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OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2020 - 10 N 41.17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 14 Abs 1 GG, § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 BauGB, § 24 Abs 3 S 1 BauGB, § 28 Abs 2 S 1 BauGB, § 144 Abs 2 BauGB
Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts an Grundstücken in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 86 Abs 1 VwGO, ... § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 BauGB, § 24 Abs 3 Satz 1 BauGB, § 28 Abs 2 S 1 BauGB, § 144 Abs 2 BauGB, § 162 Abs 1 S 1 Nr 2 BauGB, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO
Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten;grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel; gemeindliches Vorkaufsrecht im Sanierungsgebiet; Sanierungssatzung;Wohl der Allgemeinheit; langer Zeitraum zwischen ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder - 7 K 1274/15
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2020 - 10 N 41.17
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (6)
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18
OVG bestätigt Vorkaufsrecht im Bereich von Erhaltungssatzungen in Berlin
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2020 - 10 N 41.17
Denn zum einen zeigt die Klägerin nicht auf, dass eine Vorkaufsrechtsausübung beim Kauf von Grundstücken in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur dann durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt wäre, wenn die das Vorkaufsrecht ausübende Gemeinde die "Umsetzung der Sanierung unter Nutzung aller sich bietenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten vorangetrieben hat und vorantreibt"; eine solche Anforderung wird man diesem Rechtsbegriff auch sonst nicht entnehmen können (vgl. zum Begriff des Wohls der Allgemeinheit i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB jüngst OVG Bln-Bbg, Urteil des Senats vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, juris Rn. 51).Der Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers ist jedoch von Anbeginn mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten belastet, und wird das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt, verliert der Käufer lediglich eine Erwerbschance (vgl. zum Ganzen OVG Bln-Bbg, Urteil des Senats vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 -, juris Rn. 46 f. m.w.N.).
- BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2020 - 10 N 41.17
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). - BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2020 - 10 N 41.17
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9).
- BVerwG, 09.04.2014 - 4 BN 3.14
Hinreichend bestimmtes Ziel der Raumordnung; Bindung der gemeindlichen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2020 - 10 N 41.17
ist diese zu unbestimmt, weil sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen ("ob und unter welchen Voraussetzungen") einer Antwort zugänglich ist und daher nur in der Art eines Lehrbuchs beantwortet werden könnte; dies ist freilich nicht Aufgabe des Berufungsverfahrens (vgl. zum Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 -, juris Rn. 4). - OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14
Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im faktischen Mischgebiet …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2020 - 10 N 41.17
Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRsp., vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 21 m.w.N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13
Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Marktes zu einem großflächigen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2020 - 10 N 41.17
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 13).
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2020 - 4 N 14.20
Beförderung; Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht; Erfordernis der …
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2020 - OVG 10 N 41.17 - juris Rn. 23). - OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2021 - 4 N 34.20
Hauptschlagwort; Polizeivollzugsbeamte; gehobener Polizeivollzugsdienst; …
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2020 - OVG 10 N 41.17 - juris Rn. 23). - OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 4 N 68.18
Zeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Lehrer
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2020 - OVG 10 N 41.17 - juris Rn. 23 m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2023 - 4 N 31.19
Beamtenrechtliche Unfallfürsorge; Anerkennung einer akuten Belastungsreaktion als …
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2020 - OVG 10 N 41.17 - juris Rn. 23). - OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2023 - 4 N 90.22
Rückforderung von beamtenrechtlichen Anwärtersonderzuschlägen; Belehrungspflicht
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und dazu erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2020 - OVG 10 N 41.17 - juris Rn. 23). - OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2020 - 10 N 34.19
Vorbescheid; Anforderungen an die Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags; Vorhaben; …
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 03. März 2020 - OVG 10 N 41.17 -, juris Rn. 3).