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   OLG Frankfurt, 08.09.2004 - 20 W 516/01   

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https://dejure.org/2004,5000
OLG Frankfurt, 08.09.2004 - 20 W 516/01 (https://dejure.org/2004,5000)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.09.2004 - 20 W 516/01 (https://dejure.org/2004,5000)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. September 2004 - 20 W 516/01 (https://dejure.org/2004,5000)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1004 BGB, § 13 Abs 2 WoEigG, § 14 Nr 1 WoEigG, § 15 Abs 3 WoEigG, § 47 S 1 WoEigG
    Wohnungseigentum: Antragsbefugnis eines Wohnungseigentümers für Unterlassungsanspruch gegen einen Handlungsstörer; unzulässige Nutzung eines Fahrrad- und Hobby-Kellers zu Wohnzwecken; Verwirkung des Unterlassungsanspruchs und Geschäftswertfestsetzung

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 15 I
    Sondernutzungsrecht an Kellerräumen berechtigt nicht zur Wohnnutzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antragsbefugnis des Wohnungseigentümers bei Unterlassungsansprüchen; Vorgehen gegen einen Handlungsstörer in der Wohnanlage; Zweckwidrige Nutzung von Gemeinschaftseigentum; Zweckbestimmung in Verhältnis zu Sondernutzungsrecht; Bestimmung des Geschäftswertes der ...

  • Wolters Kluwer

    (Wohnungseigentum: Antragsbefugnis eines Wohnungseigentümers für Unterlassungsanspruch gegen einen Handlungsstörer; unzulässige Nutzung eines Fahrrad- und Hobby-Kellers zu Wohnzwecken; Verwirkung des Unterlassungsanspruchs und Geschäftswertfestsetzung)

  • Judicialis

    BGB § 1004; ; WEG § 13 II; ; WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 15 III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Antragsbefugnis eines Wohnungseigentümers gegen einen Handlungsstörer der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2000 - 3 Wx 340/99

    Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs im Falle zweckwidriger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2004 - 20 W 516/01
    Die Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken stellt sich nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (BayObLG NZM 2000, 44; Senat, Beschluss vom 27.10.2003 -20 W 392/01-) gegenüber einer solchen gemäß der Zweckbestimmung als intensivere und konfliktträchtigere Nutzung dar und ist daher prinzipiell ausgeschlossen (OLG Düsseldorf NZM 2000, 866, 867; BayObLG ZWE 2000, 122).
  • OLG Karlsruhe, 22.06.1999 - 14 Wx 35/99

    Bestimmung des Geschäftswertes bei Gewerbsunzucht; Einfluss der Ausübung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2004 - 20 W 516/01
    Zwar ist der Senat anders als die Kammer der Auffassung, dass vorliegend wie auch sonst in den Verfahren nach §§ 43 ff. WEG das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung für die Festsetzung des Geschäftswertes - im Gegensatz zur Beschwer - maßgeblich ist (so auch BayObLG WuM 1994, 157, 159 und OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 89: a.A. KG ZMR 1993, 346).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2003 - 20 W 431/00

    Kostenverteilungsregelung in der Teilungserklärung: Auslegung des Begriffs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2004 - 20 W 516/01
    Umstände außerhalb der Erklärung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (OLG Karlsruhe WuM 2001, 140, 141; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 10 Rdnr. 53; Palandt/Bassenge: BGB, 63. Aufl., § 10 WEG, Rdnr. 8; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 10, Rdnr. 15, jeweils mit weiteren Hinweisen; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.03.2003 - 20 W 431/2000 - ).
  • BGH, 29.02.1984 - VIII ZR 310/82

    Verwirkung von Nebenkostenansprüchen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2004 - 20 W 516/01
    Auf Grund des bloßen Zeitablaufs ist für den Antragsgegner kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, vielmehr müssen dazu noch weitere Umstände hinzutreten, die die Feststellung rechtfertigen, der Schuldner des Anspruchs habe darauf vertrauen dürfen, dass der Gläubiger den Anspruch nicht mehr geltend mache (BGH NJW 1984, 1684; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 15, Rdnr. 32 ).
  • BayObLG, 02.09.1993 - 2Z BR 63/93

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung von Musikveranstaltungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2004 - 20 W 516/01
    Zwar ist der Senat anders als die Kammer der Auffassung, dass vorliegend wie auch sonst in den Verfahren nach §§ 43 ff. WEG das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung für die Festsetzung des Geschäftswertes - im Gegensatz zur Beschwer - maßgeblich ist (so auch BayObLG WuM 1994, 157, 159 und OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 89: a.A. KG ZMR 1993, 346).
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2004 - 20 W 516/01
    Es fehlt bereits an der nach der neuen Rechtsprechung des BGH (ZWE 2001, 530) zur rechtswirksamen Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses erforderlichen Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses zu diesem Thema durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung.
  • BayObLG, 15.07.1999 - 2Z BR 94/99

    Teilungserklärung mit Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2004 - 20 W 516/01
    Die Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken stellt sich nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (BayObLG NZM 2000, 44; Senat, Beschluss vom 27.10.2003 -20 W 392/01-) gegenüber einer solchen gemäß der Zweckbestimmung als intensivere und konfliktträchtigere Nutzung dar und ist daher prinzipiell ausgeschlossen (OLG Düsseldorf NZM 2000, 866, 867; BayObLG ZWE 2000, 122).
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2001 - 11 Wx 44/00

    Nutzung von Sondereigentum - abweichender Wortlaut der Teilungserklärung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2004 - 20 W 516/01
    Umstände außerhalb der Erklärung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (OLG Karlsruhe WuM 2001, 140, 141; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 10 Rdnr. 53; Palandt/Bassenge: BGB, 63. Aufl., § 10 WEG, Rdnr. 8; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 10, Rdnr. 15, jeweils mit weiteren Hinweisen; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.03.2003 - 20 W 431/2000 - ).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen - Vorliegen einer selbstständigen,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.09.2004 - 20 W 516/01
    Zwar ist der Senat anders als die Kammer der Auffassung, dass vorliegend wie auch sonst in den Verfahren nach §§ 43 ff. WEG das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung für die Festsetzung des Geschäftswertes - im Gegensatz zur Beschwer - maßgeblich ist (so auch BayObLG WuM 1994, 157, 159 und OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 89: a.A. KG ZMR 1993, 346).
  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 20 W 119/06

    Wohnungseigentum: Nutzung von Gemeinschaftseigentum; Grillen im Garten; Nutzung

    Für Gemeinschaftseigentum, das lediglich einem Sondernutzungsrecht unterliegt, kann hinsichtlich der Auswirkung einer Zweckbestimmung nichts anderes gelten als für Sondereigentum (vgl. Senat OLGR Frankfurt 2005, 58).

    Auch für Räume, die zum Sondereigentum gehören, ist aber auch eine andere Nutzung zulässig, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung, wobei eine typisierende bzw. verallgemeinernde Betrachtungsweise geboten ist (vgl. die Nachweise bei Senat OLGR Frankfurt 2005, 58).

  • OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 20 W 319/08

    Wohnungseigentum: Zweckwidrige Nutzung der Wohnung

    Nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise stellt die Nutzung als Wohnung im festgestellten Umfang gegenüber einer solchen als Verkaufsladen oder Abstell- bzw. Hobbyraum gemäß der Zweckbestimmung eine intensivere und konfliktträchtigere Nutzung (vgl. hierzu allgemein Senat OLGR Frankfurt 2005, 58, und NZM 2006, 144) dar.
  • OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 20 W 378/03

    Wohnungseigentum: Auslegung der Teilungserklärung zur Zweckbestimmung eines

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine ggf. zweckbestimmungswidrige Nutzung mehr stört oder beeinträchtigt, als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung, ist eine typisierende, d. h. verallgemeinernde Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu Senat OLGR 2005, 58; BayObLG ZWE 2000, 122).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterlassungs- und Rückbauanspruch bei Nutzung eines

    Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerde muss sich deshalb darauf beschränken, ob das Landgericht wesentliche Tatumstände übersehen hat bzw. seine Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen stehen (vgl. Senat OLGR 2005, 58 mit weiteren Nachweisen).
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