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   OLG Hamburg, 04.06.2009 - 3 U 203/08   

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OLG Hamburg, 04.06.2009 - 3 U 203/08 (https://dejure.org/2009,3629)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.2009 - 3 U 203/08 (https://dejure.org/2009,3629)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - 3 U 203/08 (https://dejure.org/2009,3629)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    §§ 20, 19, 33 GWB; Art. 82 EG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des maßgeblichen Marktes für Computerreservierungsdienstleistungen im Reiseverkehr

  • Judicialis

    GWB § 19 Abs. 1; ; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 1; ; GWB § 20 Abs. 1; ; GWB § 33 Abs. 1; ; EG Art. 82

  • kanzlei.biz

    Unternehmerische Freiheit das Vertriebssystem zu gestalten

  • kanzlei.biz

    Unternehmerische Freiheit das Vertriebssystem zu gestalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des maßgeblichen Marktes für Computerreservierungsdienstleistungen im Reiseverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 397 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2009 - 3 U 203/08
    Hierbei ist zu beachten, dass mithilfe der Marktabgrenzung ermittelt werden soll, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhindern und sich seinen Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (EuGH, Urt. v. 9.11.1983, Rs C-322/81, Rz. 37 - Michelin).

    An einer hinreichenden "Angebotselastizität" fehlt es deshalb, wenn Anbieter benachbarter Produkte ihre Produktion aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht einfach, d.h. ohne beträchtlichen Zeit- und Investitionsaufwand auf das in Rede stehende Produkt umstellen können; solche besonderen Merkmale führen zu einer engen Marktabgrenzung (EuGH, Urt. v. 9.11.1983, Rs C-322/81, Rz. 41 - Michelin; Möschel, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, a.a.O. Rz. 54).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Behinderung von Wettbewerbern durch ein marktbeherrschendes Unternehmen dann missbräuchlich im Sinne des Art. 82 EGV, wenn dieses zur Stärkung seiner Marktstellung zu solchen Mitteln greift, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger - also den Mitteln des Leistungswettbewerbs - abweichen (EuGH, Urt. v. 3.7.1991, Rs. C- 62/86, Rz. 69f. - AKZO/Kommission; Urt. v. 9.11.1983, Rs C-322/81, Rz. 70 - Michelin).

    Hierbei sind sämtliche Umstände, Kriterien und Modalitäten der beanstandeten Maßnahme sowie ihre Zielrichtung zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 9.11.1983, Rs C-322/81, Rz. 73 - Michelin).

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 170/02

    Friedhofsruhe

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2009 - 3 U 203/08
    82 EGV erfasst ebenso wie § 19 Abs. 1 GWB Beeinträchtigungen, die nicht auf dem beherrschten Markt, sondern auf einem Drittmarkt eintreten, sofern zwischen dem beherrschten Markt und dem Drittmarkt eine hinreichend enge Verbindung (EuGH, Urt. v. 14.11.1996, Rs C-333/94, Rz. 27ff. - Tetra Pak II; Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, 4. Aufl. 2007, Art. 82 EGV Rz. 101f.) bzw. zwischen der Marktbeherrschung und der wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung des missbilligten Verhaltens ein Kausalzusammenhang besteht (BGH, Urteil v. 21.7.2005, Az. I ZR 170/02, juris-Rz. 33 - Friedhofsruhe; Urteil v. 30.3.2004, Az. KZR 1/03, juris-Rz. 10 - Der Oberhammer; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 16/02, juris-Rz. 21 - Strom und Telefon I; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 38/02, juris-Rz. 22 - Strom und Telefon II).

    Hierbei ist zu beachten, dass jedem - auch einem marktbeherrschenden - Unternehmen der unternehmerische Freiraum zusteht, über die Art seiner wirtschaftlichen Betätigung zu bestimmen und zu entscheiden, mit welchen Waren oder Leistungen es am Markt teilnehmen will, sofern es sich hierbei nicht solcher Mittel bedient, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zuwiderlaufen (BGH, Urteil v. 21.7.2005, Az. I ZR 170/02, juris-Rz. 33 - Friedhofsruhe; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 16/02, juris-Rz. 34 - Strom und Telefon I; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 38/02, juris-Rz. 29 - Strom und Telefon II).

    Hierbei kann offenbleiben, ob § 20 Abs. 1 GWB - wie zuvor auch § 26 Abs. 2 GWB a.F. - lediglich diskriminierende Handlungen eines marktbeherrschenden Unternehmens auf dem von ihm beherrschten Markt, nicht jedoch auf einem anderen als dem beherrschten Markt erfasst (vgl. BGH, Urteil v. 23.3.1982, Az. KZR 28/80, juris-Rz. 31 - Meiereizentrale; Urteil v. 23.2.1988, Az. KZR 17/86, juris-Rz. 42ff. - Sonderungsverfahren [ zu § 26 Abs. 2 GWB a.F.]; Urteil v. 24.9.2002, Az. KZR 34/01, juris-Rz. 15 - Wertgutscheine für Asylbewerber; Urteil v. 21.7.2005, Az. I ZR 170/02, juris-Rz. 30f - Friedhofsruhe; OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.4.2008, Az. VI-2 U (Kart) 8/06, juris-Rz. 37).

  • LG Hamburg, 26.09.2008 - 408 O 131/08
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2009 - 3 U 203/08
    Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 26.9.2008, Geschäfts-Nr. 408 O 131/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 26.9.2008, Az. 408 O 131/08, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.9.2008, Az. 408 O 131/08, aufzuheben und die einstweilige Verfügung wie erstinstanzlich beantragt zu erlassen, dies mit der Maßgabe, dass es im Antrag zu 1. sowie im Hilfsantrag zu 1. jeweils anstelle von "pro Segment" heiße "pro ausgestelltem Segment".

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2009 - 3 U 203/08
    bb) Der für die Beurteilung einer Marktstellung räumlich relevante Markt erfasst das Gebiet, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, um eine Einschätzung der wirtschaftlichen Macht des betroffenen Unternehmens zu ermöglichen (EuGH Urt. v. 14.2.1978, Rs. C-27/76, Rz. 10f. - United Brands; Dirksen, a.a.O., Rz. 30; Bechtold, a.a.O. Rz. 16f.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH beinhaltet der Begriff der Marktbeherrschung im Sinne des Art. 82 EGV die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, welche dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (st. Rspr. seit EuGH, Urt. v. 14.2.1978, Rs C-27/76, Rz. 65 - United Brands; Wessely, in: Frankfurter Komm., 58. Lfg. Okt. 2005, Art. 82 EGV Rz. 83ff.).

  • BGH, 04.11.2003 - KZR 16/02

    Kein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Kopplungsangebote für

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2009 - 3 U 203/08
    82 EGV erfasst ebenso wie § 19 Abs. 1 GWB Beeinträchtigungen, die nicht auf dem beherrschten Markt, sondern auf einem Drittmarkt eintreten, sofern zwischen dem beherrschten Markt und dem Drittmarkt eine hinreichend enge Verbindung (EuGH, Urt. v. 14.11.1996, Rs C-333/94, Rz. 27ff. - Tetra Pak II; Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, 4. Aufl. 2007, Art. 82 EGV Rz. 101f.) bzw. zwischen der Marktbeherrschung und der wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung des missbilligten Verhaltens ein Kausalzusammenhang besteht (BGH, Urteil v. 21.7.2005, Az. I ZR 170/02, juris-Rz. 33 - Friedhofsruhe; Urteil v. 30.3.2004, Az. KZR 1/03, juris-Rz. 10 - Der Oberhammer; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 16/02, juris-Rz. 21 - Strom und Telefon I; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 38/02, juris-Rz. 22 - Strom und Telefon II).

    Hierbei ist zu beachten, dass jedem - auch einem marktbeherrschenden - Unternehmen der unternehmerische Freiraum zusteht, über die Art seiner wirtschaftlichen Betätigung zu bestimmen und zu entscheiden, mit welchen Waren oder Leistungen es am Markt teilnehmen will, sofern es sich hierbei nicht solcher Mittel bedient, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zuwiderlaufen (BGH, Urteil v. 21.7.2005, Az. I ZR 170/02, juris-Rz. 33 - Friedhofsruhe; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 16/02, juris-Rz. 34 - Strom und Telefon I; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 38/02, juris-Rz. 29 - Strom und Telefon II).

  • BGH, 04.11.2003 - KZR 38/02

    "Strom und Telefon II"; Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2009 - 3 U 203/08
    82 EGV erfasst ebenso wie § 19 Abs. 1 GWB Beeinträchtigungen, die nicht auf dem beherrschten Markt, sondern auf einem Drittmarkt eintreten, sofern zwischen dem beherrschten Markt und dem Drittmarkt eine hinreichend enge Verbindung (EuGH, Urt. v. 14.11.1996, Rs C-333/94, Rz. 27ff. - Tetra Pak II; Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, 4. Aufl. 2007, Art. 82 EGV Rz. 101f.) bzw. zwischen der Marktbeherrschung und der wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung des missbilligten Verhaltens ein Kausalzusammenhang besteht (BGH, Urteil v. 21.7.2005, Az. I ZR 170/02, juris-Rz. 33 - Friedhofsruhe; Urteil v. 30.3.2004, Az. KZR 1/03, juris-Rz. 10 - Der Oberhammer; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 16/02, juris-Rz. 21 - Strom und Telefon I; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 38/02, juris-Rz. 22 - Strom und Telefon II).

    Hierbei ist zu beachten, dass jedem - auch einem marktbeherrschenden - Unternehmen der unternehmerische Freiraum zusteht, über die Art seiner wirtschaftlichen Betätigung zu bestimmen und zu entscheiden, mit welchen Waren oder Leistungen es am Markt teilnehmen will, sofern es sich hierbei nicht solcher Mittel bedient, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zuwiderlaufen (BGH, Urteil v. 21.7.2005, Az. I ZR 170/02, juris-Rz. 33 - Friedhofsruhe; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 16/02, juris-Rz. 34 - Strom und Telefon I; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 38/02, juris-Rz. 29 - Strom und Telefon II).

  • BGH, 24.03.1981 - KZR 2/80

    Interessenabwägung - Bedienungsfachhandel - Selbstbedienungshandel -

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2009 - 3 U 203/08
    Dass die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer sachlichen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB (anders als im Falle des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB) das marktbeherrschende Unternehmen - hier also die Antragsgegnerin - trägt, weil die tatbestandsmäßige Ungleichbehandlung bereits in hinreichendem Maße das wettbewerbliche Unwerturteil indiziert (vgl. BGH NJW 1981, 2355; Bechtold, § 20 Rz. 62; Möschel, a.a.O., § 20 Rz. 236), führt zu keinem anderen Ergebnis, da, wie ausgeführt, der Antragsgegnerin die Glaubhaftmachung einer sachlichen Rechtfertigung zur Überzeugung des Senats gelungen ist.
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2009 - 3 U 203/08
    Das Auffinden des relevanten Markts dient der Ermittlung von Substitutionsbeziehungen zwischen Gütern und Dienstleistungen aus der Perspektive der Marktgegenseite, aus welchen wiederum Rückschlüsse auf die Wettbewerbssituation und damit die Marktverhältnisse gezogen werden können (EuGH, Urt. v. 13.12.1979, Rs- C-85/76 - Hoffmann-La Roche; KG, Urteil v. 18.3.1998, Az. Kart 3/95, WuW/E DE-R 94, 96; Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, 4. Aufl. 2007, Art. 82 EGV Rz. 43ff.; Paschke, in: Frankfurter Komm. zum Kartellrecht, Lfg. 60, Juni 2006, § 19 Rz. 77).
  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2009 - 3 U 203/08
    82 EGV erfasst ebenso wie § 19 Abs. 1 GWB Beeinträchtigungen, die nicht auf dem beherrschten Markt, sondern auf einem Drittmarkt eintreten, sofern zwischen dem beherrschten Markt und dem Drittmarkt eine hinreichend enge Verbindung (EuGH, Urt. v. 14.11.1996, Rs C-333/94, Rz. 27ff. - Tetra Pak II; Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, 4. Aufl. 2007, Art. 82 EGV Rz. 101f.) bzw. zwischen der Marktbeherrschung und der wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung des missbilligten Verhaltens ein Kausalzusammenhang besteht (BGH, Urteil v. 21.7.2005, Az. I ZR 170/02, juris-Rz. 33 - Friedhofsruhe; Urteil v. 30.3.2004, Az. KZR 1/03, juris-Rz. 10 - Der Oberhammer; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 16/02, juris-Rz. 21 - Strom und Telefon I; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 38/02, juris-Rz. 22 - Strom und Telefon II).
  • BGH, 30.03.2004 - KZR 1/03

    Der Oberhammer

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2009 - 3 U 203/08
    82 EGV erfasst ebenso wie § 19 Abs. 1 GWB Beeinträchtigungen, die nicht auf dem beherrschten Markt, sondern auf einem Drittmarkt eintreten, sofern zwischen dem beherrschten Markt und dem Drittmarkt eine hinreichend enge Verbindung (EuGH, Urt. v. 14.11.1996, Rs C-333/94, Rz. 27ff. - Tetra Pak II; Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, 4. Aufl. 2007, Art. 82 EGV Rz. 101f.) bzw. zwischen der Marktbeherrschung und der wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung des missbilligten Verhaltens ein Kausalzusammenhang besteht (BGH, Urteil v. 21.7.2005, Az. I ZR 170/02, juris-Rz. 33 - Friedhofsruhe; Urteil v. 30.3.2004, Az. KZR 1/03, juris-Rz. 10 - Der Oberhammer; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 16/02, juris-Rz. 21 - Strom und Telefon I; Urteil v. 4.11.2003, Az. KZR 38/02, juris-Rz. 22 - Strom und Telefon II).
  • BGH, 24.09.2002 - KZR 34/01

    Servicepauschale bei der Abrechnung von Wertgutscheinen für Asylbewerber nicht

  • BGH, 23.02.1988 - KZR 17/86

    Sonderungsverfahren; Abgrenzung des relevanten Marktes bei der Ausübung von

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - 2 U (Kart) 8/06

    Marktabgrenzung auf dem Fernwärme- und Gasenergiemarkt - Unzulässigkeit einer

  • BGH, 23.03.1982 - KZR 28/80

    Diskriminierung auf Drittmärkten

  • KG, 18.03.1998 - Kart 3/95
  • LG Krefeld, 22.07.2016 - 5 O 13/15

    Anspruch eines Rechtsschutzversicherers auf Rückzahlung anwaltlicher Honorare und

    Gleiches gilt für den Umstand, dass sich zumindest das Landessozialgericht des Bundeslandes Hessen veranlasst gesehen hat, ein sozialgerichtliches Verfahren betreffend die Beitragsveranlagung durch die XG mit Rücksicht auf eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungen sowie eine in diesem Zusammenhang zu erwartende Zeugenaussage des Dr. K. abzuwarten (vgl. den in der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 04.09.2015 vorgelegten Beschluss des hessischen Landessozialgerichts vom 29.07.2010 in dem dortigen Verfahren L 3 U 203/08, dort Seite 3, Bl. 118 der Gerichtsakten).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2010 - L 1 U 4676/10
    Eines Eingehens des Gerichts auf den Aussetzungsbeschluss des Berichterstatters im 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts im Verfahren L 3 U 203/08 vom 29. Juli 2010 bedarf es deshalb nicht.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2010 - L 1 U 4287/10
    Eines Eingehens des Gerichts auf den Aussetzungsbeschluss des Berichterstatters im 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts im Verfahren L 3 U 203/08 vom 29. Juli 2010 bedarf es deshalb ebenfalls nicht.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2010 - L 1 U 2876/10
    Eines Eingehens des Gerichts auf den Aussetzungsbeschluss des Berichterstatters im 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts im Verfahren L 3 U 203/08 vom 29. Juli 2010 bedarf es deshalb ebenfalls nicht.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2010 - L 1 U 3703/10
    Eines Eingehens des Gerichts auf den Aussetzungsbeschluss des Berichterstatters im 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts im Verfahren L 3 U 203/08 vom 29. Juli 2010 bedarf es deshalb nicht.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2010 - L 1 U 4314/10
    Eines Eingehens des Gerichts auf den Aussetzungsbeschluss des Berichterstatters im 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts im Verfahren L 3 U 203/08 vom 29. Juli 2010 bedarf es deshalb ebenfalls nicht.
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