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   OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 9/08   

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OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 9/08 (https://dejure.org/2008,20036)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.11.2008 - 25 Sch 9/08 (https://dejure.org/2008,20036)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. November 2008 - 25 Sch 9/08 (https://dejure.org/2008,20036)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation; Rechtsfolgen bei Befangenheit eines Schiedsrichters

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO
    Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - IHK der Russischen Föderation; - VollstreckbarerklärungAufhebungsgründe Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; - rechtliches Gehör; - fehlerhafte ...

  • Judicialis

    ZPO § 1059; ; ZPO § 1061 Abs. 1 S. 1; ; ZPO §§ 1062 ff.; ; ZPO § 1062 Abs. 2; ; ZPO § 1064 Abs. 1; ; IHSG § 13 Abs. 1; ; IHSG § 23 Abs. 1; ; IHSG § 44 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation; Rechtsfolgen der Befangenheit eines Schiedsrichters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 9/08
    Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060).

    Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060).

    Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ).

  • OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 8/08

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 9/08
    Das Verfahren vor dem russischen Schiedsgericht unterlag der Schiedsordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ und in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/2008 OLG Hamm zu den Akten gereicht worden) - im Folgenden als IHSG - bezeichnet.

    Vielmehr folgt aus § 44 Abs. 1 IHSG (Anlage K 19 in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08; die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ), dass der am 17.12.2007 erlassene Schiedsspruch ab dem Tage seines Erlasses endgültig und verbindlich ist.

    Unabhängig davon, ob Art. 230 der Schiedsverfahrensordnung der Russischen Föderation (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Anlage B 5 d. A.) oder Art. 34 des Gesetzes Nr. 5338-1 vom 14.8.1993 (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Bl. 302) eingreift, ist jedenfalls mittlerweile die Frist hierfür verstrichen.

  • BGH, 23.02.2006 - III ZB 50/05

    Entscheidung im Verfahren über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bei

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 9/08
    Dass aber das ausländische Recht womöglich noch Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen sollte, welche mit dem Aufhebungsantrag nach Maßgabe von § 1059 ZPO vergleichbar sind, steht der Annahme eines verbindlichen Schiedsspruchs im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ ohnehin nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3090, 3091; NJW 2007, 772, 774).

    Der Weg, nicht durch Zwischenentscheid, sondern im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, widerspricht weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch ist dies dem deutschen Recht fremd (vgl. BGH NJW 2007, 772, 775).

  • BGH, 15.05.1986 - III ZR 192/84

    Anerkennung eines englischen Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 9/08
    Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ).

    Dies gilt umso mehr, als die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f und 110, 104, 106 f).

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 320/06

    Geltendmachung einer schiedsbefangenen Gegenforderung durch Aufrechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 9/08
    Denn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist die Schiedsbefangenheit der Gegenforderung nicht entfallen, da die Antragsgegnerin weder vorgetragen hat noch Hinweise darauf ersichtlich sind, dass das Schiedsverfahren in der Schweiz durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über den schiedsbefangenen Anspruch beendet worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 556, 557).
  • BGH, 08.11.2007 - III ZB 95/06

    Berücksichtigung von Einwendungen im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 9/08
    Jedenfalls wegen der Schiedsbefangenheit kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mit behaupteten (keineswegs substanziiert dargelegten) Gegenansprüchen aus dem Rahmenvertrag aufrechnen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Aufrechnung bei nicht schiedsbefangener Gegenforderung: BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43).
  • BGH, 14.04.1988 - III ZR 12/87

    Beendigung des Schiedsrichteramts durch Ablauf der Entscheidungsfrist

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 9/08
    Dass aber das ausländische Recht womöglich noch Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen sollte, welche mit dem Aufhebungsantrag nach Maßgabe von § 1059 ZPO vergleichbar sind, steht der Annahme eines verbindlichen Schiedsspruchs im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ ohnehin nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3090, 3091; NJW 2007, 772, 774).
  • BGH, 26.06.1969 - VII ZR 32/67

    Vollstreckbarerklärung eines jugoslawisehen Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 9/08
    Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060).
  • OLG Karlsruhe, 03.07.2006 - 9 Sch 1/06

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche: Berücksichtigung von

    Auszug aus OLG Hamm, 28.11.2008 - 25 Sch 9/08
    Wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass die Antragsgegnerin insoweit bereits präkludiert ist, weil sie von der Möglichkeit eines Aufhebungsverfahrens im Ursprungsland des Schiedsspruchs, also in Russland, keinen Gebrauch gemacht hat (für eine Präklusion OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2006, 281, 282 f.; Adolphsen in Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1061 Anh 1 UNÜ Art. V Rn. 12; Voit in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 1061 Rn. 20).
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