Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) |
III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514) |
2. Wiederkauf (§§ 497 - 503) |
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatze von Verwendungen nicht verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 501 BGB a.F.
19 Entscheidungen zu § 501 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11
Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des ...
- BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvL 9/14
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 312a BGB a.F
- OLG Naumburg, 12.03.2013 - 4 U 108/11
Ausbildungsvertrag: Widerruf bei wirtschaftlicher Einheit mit einer ...
- OLG Celle, 21.05.2015 - 13 U 38/14
Lexikonkauf im Haustürgeschäft: Widerruf eines auf den Kauf mehrerer ...
- OLG Celle, 04.12.2014 - 13 U 205/13
Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über den Kauf eines Nachschlagewerks: ...
- BGH, 17.01.2013 - III ZR 145/12
Widerruf von Teilzahlungsgeschäften: Unwirksamkeit der Belehrung über den Beginn ...
- BGH, 07.07.2016 - I ZR 68/15
Widerrufsrecht besteht auch bei Immobilien-Maklerverträgen im Fernabsatz
- BGH, 07.07.2016 - I ZR 30/15
Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen ...
- BGH, 25.09.2014 - III ZR 440/13
Vermittlung einer Lebensversicherung mit Nettopolice in einem Altfall: ...
- OLG Saarbrücken, 06.08.2015 - 4 U 156/14
Verwirkung des Rechts auf Widerruf des Erwerbs eines Nachschlagewerks in einer ...