Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| 1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
| III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514) |
| 2. Wiederkauf (§§ 497 - 503) |
(1) 1Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrage das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. 2Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.
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Rechtsprechung zu § 497 BGB a.F.
214 Entscheidungen zu § 497 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 19.01.2016 - XI ZR 103/15
Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 11.02.2015 - 9 U 153/14
Grundschuld gesicherter Festzinskredit: Berechnung der ...
- OLG Stuttgart, 11.02.2015 - 9 U 153/14
- BGH, 22.11.2016 - XI ZR 187/14
Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Anspruch des Darlehensgebers auf ...
Zum selben Verfahren:
- AG München, 15.01.2019 - 212 C 15764/18
Kein Anspruch auf Ausgleich eines negativen Saldos aus einem gekündigten ...
- OLG Frankfurt, 25.07.2019 - 1 U 169/18
Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 24.06.2021 - 29 O 205/21
- OLG München, 29.01.2019 - 5 U 3708/18
Verjährung des Anspruches auf Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens
- OLG Hamm, 08.05.2019 - 31 U 107/18