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   OLG Rostock, 15.07.2016 - 22 Ws Reha 43/15   

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https://dejure.org/2016,32066
OLG Rostock, 15.07.2016 - 22 Ws Reha 43/15 (https://dejure.org/2016,32066)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15.07.2016 - 22 Ws Reha 43/15 (https://dejure.org/2016,32066)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15. Juli 2016 - 22 Ws Reha 43/15 (https://dejure.org/2016,32066)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mündliche Erörterung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, Rehabilitierungsverfahren als Zivilverfahren i.S.d. EMRK, Regelaufhebungsgrund bei Einweisung in Spezialheim

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliche Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung eines Betroffenen im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Durchführung des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens auch ohne mündliche Anhörung des Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EGMR, 25.05.2000 - 31382/96

    KURZAC contre la POLOGNE

    Auszug aus OLG Rostock, 15.07.2016 - 22 Ws Reha 43/15
    Von daher geht auch der Verweis der Betroffenen auf die Entscheidungen des EMGR vom 18.10.2010 - 41285/02 - und vom 05.05.2000 - 31382/96 - fehl, in denen es jeweils um Verfahren wegen einer Entschädigung in Geld ging, über die in den dort entschiedenen Fällen nicht durch unabhängige und unparteiische Gerichte im Sinne der Konvention befunden worden war, sondern durch spezielle Kommissionen, die u.a mit Vertretern der in Anspruch genommenen Entschädigungsfonds besetzt waren.

    In der Entscheidung des EGMR vom 25.05.2000 - 31382/96 - ging es allein um die Fragen, ob es sich bei Rehabilitierungsverfahren, auch wenn es dabei noch nicht um Geldforderungen geht, schon um "Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche" handelt, was bejaht wurde, und sodann um die angemessenen Dauer solcher Verfahren.

  • EGMR, 18.05.2010 - 41285/02

    SZAL v. POLAND

    Auszug aus OLG Rostock, 15.07.2016 - 22 Ws Reha 43/15
    Von daher geht auch der Verweis der Betroffenen auf die Entscheidungen des EMGR vom 18.10.2010 - 41285/02 - und vom 05.05.2000 - 31382/96 - fehl, in denen es jeweils um Verfahren wegen einer Entschädigung in Geld ging, über die in den dort entschiedenen Fällen nicht durch unabhängige und unparteiische Gerichte im Sinne der Konvention befunden worden war, sondern durch spezielle Kommissionen, die u.a mit Vertretern der in Anspruch genommenen Entschädigungsfonds besetzt waren.
  • BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11

    Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

    Auszug aus OLG Rostock, 15.07.2016 - 22 Ws Reha 43/15
    Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 16 mwN, wistra 2014, 434), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).
  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 366/15

    Hat eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden, begründet der

    Auszug aus OLG Rostock, 15.07.2016 - 22 Ws Reha 43/15
    Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.06.2015 (NJW 2015, 3779 ) betrifft nur Fälle, in denen eine einfachrechtlich zwingend gebotene, d.h. gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unterblieben ist.
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus OLG Rostock, 15.07.2016 - 22 Ws Reha 43/15
    Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 16 mwN, wistra 2014, 434), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).
  • OLG Naumburg, 03.12.2015 - 2 Ws (Reh) 45/15

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Einweisung in ein Spezialkinderheim zu Zeiten

    Auszug aus OLG Rostock, 15.07.2016 - 22 Ws Reha 43/15
    Die von der Betroffenen in ihrer Erwiderung vom 12.07.2016 auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 23.06.2016 unter IV. aufgeführte Entscheidung des OLG Naumburg vom 03.12.2015 - 2 Ws (Reh) 45/15 - bindet den Senat nicht.
  • OLG München, 10.03.2020 - 2 Ws 283/20

    Zu den Voraussetzungen einer Gehörsrüge gemäß § 33a StPO

    Das Anhörungsrügeverfahren dient nicht dazu, unter Durchbrechung der formellen Rechtskraft das Gericht dazu zu veranlassen, das Vorbringen nochmals zu überprüfen (OLG Rostock Beschluss vom 15.07.2016, 22 Ws Reha 43/15, BeckRS 2016, 15325).
  • OLG München, 22.05.2020 - 4d Ws 84/20

    Unzulässige Anhörungsrüge im Klageerzwingungsverfahren wegen vermeintlich

    Das Anhörungsrügeverfahren dient gerade nicht dazu, unter Durchbrechung der formellen Rechtskraft das Gericht dazu zu veranlassen, das Vorbringen nochmals zu überprüfen (OLG Rostock Beschluss vom 15.07.2016, 22 Ws Reha 43/15, BeckRS 2016, 15325).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 01.09.2017 - 2 AGH 15/16

    Gehörsrüge, Beschwerdeentscheidung, Ablehnungsgesuch

    Die Anhörungsrüge dient nämlich nicht dazu, das Beschwerdegericht dazu zu veranlassen, das Beschwerdevorbringen nochmals zu überprüfen (OLG Rostock BeckRS 2016, 15325; BeckOK StPO/Larcher StPO § 33a Rn. 1-13, beck-online).
  • LG Schwerin, 22.03.2019 - 137 AR 39/12
    Eine mündliche Verhandlung wurde und wird im vorliegenden Fall jedoch nicht beantragt und dürfte im Übrigen im Ermessen des Gerichts liegen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15.07.2016, Az. 22 Ws Reha 43/15, Juris).
  • LG Schwerin, 22.04.2022 - 137 AR 39/12
    Eine mündliche Verhandlung wurde und wird im vorliegenden Fall jedoch nicht beantragt und dürfte im Übrigen im Ermessen des Gerichts liegen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15.07.2016, Az. 22 Ws Reha 43/15, Juris).
  • LG Schwerin, 13.03.2018 - 137 AR 38/12
    Eine mündliche Verhandlung wurde und wird im vorliegenden Fall jedoch nicht beantragt und dürfte im Übrigen im Ermessen des Gerichts liegen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 22 Ws Reha 43/15, Juris).
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