Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514) |
2. Wiederkauf (§§ 497 - 503) |
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatze von Verwendungen nicht verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 501 BGB a.F.
21 Entscheidungen zu § 501 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvL 9/14
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 312a BGB a.F
- OLG Brandenburg, 05.05.2021 - 11 U 184/20
Ausübung des Widerrufsrechts für einen Versicherungsvertrag; Keine Loslösung von ...
- BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11
Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des ...
- OLG Celle, 21.05.2015 - 13 U 38/14
Vorausetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion bei Benutzung der Musterbelehrung gem. ...
- OLG Naumburg, 12.03.2013 - 4 U 108/11
Ausbildungsvertrag: Widerruf bei wirtschaftlicher Einheit mit einer ...
- BGH, 17.01.2013 - III ZR 145/12
Widerruf von Teilzahlungsgeschäften: Unwirksamkeit der Belehrung über den Beginn ...
- AG Nürnberg, 22.08.2019 - 36 C 1423/19
Leistungen aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung nach ausgübtem Widerruf
- BGH, 25.09.2014 - III ZR 440/13
Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolice in einem Altfall: ...
- AG Nürnberg, 11.04.2019 - 36 C 1424/19
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- BGH, 05.06.2014 - III ZR 557/13
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