Rechtsprechung
   OLG Hamm, 06.09.2002 - 11 U 39/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,25896
OLG Hamm, 06.09.2002 - 11 U 39/01 (https://dejure.org/2002,25896)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2002 - 11 U 39/01 (https://dejure.org/2002,25896)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. September 2002 - 11 U 39/01 (https://dejure.org/2002,25896)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,25896) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine einen Rechtsanwalt oder Notar auf Schadensersatz in Anspruch nehmende Partei trägt für das Unterlassen derer Pflichten die Beweislast; Beweislast einer einen Rechtsanwalt oder Notar auf Schadensersatz in Anspruch nehmenden Partei für das Unterlassen derer Pflichten

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.11.1992 - III ZR 91/91

    Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bei Vermögensverfall des

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2002 - 11 U 39/01
    Dabei soll der Subsidiaritätseinwand dann versagen, wenn bereits ein Ersatzpflichtiger erfolglos in Anspruch genommen worden ist und sich erst im Amtshaftungsprozess zeigt, dass auch noch gegen einen weiteren Dritten Ersatzansprüche in Betracht kommen (BGHZ 120, 124, 131).
  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2002 - 11 U 39/01
    Wer einen zur umfassenden Belehrung Verpflichteten, z. B. einen Rechtsanwalt oder Notar, auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, trägt für dieses Unterlassen die Beweislast, wenn ihm damit auch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (BGH NJW 1987, 1322; BGH NJW-RR 1987, 869, jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 09.07.1992 - IX ZR 209/91

    Beurkundungszwang für Treuhandverträge bei Bauherrenmodell

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2002 - 11 U 39/01
    Für diese von den Beklagten substantiiert bestrittene Behauptung streitet nicht bereits die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, denn diese greift nur ein, wenn lediglich eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1992, 3237, 3241).
  • BGH, 02.04.1987 - IX ZR 68/86

    Darlegungs- und Beweislast bei Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2002 - 11 U 39/01
    Wer einen zur umfassenden Belehrung Verpflichteten, z. B. einen Rechtsanwalt oder Notar, auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, trägt für dieses Unterlassen die Beweislast, wenn ihm damit auch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (BGH NJW 1987, 1322; BGH NJW-RR 1987, 869, jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 08.07.1981 - IVa ZR 244/80

    Aufrechnung gegen Maklerlohnanspruch mit Schadensersatzforderung wegen Verletzung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2002 - 11 U 39/01
    Im Rahmen eines solchen Maklervertrages ist der Makler verpflichtet, den Auftraggeber über alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände aufzuklären, die sich auf den Geschäftsabschluss beziehen und für den Willensentschluss des Auftraggebers bedeutsam sein können (BGH NJW 1981, 2685).
  • BGH, 05.02.1962 - VII ZR 248/60

    Verwirkung des Mäklerlohns

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2002 - 11 U 39/01
    Bei den hier in Frage kommenden Aufklärungspflichten gilt allerdings grundsätzlich, dass den Makler grundsätzlich keine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht trifft (BGHZ 36, 323, 328) und der Makler seinem Auftraggeber grundsätzlich keine Ermittlungen schuldet (OLG Düsseldorf OLGR 1993, 349).
  • BGH, 09.11.1989 - IX ZR 261/88

    Vereinbarung der verzögerten Einreichung beurkundeter Willenserklärungen bei

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2002 - 11 U 39/01
    Nur dann, wenn es sich um Belehrungen handelt, die nach den gesetzlichen Vorschriften einer Dokumentationspflicht unterliegen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, §§ 18 - 21 BeurkG), hat bei Fehlen eines entsprechenden Belehrungsvermerkes im Streitfall der Notar zu beweisen, dass er ordnungsgemäß belehrt hat (BGH DNotZ 1974, 296; BGH DNotZ 1990, 441, 442).
  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 145/71

    Notarpflicht - Anwaltspflicht - Aufklärungspflicht - Beratungsfehler - Belehrung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2002 - 11 U 39/01
    Nur dann, wenn es sich um Belehrungen handelt, die nach den gesetzlichen Vorschriften einer Dokumentationspflicht unterliegen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, §§ 18 - 21 BeurkG), hat bei Fehlen eines entsprechenden Belehrungsvermerkes im Streitfall der Notar zu beweisen, dass er ordnungsgemäß belehrt hat (BGH DNotZ 1974, 296; BGH DNotZ 1990, 441, 442).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.1993 - 7 U 249/92

    Pflichten des Maklers; Überprüfung von Angaben

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2002 - 11 U 39/01
    Bei den hier in Frage kommenden Aufklärungspflichten gilt allerdings grundsätzlich, dass den Makler grundsätzlich keine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht trifft (BGHZ 36, 323, 328) und der Makler seinem Auftraggeber grundsätzlich keine Ermittlungen schuldet (OLG Düsseldorf OLGR 1993, 349).
  • OLG Hamm, 24.04.2006 - 18 U 10/05

    Zur Haftung eines Maklers wegen falscher Angaben im Exposé - Gebrauchsregelung in

    Auf die Berufung der beiden Streithelfer wurde die landgerichtliche Entscheidung durch Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.09.2002 (11 U 39/01) abgeändert und die Klage des Zeugen F mit der Begründung abgewiesen, dass der Zeuge das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Bundesnotarordnung nicht ausgeschlossen habe.

    Insoweit habe der 11. Zivilsenat des OLG Hamm zu Recht in dem Verfahren 11 U 39/01 die Auffassung vertreten, dass der Beklagte zu 1.) verpflichtet gewesen sei, den Zeugen F zumindest darauf hinzuweisen, dass er die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten des Ausbaus der Räume nicht überprüft habe.

    Zu einem solchen Hinweis ist der Beklagte entgegen der vom 11. Zivilsenat im Verfahren 12 O 490/99 LG Essen (= 11 U 39/01 OLG Hamm) geäußerten Rechtsauffassung nicht verpflichtet gewesen, weil dies nach Dafürhalten des Senats zu einer uferlosen Ausweitung der Maklerpflichten führen würde.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht