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   OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04   

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OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04 (https://dejure.org/2005,18573)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2005 - 3 U 91/04 (https://dejure.org/2005,18573)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Mai 2005 - 3 U 91/04 (https://dejure.org/2005,18573)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.01.1985 - X ZR 18/84

    "Druckbalken"; Anspruch des Patentinhabers auf Vorlegung einer Sache

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
    Es muss vielmehr bereits ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit der Existenz des Anspruchs vorliegen (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken; BGH NJW-RR 2002, 1617, 1619 - Faxkarte; Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 809 Rn. 4).

    Insoweit muss der Nachweis bereits bis zu einem Punkt erbracht sein, an dem nur noch die Besichtigung fehlt, um letzte Klarheit zu schaffen (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken).

    Auf die Vorlegung besteht dagegen kein Anspruch, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen noch nicht bewiesen sind, das heißt wenn auch nach erfolgter Vorlegung noch die Möglichkeit besteht, dass weitere Tatbestandsmerkmale aufgeklärt werden müssen (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken m.w.N.; MüKo-Hüffer, 4. Aufl. 2004, § 809 Rn. 5).

  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 45/01

    "Faxkarte"; Umfang der Rechtskraft der Feststellung einer Schutzrechtsverletzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
    "Der BGH hat im Urteil vom 2.5.2002 (I ZR 45/01, Urteilsumdruck S. 8, = NJW-RR 2002, 1617, 1618 - Faxkarte) entschieden, dass der Anspruch aus § 809 BGB grundsätzlich auch dem Urheber oder dem aus Urheberrecht Berechtigten zusteht, wenn er sich vergewissern möchte, ob eine bestimmte Sache unter Verletzung - beispielsweise durch Vervielfältigung - des geschützten Werkes hergestellt worden ist.

    Es muss vielmehr bereits ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit der Existenz des Anspruchs vorliegen (BGH GRUR 1985, 512, 516 - Druckbalken; BGH NJW-RR 2002, 1617, 1619 - Faxkarte; Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 809 Rn. 4).

    Während der BGH in der eine mögliche Patentverletzung betreffenden Druckbalkenentscheidung insoweit einen erheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung verlangte (BGH GRUR 1985, 516 - Druckbalken), stellt er in der Faxkartenentscheidung jedenfalls für Fälle der Verletzung anderer Schutzrechte klar, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit ein im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur berücksichtigender Punkt ist (BGH NJW-RR 2002, 1617, 1619, 1620).

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
    Der BGH hat in der neueren Entscheidung dazu, dass trotz bereits vor Rechtshängigkeit bestehender Aufrechnungslage nicht die Aufrechnungslage als solche, sondern erst die Aufrechnungserklärung das erledigende Ereignis darstelle, ausgeführt, dass ein erledigendes Ereignis der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage sei (BGH NJW 2003, 3134, 3135).
  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 138/83

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Vermittlung eines Regierungsauftrags in

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
    d) Eine andere Frage ist, ob eine unter dem Druck der Zwangsvollstreckung abgegebene eidesstattliche Versicherung zur Erledigung der Hauptsache führen kann, was der BGH für den Fall der Auskunftserteilung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung verneint hat (BGHZ 94, 268, 274 "Schmiergeldzahlung").
  • BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 315/81

    Vorbehaltsurteil gegen Bürgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
    Zwar soll eine Erfüllungswirkung bei Zahlungsansprüchen dann nicht eintreten, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt einer Rückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast eine Leistung erbringt und ein solcher Vorbehalt soll immer dann anzunehmen sein, wenn die Zahlung des Schuldners nur aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGHZ 86, 267, 269).
  • BGH, 22.05.1990 - IX ZR 229/89

    Abwendung der Vollstreckung - Erfüllungswirkung - Zahlungen - Vorläufig

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
    Diese erfolgen stets unter den Vorbehalt, dass das Bestehen der Schuld endgültig festgestellt wird, und sie sind damit mangels endgültiger Bewirkung der Leistung schon keine Erfüllung im Rechtssinne (siehe nur: BGH NJW 1990, 2756 m. weitern Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 30.01.1991 - XII ZB 156/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
    Diese bemisst sich für die Berufung nicht nach dem Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der zugesprochenen Ansprüche, sondern nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Durchführung des Besichtigungstermins erfordert hat (vgl. etwa.: BGH NJW 1991, 1833, 1834 und BGH NJW-RR 1991, 956, 957).
  • BGH, 27.03.1991 - XII ZB 25/91

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
    Diese bemisst sich für die Berufung nicht nach dem Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der zugesprochenen Ansprüche, sondern nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Durchführung des Besichtigungstermins erfordert hat (vgl. etwa.: BGH NJW 1991, 1833, 1834 und BGH NJW-RR 1991, 956, 957).
  • RG, 17.03.1892 - VI 324/91

    C. P. O. §. 94.

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
    Der BGH verweist dazu darauf, dass der Streit der Parteien über das Bestehen des Anspruchs durch die unfreiwillige Erteilung der Auskunft nicht gegenstandslos geworden sei und bezieht sich dazu auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 29, 379.
  • BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83

    "Dampffrisierstab II"; Anspruch auf Überprüfung der Rechnungslegung

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
    Dazu bedarf es keiner grundlegenden Ausführungen zu dem Verhältnis des Anspruchs auf Auskunftsergänzung zu dem auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (siehe dazu: BGH GRUR 1984, 728, 730 - Dampffrisierstab II - Brändel, GRUR 1985, 616 und Eichmann: Die Durchsetzung des Anspruchs auf Drittauskunft, GRUR 1990, 575, 583).
  • OLG Hamburg, 31.01.2002 - 3 U 72/01

    Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der

  • OLG Köln, 24.01.1997 - 6 U 91/96

    Hängender Panther, Eidesstattliche Versicherung

  • OLG Hamburg, 29.04.2004 - 3 U 120/00

    Zum Besichtigungsanspruch des aus Urheberrecht Berechtigten gemäß § 809 BGB

  • OLG Köln, 11.06.1990 - 2 U 246/89

    Eidesstattliche Versicherung; Rechnungslegung über gemeinschaftliche Schulden

  • LG Hamburg, 15.04.2004 - 315 O 201/03
  • BGH, 01.08.2006 - X ZR 114/03

    Restschadstoffentfernung

    2003, 333; LG Hamburg InstGE 4, 293, 295 und nachfolgend OLG Hamburg InstGE 5, 294, 299 genügen.
  • OLG Naumburg, 12.10.2010 - 1 U 73/10

    Pflichtteil: Ordnungsgemäße Erfüllung der Auskunftspflicht des Erben über den

    Von einer Sorgfaltspflichtverletzung ist dagegen immer dann auszugehen, wenn Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten der Auskunft bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätten vermieden werden können (vgl. BGHZ 89, 137 - 149 zitiert nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2006, 3 U 91/04 zitiert nach juris).

    Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entsteht jedoch erst, wenn die Auskunft in formaler Hinsicht (äußerlich) vollständig erteilt worden ist (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2007, 1813 - 1814 zitiert nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005, 3 U 91/04 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777 - 778 zitiert nach juris; Bittner in Staudinger, BGB, Bearbeitung März 2009, § 260 BGB Rdn. 36 m.w.N).

    In solchen Fällen hat der Berechtigte noch keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, er muss vielmehr zunächst den Anspruch auf vollständige Erfüllung bzw. Ergänzung des Auskunftsanspruchs - im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO - durchsetzen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1998, 179 zitiert nach juris; OLG Naumburg FamRZ 2007, 1813 - 1814 zitiert nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg NJW-RR 2002, 1292; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005, 3 U 91/04 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777 - 778 zitiert nach juris; Bittner in Staudinger, BGB, Bearbeitung März 2009, § 260 BGB Rdn. 36 m.w.N.; Krüger in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 259 BGB Rdn. 24, 25).

    Der Berechtigte kann dann allenfalls Ergänzung der Auskunftserteilung im Wege der Zwangsvollstreckung beanspruchen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1998, 179 zitiert nach juris; OLG Naumburg FamRZ 2007, 1813 - 1814 zitiert nach juris; Hanseatisches OLG Hamburg NJW-RR 2002, 1292; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005, 3 U 91/04 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777 - 778 zitiert nach juris; Bittner in Staudinger, BGB, Bearbeitung März 2009, § 260 BGB Rdn. 36 m.w.N.; Krüger in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 259 BGB Rdn. 24, 25).

  • LAG Hessen, 27.01.2017 - 14 Sa 95/16

    Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen

    Die Erfüllung tritt als objektive Tatbestandsfolge der Leistung ein, ein subjektives Merkmal gehört nicht zu ihrem Tatbestand (Hanseatisches OLG Hamburg, 26. Mai 2005 - 3 U 91/04 - Juris).

    Nur dann kommt es auf die ursprüngliche Begründetheit des Klageantrags an (Hanseatisches OLG Hamburg, 26. Mai 2005 - 3 U 91/04 - Juris).

  • OLG Saarbrücken, 17.06.2015 - 9 UF 101/14

    Stufenantrag auf Kindes- und Trennungsunterhalt: Beschwer des zur

    Begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft bestehen in Ansehung dessen, dass der Antragsgegner erklärt hat, Einnahmen erziele insoweit die Handelsvertretung (spiegelten sich dort wider), er bereits eine eidesstattliche Versicherung - wenn auch in einem früheren Verfahren, so dass ggf. der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hierauf ohnehin nicht mehr gestützt werden kann (arg. § 362 BGB; vgl. OLG Hamburg, InstGE 5, 294 für den Fall der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, weil der Gläubiger unwiederbringlich das erlangt hat, was er beantragt hat, nämlich die durch die strafrechtliche Sanktion abgesicherte Gewissheit, dass die Auskünfte in der Rechnungslegung nach bestem Wissen vollständig erteilt worden seien) - abgegeben und diese Angaben - auch in Bezug auf den streitrelevanten Zeitraum - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt hat, nicht.
  • LG Köln, 14.09.2011 - 28 O 482/05

    Softwarelizenzvertrag kann bei Verstoß gegen Lizenzvereinbarung außerordentlich

    Erfüllt der Schuldner diese Anforderungen, kann ein weiterer Besichtigungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden (OLG Hamburg, Urt. v. 26.05.2004, 3 U 91/04, BeckRS 209, 09886).
  • OLG Hamburg, 16.08.2018 - 3 U 132/17

    Bestimmter Klageantrag bei Verlangen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten ist unter anderem dann regelmäßig gegeben, wenn Angaben mehrfach berichtigt wurden (Senat, Urteil vom 26. Mai 2005, 3 U 91/04, juris Rn. 38) oder aus unplausiblen Erklärungen darüber bestehen, warum weitergehende Auskünfte nicht erteilt werden könnten.
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2012 - U (Kart) 1/06

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Versicherung der Vollständigkeit und

    Von einer Sorgfaltspflichtverletzung ist immer dann auszugehen, wenn Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten der Auskunft bei gehöriger Sorgfalt hätten vermieden werden können (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.; vgl. a. OLG Hamburg, Urteil v. 26. Mai 2005 -3 U 91/04-, bei juris zu Rdnr. 38).
  • OLG Hamburg, 09.05.2019 - 3 U 132/17

    Eidesstattliche Versicherung für eine GmbH

    Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten ist unter anderem dann regelmäßig gegeben, wenn Angaben mehrfach berichtigt wurden (Senat, Urteil vom 26. Mai 2005, 3 U 91/04, juris Rn. 38) oder aus unplausiblen Erklärungen darüber bestehen, warum weitergehende Auskünfte nicht erteilt werden könnten.
  • LG Düsseldorf, 24.07.2008 - 4a O 183/07

    Rechnungslegung

    Ist nach diesen Grundsätzen ein entsprechender Verdacht begründet, dass die Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden ist, so kann der Auskunftspflichtige der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft nicht dadurch entgehen, dass er im Rechtstreit versichern lässt, die zuletzt erteilte Auskunft sei nunmehr richtig und vollständig (vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 26.05.2005, Az.: 3 U 91/04; OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.04.2005 m. w. N.).
  • LG Düsseldorf, 07.02.2023 - 4c O 12/22

    Eidesstattliche Versicherung

    Ein solcher Verdacht kann sich aus mehrfachem Ergänzen oder Berichtigen der Auskunft oder aus unplausiblen Erklärungen, warum weitergehende Auskünfte nicht erteilt werden könnten, aus fortlaufenden Auskunftsverweigerungen und dem Bemühen des Auskunftspflichtigen, die Ansprüche als nicht vorhanden hinzustellen oder den wahren Sachverhalt nicht offenzulegen oder auch aus widersprüchlichen Angaben ergeben (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 26. Mai 2005 - 3 U 91/04; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28. April 2005 - 2 U 44/04, BeckRS 2008, 04704 m.w. Nachw.).
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