für die Frage eines Rechtsmissbrauchs nach den dargelegten Kriterien keine Rolle im Sinne eines Ausschlusses spielt.

  • BGH, 07.11.2017 - XI ZR 369/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruflichkeit des Widerrufs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2019 - 23 U 66/18
    Dies sei nicht zu beanstanden und nicht zu vergleichen mit einer Situation, in der ein Widerruf angedroht werde, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7.11.2017, XI ZR 369/16 - juris).

    Der BGH habe indessen in seinem Urteil vom 7.11.2017 (XI ZR 369/16) ausgeführt, dass der tatrichterliche Schluss auf die Rechtsmissbräuchlichkeit eines solchen Verhaltens, bei dem der Verbraucher sein Widerrufsrecht dazu einsetze, um für sich günstigere Vertragskonditionen zu erwirken, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

    Vielmehr kann eine Änderung der Verhältnisse sogar dazu führen, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, und weil im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist, kann der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eintreten (BGH, Urteil vom 7.11.2017 (XI ZR 369/16 - juris).

    Der BGH hat schließlich mit Urteil vom 7.11.2017 (XI ZR 369/16 - juris) seine oben wiedergegebene Wertung eines Rechtsmissbrauchs für die dargelegte Sachverhaltskonstellation nochmals bestätigt:.

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 160/16

    Verbraucherdarlehen: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2019 - 23 U 66/18
    Den dann doch erfolgenden Widerruf einer besonders fachkundigen Person habe der BGH in Bestätigung der Auffassung des OLG Schleswig als widersprüchlich und missbräuchlich beurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.3.2017, XI ZR 160/16, zum Urteil des OLG Schleswig vom 31.3.2016, 5 U 188/15 = BeckRS 2016, 118384).

    Der BGH hat mit Beschluss vom 14.3.2017 (XI ZR 160/16 - juris) diese Beurteilung des OLG Schleswig bestätigt und zur Begründung angeführt:.

    " Zwar ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls aus dem Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken, auf die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Tuns schließt (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2016, 118384 Rn. 47, rechtskräftig aufgrund Senatsbeschlusses vom 14. März 2017 - XI ZR 160/16, juris) .".

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2019 - 23 U 66/18
    Dabei sei es gänzlich irrelevant, ob der Darlehensnehmer Kenntnis von dem potentiellen Fortbestand seines Widerrufsrechts gehabt habe (BGH, Urteil vom 23.1.2018, XI ZR 298/17).

    Dies sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein im Hinblick auf die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens vom Tatrichter zu berücksichtigender Aspekt (vgl. BGH, Urteil vom 23.1.2018, XI ZR 298/17).

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 310/09

    Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bei Stornierung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2019 - 23 U 66/18
    Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH, Urteile vom 16. Februar 2005 aaO und vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09, WM 2011, 470 Rn. 17 mwN).

    Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH, Urteile vom 16. Februar 2005 aaO und vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09, WM 2011, 470 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 16.02.2005 - IV ZR 18/04

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Ablauf der Klagefrist durch den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2019 - 23 U 66/18
    Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, NJW-RR 2005, 619, 620).

    Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH NJW-RR 2005, 619, 620).

  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 179/96

    Wirksamkeit der Meldung von Angestellten zur Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2019 - 23 U 66/18
    Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH BGHZ 135, 333, 337; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 7).

    Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH BGHZ 135, 333, 337; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 7).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.07.2019 - 23 U 66/18
    Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag stehe entgegen der Auffassung der Beklagten jedem einzelnen Verbraucher die Widerrufsbefugnis zu (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15 - juris; Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16 - juris), weshalb es nicht darauf ankomme, ob auch die Ehefrau des Klägers als Mitdarlehensnehmerin wirksam den Widerruf der Darlehensverträge erklärt habe.

    Der Kläger habe ferner einen Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aus den erbrachten Zins- und Tilgungsraten gezogenen Nutzungen, wobei hier in Anlehnung an § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. eine widerlegliche Vermutung dafür bestehe, dass das beklagte Kreditinstitut Nutzungen in Höhe von 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15 - juris).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 318/08

    Widerrufsrecht bei nichtigen und sittenwidrigen Fernabsatzverträgen

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

    Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 341/17

    Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 555/16

    Verbraucherkreditvertrag: Verjährung des Widerrufsrechts

  • OLG Stuttgart, 21.04.2015 - 6 U 148/12

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung nach Widerruf; Voraussetzungen eines

  • OLG München, 01.12.2020 - 25 U 5829/20

    Treuwidriger Widerspruch des Versicherungsnehmers einer im sog. Policenmodell

    Die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt; erforderlich ist eine umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 3.7.2019 - Az. 23 U 66/18, BeckRS 2019, 29605; OLG Schleswig Urt. v. 31.3.2016 - Az. 5 U 188/15, BeckRS 2016, 118384; Grüneberg in Palandt, 79. Auflage 2020, § 242 BGB Rn. 50: Rechtsausübung zur Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke).
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