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   OLG Stuttgart, 21.06.2018 - 13 U 55/17   

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OLG Stuttgart, 21.06.2018 - 13 U 55/17 (https://dejure.org/2018,16704)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.06.2018 - 13 U 55/17 (https://dejure.org/2018,16704)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - 13 U 55/17 (https://dejure.org/2018,16704)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwerbsschaden eines unter Fortzahlung der Dienstbezüge in der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Landesbeamten; Gesetzlicher Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 842; LBG BW § 69 Abs. 5 S. 1; LBG BW § 81 Abs. 1 S. 1
    Kein Anspruch des Dienstherrn auf Ersatz des Erwerbsschadens einer während ihres Sabbatjahres verletzten Beamtin

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 249 BGB, § 833 S 1 BGB, § 842 BGB, § 843 BGB
    Schadensersatz wegen Tierhalterhaftung: Anspruch des Dienstherrn in Baden-Württemberg auf Ersatz des Erwerbsschadens eines während des Sabbatjahres infolge eines Hundebisses verletzten Landesbeamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerbsschaden eines unter Fortzahlung der Dienstbezüge in der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Landesbeamten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstunfälle - Dienstunfähigkeit und Erwerbsschaden im Sabbatjahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Dienstunfähigkeit einer Beamtin wegen eines Hundebisses während ihres Sabbatjahres

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Hundebiss im Sabbatjahr - und der Schadensersatz für die dienstunfähige Beamtin

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Dienstunfähigkeit einer Beamtin wegen eines Hundebisses während ihres Sabbatjahres

  • versr.de (Kurzinformation)

    OLG Stuttgart entscheidet zur Dienstunfähigkeit einer Beamtin wegen eines Hundebisses während ihres Sabbatjahrs

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Erwerbsschaden bei Dienstunfähigkeit in Freistellungsphase eines Landesbeamten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Tierhalters nach einem Hundesbiss gegenüber einer Beamtin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2018, 529
  • VersR 2018, 1453
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 17.12.2002 - VI ZR 271/01

    Ersatz von Beihilfeaufwendungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2018 - 13 U 55/17
    Diese Auslegung wird im Übrigen auch durch die Entstehungsgeschichte der insoweit inhaltsgleichen Vorschriften der § 52 Satz 1 BRRG und § 76 Satz 1 BBG bzw. § 87a Satz 1 BBG a.F. bestätigt, ausweislich der den Vorschriften von Anfang an das einhellige Verständnis zugrunde lag, dass nur solche Leistungen des Dienstherrn von einem Forderungsübergang erfasst werden, die aus Anlass der Verletzung gewährt wurden (zum Ganzen ausführlich BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - VI ZR 271/01, BGHZ 153, 223, juris Rn. 8ff.; vgl. auch schon BGH, Urteil vom 7. März 1961 - VI ZR 172/60, BeckRS 1961, 31186494 unter Ziff. II).

    Andererseits soll der Schädiger nicht durch Leistungen des Dienstherrn aus dem allein dem Geschädigten geschuldeten Motiv der sozialen Fürsorge - vorliegend der beamtenrechtlichen Fürsorge - entlastet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O.; May in Schütz/Maiwald, BeamtR, Gesamtausgabe, November 2017, § 81 LBG NRW Rn. 14 ff.; Battis/Grigoleit, BBG, 5. Aufl., § 76 Rn. 2; BeckOK/Burth, Beamtenrecht Bund, 9. Edition, § 76 BBG Rn. 1; Plog/Wiedow, BBG (alt), Stand 8/2009, § 87a Rn. 1).

  • BGH, 19.09.2017 - VI ZR 530/16

    Bemessung des Erwerbsschadens eines selbständig tätigen Verkehrsunfallverletzten:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2018 - 13 U 55/17
    a) Der Arbeits- bzw. vorliegend Dienstfähigkeit als solcher kommt nach dem zivilrechtlichen Haftpflichtrecht kein objektiver Vermögenswert zu, so dass ihr Wegfall nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne bedeutet (BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - VI ZR 212/68, BGHZ 54, 45; Urteil vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82 -, Rn. 9, juris; Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, juris Rn. 11; Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16, NJW 2018, 864 Rn.13).

    Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führt erst dann zu einem gegebenenfalls zu ersetzenden Vermögensschaden, wenn diese sich konkret und sichtbar ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16, NJW 2018, 864 Rn. 13), weil und soweit der Betroffene seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann (vgl. Urteil vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 13).

  • BGH, 25.06.2013 - VI ZR 128/12

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2018 - 13 U 55/17
    Wer nur von seinem Vermögen oder seiner Rente lebt, arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, erleidet deshalb allein durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch keinen ersatzpflichtigen Schaden (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 12).

    Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führt erst dann zu einem gegebenenfalls zu ersetzenden Vermögensschaden, wenn diese sich konkret und sichtbar ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16, NJW 2018, 864 Rn. 13), weil und soweit der Betroffene seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann (vgl. Urteil vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 13).

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 7.13

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschlossensein; Tiefenbegrenzung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2018 - 13 U 55/17
    Die in diesem Zeitraum gewährten Dienstbezüge werden der Beamtin nicht aus sozialen Gründen gewährt, sondern weil sie diese bereits während der sog. Ansparphase "erdient" hat (vgl. BVerwG NVwZ 2015, 298 Rn. 9 sowie auch unter Ziff. 2) und die Dienstbezüge durch die besondere Regelungstechnik eines Guthabenskontos zeitlich gestreckt zur Auszahlung kommen.

    Die Beamtin ... hat durch die Besonderheit der Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr im Gegensatz zur Teilzeitbeschäftigung mit regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit die ihr obliegenden Dienstleistungspflichten bereits während der sog. Ansparphase im Rahmen erlaubter Mehrarbeit vorgeleistet und sich das Freistellungsjahr insoweit zwar selbst erarbeitet (vgl. BVerwG NVwZ 2015, 298 Rn. 9: "spätere Freistellung erdient").

  • BGH, 07.03.1961 - VI ZR 172/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2018 - 13 U 55/17
    Diese Auslegung wird im Übrigen auch durch die Entstehungsgeschichte der insoweit inhaltsgleichen Vorschriften der § 52 Satz 1 BRRG und § 76 Satz 1 BBG bzw. § 87a Satz 1 BBG a.F. bestätigt, ausweislich der den Vorschriften von Anfang an das einhellige Verständnis zugrunde lag, dass nur solche Leistungen des Dienstherrn von einem Forderungsübergang erfasst werden, die aus Anlass der Verletzung gewährt wurden (zum Ganzen ausführlich BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - VI ZR 271/01, BGHZ 153, 223, juris Rn. 8ff.; vgl. auch schon BGH, Urteil vom 7. März 1961 - VI ZR 172/60, BeckRS 1961, 31186494 unter Ziff. II).
  • BAG, 11.09.2003 - 6 AZR 374/02

    Ausgleich von Arbeitszeitguthaben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2018 - 13 U 55/17
    So legt auch das Bundesarbeitsgericht diese Risikoverteilung in ständiger Rechtsprechung zugrunde, wenn es um die Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitszeitausgleich durch Freistellung geht und die Tarifparteien keine anderweitige Regelung getroffen haben (vgl. nur BAG BAGE 107, 278, juris Rn. 26 mwN einerseits und § 10 Abs. 4 TVöD andererseits, vgl. Groeger/Brock, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl., L. Arbeitszeitrecht Rn. 85ff.).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2018 - 13 U 55/17
    a) Der Arbeits- bzw. vorliegend Dienstfähigkeit als solcher kommt nach dem zivilrechtlichen Haftpflichtrecht kein objektiver Vermögenswert zu, so dass ihr Wegfall nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne bedeutet (BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - VI ZR 212/68, BGHZ 54, 45; Urteil vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82 -, Rn. 9, juris; Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, juris Rn. 11; Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16, NJW 2018, 864 Rn.13).
  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 669/12

    Urlaubsgewährung - Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2018 - 13 U 55/17
    Nur infolge dieser Regelung und bei vorausgesetzter Initiative des Beschäftigten bleibt ihm der Urlaubsanspruch erhalten, der ungeachtet einer nach Bewilligung des Urlaubs eingetretenen Arbeitsunfähigkeit wegen Erfüllung nach § 362 BGB andernfalls untergehen würde (vgl. zu § 9 BurlG nur BAG ZTR 2014, 549 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2018 - 13 U 55/17
    a) Der Arbeits- bzw. vorliegend Dienstfähigkeit als solcher kommt nach dem zivilrechtlichen Haftpflichtrecht kein objektiver Vermögenswert zu, so dass ihr Wegfall nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne bedeutet (BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - VI ZR 212/68, BGHZ 54, 45; Urteil vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82 -, Rn. 9, juris; Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, juris Rn. 11; Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16, NJW 2018, 864 Rn.13).
  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 C 15.07

    Altersteilzeit; Änderung der Teilzeitbeschäftigung; Arbeitsphase; Arbeitszeit;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.06.2018 - 13 U 55/17
    Ein finanzieller Ausgleich geleisteter Mehrarbeit ist nur für den Fall des (vorzeitigen) Widerrufs dieser besonderen Form der Teilzeitbeschäftigung ausdrücklich vorgesehen, sofern im Weiteren die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 LBesG vorliegen (vgl. VwV-Freistellung, a.a.O., Ziff. 5.1, 5.2; vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 2009, 214 Rn. 19ff.: Anspruch auf Abänderung der Teilzeitbeschäftigung bei längerfristiger Erkrankung).
  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 24.14

    Beamter; Lehrer; Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit; Fernbleiben vom Dienst;

  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82

    Ersatzansprüche eines Erwerbslosen

  • LAG Hamm, 02.03.2017 - 11 Sa 1453/16

    Sabbatjahr; Lehrkraft; Erkrankung

  • BGH, 26.10.1965 - VI ZR 117/64

    Schadensersatz auf Grund eines Unfalls - Berechnung der Höhe eines Schadens

  • LG Rottweil, 29.03.2017 - 6 O 29/16
  • LG Tübingen, 13.05.2022 - 4 O 328/21
    So musste er den Versicherungsnehmer nicht über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren, weil von ihm nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (BGH, Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 24/14, r+s 2016, 556; BGH VersR 2018, 1453).
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