Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514) |
2. Wiederkauf (§§ 497 - 503) |
(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.
(2) 1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 2Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.
Rechtsprechung zu § 498 BGB a.F.
41 Entscheidungen zu § 498 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2020 - XI ZR 553/19
Erfassen des Hemmungstatbestands auch den Anspruch auf Rückzahlung nach ...
- OLG München, 29.01.2019 - 5 U 3708/18
Verjährung des Anspruches auf Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens
- OLG Frankfurt, 05.06.2019 - 17 U 95/18
Anforderungen an die Mahnung eines Kündigungssaldos eines Kreditkontos - ...
- OLG Hamm, 16.05.2019 - 5 U 19/18
Widerruf eines Darlehens
- BGH, 11.12.1998 - V ZR 377/97
Rechtsstellung der Parteien eines Kaufvertrages mit Wiederverkaufsverpflichtung
- BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite ...
- OLG Hamm, 04.12.2018 - 19 U 66/18
Haftung der Ehefrau für die Rückzahlung eines zusammen mit dem Ehemann ...
- OLG Hamm, 19.08.2014 - 19 U 20/14
- BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13
Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite ...
- OLG Hamm, 05.11.2020 - 5 U 21/19
Verwertung von Lebensversicherungen durch Kündigung vor Laufzeitende durch eine ...