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   OLG Hamm, 27.04.1993 - 15 W 327/92   

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https://dejure.org/1993,4909
OLG Hamm, 27.04.1993 - 15 W 327/92 (https://dejure.org/1993,4909)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.1993 - 15 W 327/92 (https://dejure.org/1993,4909)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. April 1993 - 15 W 327/92 (https://dejure.org/1993,4909)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beteiligtenstellung im Verfahren nach dem WEG (Wohnungseigentumsgesetz); Aufwendungsersatzanspruch eines Wohnungseigentümers; Geltendmachung des Aufwendungsersatzes eines Wohnungseigentümers aus Gemeinschaftsmitteln, wenn er zuvor die anderen Wohnungseigentümer in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WEG § 16 § 21 Abs. 4 § 43 Abs. 4 Nr. 1
    Beteiligung eines Wohnungseigentümers an einem gerichtlichen Verfahren; Ansprüche eines Wohnungseigentümers wegen Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Hamm, 19.10.2000 - 15 W 133/00

    Antragsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers, Bevollmächtigung des

    Im Hinblick darauf wäre der Senat ungeachtet des absoluten Beschwerdegrundes nur dann zu einer eigenen Sachentscheidung in der Lage, wenn ausgeschlossen werden kann, daß die bislang nicht beteiligten Wohnungseigentümer dadurch in ihren Rechten berührt werden können (Senat OLGZ 1994, 134, 138).
  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 15 Wx 298/08

    Aufrechnungsausschluss gegen Wohngeldanspruch

    Der Anspruch ist auf Zahlung in Geld aus gemeinschaftlichen Mitteln gerichtet, wobei sich der antragstellende Wohnungseigentümer einen seinem nach der Gemeinschaftsordnung bzw. § 16 Abs. 2 WEG entsprechenden Anteil anrechnen lassen muss (Senat OLGZ 1994, 134).
  • OLG Hamm, 08.10.2007 - 15 W 385/06

    Aufwendungsersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Verband der

    Der Anspruch ist auf Zahlung in Geld aus gemeinschaftlichen Mitteln gerichtet, wobei sich der antragstellende Wohnungseigentümer einen seinem nach der Gemeinschaftsordnung bzw. § 16 Abs. 2 WEG entsprechenden Anteil anrechnen lassen muss (Senat OLGZ 1994, 134).
  • OLG Hamm, 10.05.2007 - 15 W 428/06

    Stimmrecht des Wohnungseigentumsanwärters in der Eigentümerversammlung einer

    Eine solche Verpflichtung des Landgerichts wurde nach der Rechtsprechung des Senats (OLGZ 1994, 134) gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG bereits dadurch begründet, dass die Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1) die Prüfung von Gesichtspunkten erfordert, die zugleich die rechtlichen Interessen der Eheleute O berühren.
  • OLG Hamm, 18.11.2003 - 15 W 395/03

    Zustandekommen einer vertraglichen Einigung über die Genehmigung einer baulichen

    Sie soll insbesondere den übrigen Wohnungseigentümern die Möglichkeit zur Beteiligung am Verfahren geben, wenn über den unmittelbaren Verfahrensgegenstand hinaus tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte als Vorfrage für die Entscheidung rechtlich bedeutsam werden können, durch die auch die rechtlichen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer berührt werden können (BayObLG NJW-RR 1990, 660, 661; Senat OLGZ 1994, 134, 138).
  • BayObLG, 14.08.2003 - 2Z BR 112/03

    Reparatur anstelle von Sanierung unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer

    Weil dies nicht sicher gewährleistet ist und die übrigen Wohnungseigentümer für den Aufwendungsersatzanspruch nur entsprechend ihrer nach § 16 Abs. 2 WEG zu tragenden Quote haften, geht der Senat von einer anteiligen, also nicht gesamtschuldnerischen Haftung der übrigen Wohnungseigentümer aus (OLG Hamm OLGZ 1994, 134/140; siehe auch OLG Köln NZM 1999, 972; Merle in Bärmänn/Pick/Merle § 21 Rn. 48; Soergel-Stürner BGB 12. Aufl. § 21 WEG Rn. 2; noch offen gelassen BayObLGZ 1986, 322/327).
  • OLG Hamm, 26.04.2004 - 15 W 109/04

    Ausgleich von Direktzahlungen an Gemeinschaftsgläubiger

    Da es sich um Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, sind die in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer allerdings berechtigt, im Rahmen ihres Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) den in Vorlage getretenen Wohnungseigentümer auf die Befriedigung aus den gemeinschaftlichen Mitteln zu verweisen, um eine gemeinschaftliche Aufbringung der Mittel im Rahmen des § 28 WEG (Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung) zu gewährleisten (Senat OLGZ 1994, 22, 24 und 1994, 134, 137; OLG Köln a.a.O.).
  • KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94

    Entscheidung über Auszahlung von Guthaben aus mehrheitlich beschlossenen

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 1993 - 15 W 327/92 - (OLGZ 1994, 134) führt nicht zu einer Vorlagepflicht nach § 28 FGG.
  • OLG Karlsruhe, 28.02.1996 - 11 Wx 86/94

    Anfechtungspflich des einzelnen Wohnungseigentümers bei Rückforderung eines vom

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  • OLG Hamm, 12.03.1999 - 15 W 17/99

    Unterlassene Beteiligung aller Wohnungseigentümer am Verfahren; Nutzung der

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