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   OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06   

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https://dejure.org/2006,13855
OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06 (https://dejure.org/2006,13855)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2006 - 4 U 145/06 (https://dejure.org/2006,13855)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. September 2006 - 4 U 145/06 (https://dejure.org/2006,13855)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit des sog. "wilden Plakatierens"; Begründung eines Wettbewerbsverstoßes durch einen Verstoß gegen Eigentumsrechte und Besitzrechte Dritter; Vorsprung durch Rechtsbruch wegen der Erzielung eines unlauter erlangten Vorteils gegenüber dem sich rechtstreu ...

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; BGB § 823 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3 § 4 Nr. 11
    Kein Verstoss gegen § 3 UWG allein aufgrund der Verletzung fremder Eingentumsrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 250/00

    Elektroarbeiten von Stadtwerken für private Auftraggeber - ein unlauterer

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06
    Die genannte Unterscheidung ist mittlerweile durch den BGH ausdrücklich aufgegeben worden (BGHZ 150, 343, 348 = GRUR 2002, 825 - Elektroarbeiten).
  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 92/03

    Flüssiggastank

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06
    Allerdings hat der BGH in einem Fall, in dem es um die Untersagung der Befüllung von vermieteten Flüssiggastanks durch einen anderen Unternehmer als den Vermieter ging, angenommen, dass die Vorschriften zum Schutz des Eigentums keine Marktverhaltensregelungen sind, die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als Wettbewerbsverstöße nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden könnten (BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92 GRUR 2006, 879, 880. Auch in der Literatur wird nahezu einhellig vertreten, dass die Vorschriften zum Schutz des Eigentums (wie § 823 Abs. 1 BGB) keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl. 2006, § 4 Rn 11.43; ebenso für bürgerlichrechtliche Normen insgesamt Harte/Henning, UWG, 2004, § 4 Rn 81; Fezer/Götting, UWG, 2005, § 4-11 Rn 70; entsprechend bereits früher zu § 1 UWG OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 1514: Nutzung eines fremden Grundstücks; im Ergebnis auch OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1990, 1262, 1263: unberechtigte Nutzung fremdvermieteter Plakatflächen).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2000 - 4 U 60/00

    "Wildes Plakatieren" - unzulässiger Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06
    Rechtsprechung und Literatur haben vor der UWG-Reform 2004 überwiegend vertreten, dass das sog. "wilde Plakatieren" unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstößt, weil hierdurch ein unlauter erlangter Vorteil gegenüber dem sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerber erzielt werde (so in den parallel zu dem hier vorliegenden Fall gelagerten Sachverhalten OLG Karlsruhe GRUR-RR 2001, 143; KG NJW-RR 1995, 175; Baumbach/Hefermehl, UWG, 20. Aufl. 2002, § 1 UWG Rn 647; ähnlich zur Fallgruppe Vorsprung durch Rechtsbruch auch für das Abstellen eines PKW mit Konkurrenzwerbung vor dem Geschäft des Mitbewerbers OLG Brandenburg, NJW-RR 1995, 175; für das Überkleben fremder Plakate OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1515; für die Aufgabe dieses Vorsprungsgedankens unter Geltung des neuen Rechts I. Scherer, WRP 2006, 401, 405).
  • OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 2 U 205/95

    Anspruch auf Unterlassung unlauteren Wettbewerbs; Recht eines

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06
    Rechtsprechung und Literatur haben vor der UWG-Reform 2004 überwiegend vertreten, dass das sog. "wilde Plakatieren" unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstößt, weil hierdurch ein unlauter erlangter Vorteil gegenüber dem sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerber erzielt werde (so in den parallel zu dem hier vorliegenden Fall gelagerten Sachverhalten OLG Karlsruhe GRUR-RR 2001, 143; KG NJW-RR 1995, 175; Baumbach/Hefermehl, UWG, 20. Aufl. 2002, § 1 UWG Rn 647; ähnlich zur Fallgruppe Vorsprung durch Rechtsbruch auch für das Abstellen eines PKW mit Konkurrenzwerbung vor dem Geschäft des Mitbewerbers OLG Brandenburg, NJW-RR 1995, 175; für das Überkleben fremder Plakate OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1515; für die Aufgabe dieses Vorsprungsgedankens unter Geltung des neuen Rechts I. Scherer, WRP 2006, 401, 405).
  • OLG Brandenburg, 19.12.1995 - 6 U 200/95

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06
    Allerdings hat der BGH in einem Fall, in dem es um die Untersagung der Befüllung von vermieteten Flüssiggastanks durch einen anderen Unternehmer als den Vermieter ging, angenommen, dass die Vorschriften zum Schutz des Eigentums keine Marktverhaltensregelungen sind, die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als Wettbewerbsverstöße nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden könnten (BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92 GRUR 2006, 879, 880. Auch in der Literatur wird nahezu einhellig vertreten, dass die Vorschriften zum Schutz des Eigentums (wie § 823 Abs. 1 BGB) keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl. 2006, § 4 Rn 11.43; ebenso für bürgerlichrechtliche Normen insgesamt Harte/Henning, UWG, 2004, § 4 Rn 81; Fezer/Götting, UWG, 2005, § 4-11 Rn 70; entsprechend bereits früher zu § 1 UWG OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 1514: Nutzung eines fremden Grundstücks; im Ergebnis auch OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1990, 1262, 1263: unberechtigte Nutzung fremdvermieteter Plakatflächen).
  • KG, 29.03.1994 - 5 U 482/94
    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06
    Rechtsprechung und Literatur haben vor der UWG-Reform 2004 überwiegend vertreten, dass das sog. "wilde Plakatieren" unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstößt, weil hierdurch ein unlauter erlangter Vorteil gegenüber dem sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerber erzielt werde (so in den parallel zu dem hier vorliegenden Fall gelagerten Sachverhalten OLG Karlsruhe GRUR-RR 2001, 143; KG NJW-RR 1995, 175; Baumbach/Hefermehl, UWG, 20. Aufl. 2002, § 1 UWG Rn 647; ähnlich zur Fallgruppe Vorsprung durch Rechtsbruch auch für das Abstellen eines PKW mit Konkurrenzwerbung vor dem Geschäft des Mitbewerbers OLG Brandenburg, NJW-RR 1995, 175; für das Überkleben fremder Plakate OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 1515; für die Aufgabe dieses Vorsprungsgedankens unter Geltung des neuen Rechts I. Scherer, WRP 2006, 401, 405).
  • OLG Frankfurt, 10.05.1990 - 6 U 58/89
    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2006 - 4 U 145/06
    Allerdings hat der BGH in einem Fall, in dem es um die Untersagung der Befüllung von vermieteten Flüssiggastanks durch einen anderen Unternehmer als den Vermieter ging, angenommen, dass die Vorschriften zum Schutz des Eigentums keine Marktverhaltensregelungen sind, die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als Wettbewerbsverstöße nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden könnten (BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92 GRUR 2006, 879, 880. Auch in der Literatur wird nahezu einhellig vertreten, dass die Vorschriften zum Schutz des Eigentums (wie § 823 Abs. 1 BGB) keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl. 2006, § 4 Rn 11.43; ebenso für bürgerlichrechtliche Normen insgesamt Harte/Henning, UWG, 2004, § 4 Rn 81; Fezer/Götting, UWG, 2005, § 4-11 Rn 70; entsprechend bereits früher zu § 1 UWG OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 1514: Nutzung eines fremden Grundstücks; im Ergebnis auch OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1990, 1262, 1263: unberechtigte Nutzung fremdvermieteter Plakatflächen).
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