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   OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12   

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OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12 (https://dejure.org/2013,37015)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2013 - 18 UF 48/12 (https://dejure.org/2013,37015)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - 18 UF 48/12 (https://dejure.org/2013,37015)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Präklusion bei Abänderungsklagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Rechtskraft eines Unterhaltstitels; Präklusion von Einwendungen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1572 BGB, § 1578b BGB, § 238 FamFG, § 323 Abs 2 ZPO vom 05.12.2005
    Präklusion bei Abänderungsklagen: Festsetzung des Unterhaltsanspruchs in der letzten Tatsacheninstanz nur für einen begrenzten Zeitraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 323
    Umfang der Rechtskraft eines Unterhaltstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einwendungen von Unterhaltsparteien sind durch Festsetzung des Unterhaltsanspruchs nicht per se präkludiert

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einwendungen von Unterhaltsparteien sind durch Festsetzung des Unterhaltsanspruchs nicht per se präkludiert

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84

    ... neuer Umstände bei der Abänderungsklage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12
    Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung geführt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO a.F. demgemäß auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen (BGHZ 96, 205 Tz. 6; BGHZ 136, 374 Tz. 5).

    Eine einheitliche Klärung ist in diesem Fall weder erforderlich noch geboten, so dass auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie (BGHZ 96, 205 Tz. 10) zurücktritt.

    Ebenso wenig besteht wegen der sich nicht überschneidenden zeitlichen Abschnitte und der daraus folgenden Rechtskraftwirkung eine Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (dazu BGHZ 96, 205 Tz. 10; BGHZ 136, 374 Tz. 6; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 11).

    e) Der Kläger war auch nicht gehalten, sein ab 1.8.2008 reduziertes Einkommen bereits im Vorprozess - mit dem Ziel einer Herabsetzung des Unterhalts ab diesem Zeitpunkt - im Wege einer Widerklage (vgl. BGHZ 136, 375 Tz. 8) oder eines Anschlussrechtsmittels (BGHZ 96, 205 Tz. 9 ff.) in den Prozess einzuführen.

    Einer abänderungsberechtigten Partei steht es grundsätzlich frei, eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses eintretende Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse durch Berufung oder durch eine eigene Abänderungsklage geltend zu machen, solange es nicht zum Berufungsverfahren kommt (BGHZ 96, 205 Tz. 9; BGH FamRZ 1988, 493 Tz. 6; Zöller/Vollkommer , a.a.O. § 323 Rz. 13, 34; Graba , Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 4. Auflage 2011, Rz. 401).

    Zwar ist der maßgebende Zeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 288 Tz. 21; Stein/Jonas/Leipold , a.a.O., § 323 Rz. 49), wobei es bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung geführt haben, auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens ankommt (BGHZ 96, 205 Tz. 6; BGHZ 136, 374 Tz. 5).

    Deshalb sind beide Parteien dazu angehalten, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozess zur Geltung zu bringen (BGHZ 96, 205 Tz. 9; BGHZ 136, 374 Tz. 5; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 1284 Tz. 14).

  • BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach mehreren aufeinander folgenden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12
    Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung geführt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO a.F. demgemäß auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen (BGHZ 96, 205 Tz. 6; BGHZ 136, 374 Tz. 5).

    Zwar ist Gegenstand einer zulässig eingeleiteten Abänderungsklage stets der volle Unterhalt und nicht nur die Frage, ob aufgrund veränderter Verhältnisse eine Erhöhung oder Herabsetzung in Betracht kommt (BGHZ 136, 374 Tz. 6).

    d) Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Präklusionsnorm, soweit § 323 Abs. 2 ZPO a.F. auch sicherstellen soll, dass nicht gesonderte Abänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur Verfügung stehen, sondern dass der Einfluss veränderter Umstände auf den titulierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten hin geklärt werden muss (BGHZ 136, 374 Tz. 6; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 11).

    Ebenso wenig besteht wegen der sich nicht überschneidenden zeitlichen Abschnitte und der daraus folgenden Rechtskraftwirkung eine Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (dazu BGHZ 96, 205 Tz. 10; BGHZ 136, 374 Tz. 6; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 11).

    Zwar ist der maßgebende Zeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 288 Tz. 21; Stein/Jonas/Leipold , a.a.O., § 323 Rz. 49), wobei es bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung geführt haben, auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens ankommt (BGHZ 96, 205 Tz. 6; BGHZ 136, 374 Tz. 5).

    Deshalb sind beide Parteien dazu angehalten, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozess zur Geltung zu bringen (BGHZ 96, 205 Tz. 9; BGHZ 136, 374 Tz. 5; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 1284 Tz. 14).

  • BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98

    Zeitliche Schranken bei (Unterhalts-)Abänderungsklagen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12
    a) Maßgebender Zeitpunkt - darauf weist das Familiengericht im Ansatz zutreffend hin - ist der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, das heißt auch der Berufungsinstanz, wenn eine solche stattgefunden hat und darauf ein Sachurteil ergangen ist (BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 288 Tz. 21; Stein/Jonas/Leipold , ZPO, 22. Auflage 2008, § 323 Rz. 49).

    d) Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Präklusionsnorm, soweit § 323 Abs. 2 ZPO a.F. auch sicherstellen soll, dass nicht gesonderte Abänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur Verfügung stehen, sondern dass der Einfluss veränderter Umstände auf den titulierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten hin geklärt werden muss (BGHZ 136, 374 Tz. 6; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 11).

    Ebenso wenig besteht wegen der sich nicht überschneidenden zeitlichen Abschnitte und der daraus folgenden Rechtskraftwirkung eine Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (dazu BGHZ 96, 205 Tz. 10; BGHZ 136, 374 Tz. 6; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 11).

    Zwar ist der maßgebende Zeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 288 Tz. 21; Stein/Jonas/Leipold , a.a.O., § 323 Rz. 49), wobei es bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung geführt haben, auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens ankommt (BGHZ 96, 205 Tz. 6; BGHZ 136, 374 Tz. 5).

    Deshalb sind beide Parteien dazu angehalten, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozess zur Geltung zu bringen (BGHZ 96, 205 Tz. 9; BGHZ 136, 374 Tz. 5; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 1284 Tz. 14).

  • AG Villingen-Schwenningen, 16.12.2011 - 2 F 246/08
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 16.12.2011 (2 F 246/08) unter Aufhebung der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 5.8.2008 wurde die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Villingen-Schwenningen (2 F 246/08) verwiesen.

    Das Amtsgericht - Familiengericht - Villingen-Schwenningen (2 F 246/08) hat die Klage des Ehemanns mit Urteil vom 16.12.2011 abgewiesen.

    das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 16.12.2011 (2 F 246/08) aufzuheben und das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2004 (5 UF 172/01) dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab 1.8.2008 monatlich lediglich noch 431, 81 EUR, befristet bis 31.12.2009, an die Beklagte zu zahlen hat.

    das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 16.12.2011 (2 F 246/08) aufzuheben und das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2004 (5 UF 172/01) dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab 1.8.2008 keinen Unterhalt mehr schuldet.

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09

    Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12
    Die Zulässigkeit der Abänderungsklage ergibt sich somit aus § 323 ZPO a.F.; eines Rückgriffs auf die insoweit nur klarstellende Regelung in § 36 Nr. 1 EGZPO bedarf es nicht (BGH FamRZ 2010, 111 Rz. 16; BGH FamRZ 2010, 1884 Tz. 11).

    Vielmehr stellt die Vorschrift - neben dem einschränkenden Kriterium der Zumutbarkeit einer Abänderung - lediglich klar, dass die Gesetzesänderung, soweit sie zu einer Änderung der wesentlichen Verhältnisse führt, ein Abänderungsgrund im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO ist (BGH FamRZ 2010, 111 Tz. 16).

    Ob die vorgebrachten Umstände eine Abänderung des Ausgangstitels im Ergebnis rechtfertigen, ist eine Frage der Begründetheit (BGH FamRZ 2010, 1884 Tz. 12; BGH FamRZ 2010, 111 Tz. 18).

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 159/09

    Nachehelicher Unterhalt: Präklusionswirkung eines eine Abänderungsklage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12
    a) Maßgebender Zeitpunkt - darauf weist das Familiengericht im Ansatz zutreffend hin - ist der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, das heißt auch der Berufungsinstanz, wenn eine solche stattgefunden hat und darauf ein Sachurteil ergangen ist (BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 288 Tz. 21; Stein/Jonas/Leipold , ZPO, 22. Auflage 2008, § 323 Rz. 49).

    Die Präklusion reicht also nicht weiter als die Rechtskraft einer früheren Abänderungsentscheidung (BGH NJW 2013, 1215 Tz. 21 "eines abzuändernden Urteils"; zustimmend Born NJW 2013, 2358, 2361; bereits BGH FamRZ 2012, 288 Tz. 22; Prütting/Helms , FamFG, 3. Auflage 2014, § 238 Rz. 103a).

    Zwar ist der maßgebende Zeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 288 Tz. 21; Stein/Jonas/Leipold , a.a.O., § 323 Rz. 49), wobei es bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung geführt haben, auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens ankommt (BGHZ 96, 205 Tz. 6; BGHZ 136, 374 Tz. 5).

  • BGH, 29.09.2010 - XII ZR 205/08

    Anspruch auf Aufstockungsunterhalt: Abänderungsklage wegen Änderung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12
    Die Zulässigkeit der Abänderungsklage ergibt sich somit aus § 323 ZPO a.F.; eines Rückgriffs auf die insoweit nur klarstellende Regelung in § 36 Nr. 1 EGZPO bedarf es nicht (BGH FamRZ 2010, 111 Rz. 16; BGH FamRZ 2010, 1884 Tz. 11).

    Andernfalls wäre dem Abänderungskläger eine sachliche Prüfung seines Anliegens durch das Gericht entweder verschlossen oder das Gericht müsste diese schon vollständig im Rahmen der Zulässigkeit der Klage durchführen (BGH FamRZ 2010, 1884 Tz. 12).

    Ob die vorgebrachten Umstände eine Abänderung des Ausgangstitels im Ergebnis rechtfertigen, ist eine Frage der Begründetheit (BGH FamRZ 2010, 1884 Tz. 12; BGH FamRZ 2010, 111 Tz. 18).

  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 374/11

    Abänderung des Ehegattenunterhalts: Abänderung eines titulierten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12
    Die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO a.F. bzw. § 238 Abs. 2 FamFG dient nämlich für die Berücksichtigung von Abänderungsgründen der Wahrung der Rechtskraft unanfechtbarer Entscheidungen (BGH FamRZ 2008, 872 Tz. 12; BGH FamRZ 2013, 1215 Tz. 21).

    Die Präklusionsvorschrift soll lediglich verhindern, den bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahrensstoff ohne veränderte Tatsachen zur erneuten inhaltlichen Überprüfung des Gerichts zu stellen (BGH FamRZ 2013, 1215 Tz. 21).

    Die Präklusion reicht also nicht weiter als die Rechtskraft einer früheren Abänderungsentscheidung (BGH NJW 2013, 1215 Tz. 21 "eines abzuändernden Urteils"; zustimmend Born NJW 2013, 2358, 2361; bereits BGH FamRZ 2012, 288 Tz. 22; Prütting/Helms , FamFG, 3. Auflage 2014, § 238 Rz. 103a).

  • BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhalts bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12
    Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung (BGH FamRZ 2012, 197 Tz. 31); dies gilt auch beim Krankheitsunterhalt (BGH FamRZ 2009, 1207 Tz. 39).

    Das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität wird durch eine zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten, die umso gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, begrenzt (BGH FamRZ 2012, 197 Tz. 37; BGH FamRZ 2011, 1721 Tz. 23 f.).

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2011 - U (Kart) 11/11

    Zustimmungserfordernis bei teilweiser Klagerücknahme; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12
    Eine Einwilligung gemäß § 269 Abs. 2 ZPO muss auch für eine teilweise Klagerücknahme erklärt werden (OLG Düsseldorf NJW 2012, 85 Tz. 24).

    Dafür ist es ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die beklagte Partei mit der teilweisen Beschränkung des Klageantrags einverstanden ist (OLG Düsseldorf NJW 2012, 85 Tz. 25).

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 7/09

    Nachehelicher Altersunterhalt: Prüfung ehebedingter Nachteile auf Seiten des

  • BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 14/87

    Abänderung eines Prozeßvergleichs durch Urteil

  • BGH, 22.05.1989 - VIII ZR 129/88

    Klagerücknahme durch schlüssiges Verhalten

  • BGH, 21.01.2009 - XII ZR 54/06

    Verpflichtung eines im Haushalt eines Elternteils lebenden Studenten zum Umzug an

  • BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11

    Nachehelicher Unterhalt: Anfechtbarkeit bzw. Anpassung einer auf der für

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZR 157/09

    Altersunterhalt - nachträgliche Begrenzung und Befristung bestehender

  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 309/11

    Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

  • BGH, 23.10.1996 - XII ARZ 13/96

    Streitgegenstand gegenläufiger Unterhaltsabänderungsklagen

  • BGH, 09.10.1991 - XII ZR 170/90

    Anrechnung des Erziehungsgeldes

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 239/90

    Anpassung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZR 63/09

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung und Befristung des Krankheitsunterhalts

  • BGH, 20.02.2008 - XII ZR 101/05

    Abänderung eines auf der Annahme eines fiktiven Einkommens beruhenden

  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

  • BGH, 08.06.2011 - XII ZR 17/09

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Unterhaltstitels wegen Unzumutbarkeit

  • BGH, 25.06.2008 - XII ZR 109/07

    Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts; Ausgleich einer

  • BGH, 23.05.2012 - XII ZR 147/10

    Zweites Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Auswirkungen neuer

  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 31/84

    Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach der Anrechnungsmethode bei

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 347/81

    Rechtsnatur des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt; Bemessung des Unterhalts

  • OLG Brandenburg, 30.11.2005 - 10 WF 215/05

    Streitwert und Kostentragung im Unterhaltsprozess: Wirtschaftliche

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

  • OLG München, 25.11.1996 - 26 UF 1197/96

    Maßstab für die Kostenverteilung im Unterhaltsprozeß

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