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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18 (https://dejure.org/2019,18191)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.05.2019 - 3 B 64.18 (https://dejure.org/2019,18191)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Mai 2019 - 3 B 64.18 (https://dejure.org/2019,18191)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 5 Abs 1 EURL 2016/801, § 850 ZPO, Art 20 Abs 2 Buchst f EURL 2016/801, Art 7 Abs 1 Buchst c EURL 2016/801, § 2 Abs 3 AufenthG 2004
    Erteilung eines Visums zu Studienzwecken

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 5 Abs 1 EURL 2016/801, § 2 Abs 3 AufenthG, §§ ... 850 ff ZPO, Art 20 Abs 2 Buchst f EURL 2016/801, Art 7 Abs 1 Buchst c EURL 2016/801, § 20c Abs 2 Nr 5 AufenthG, § 16 Abs 1 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG
    Visum; Studium; Zulassung; Ablehnungsgrund; Mißbrauch des Aufenthaltszwecks; Beurteilungsspielraum; eingeschränkte gerichtliche Kontrolle; intendiertes Ermessen; Lebensunterhaltssicherung; Verpflichtungserklärung; Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18
    Zwar ist eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG grundsätzlich geeignet, die Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 40 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: November 2018, AufenthG § 2 Rn. 46).

    Jedoch setzt die Berücksichtigung einer Verpflichtungserklärung im Rahmen der Sicherung des Lebensunterhalts voraus, dass derjenige, der die Erklärung abgegeben hat, leistungsfähig ist, d.h. nach seinem Einkommen oder Vermögen in der Lage ist, den Bedarf des Ausländers hinsichtlich der Kosten seines Lebensunterhalts zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 45 m.w.N.).

    Für die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers sind nicht die Regelbedarfssätze nach dem SGB II, sondern die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 33).

    Zwar setzt § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 17) nicht voraus, dass ein Visumantragsteller bereits im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, denn da der Gesetzgeber das Bestehen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes im Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Lebensunterhaltssicherung zugeordnet hat, genügt für die von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geforderte Prognoseentscheidung, dass der Ausländer diese Voraussetzung nach der Einreise erfüllen kann und wird, was auch aufgrund des aus § 152 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) folgenden Kontrahierungszwangs angenommen werden kann.

  • EuGH, 10.09.2014 - C-491/13

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18
    Nach dem Urteil des EuGH vom 10. September 2014 - Rs. C-491/13, Ben Alaya - (juris Rn. 34) waren die Mitgliedstaaten befugt, die Schlüssigkeit eines Antrags auf Zulassung der Einreise zu Studienzwecken zu prüfen und hierfür im Einklang mit dem 15. Erwägungsgrund (der im Wesentlichen dem 41. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/801 entspricht) alle Nachweise zu verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit erforderlich sind, um jeder missbräuchlichen oder betrügerischen Inanspruchnahme des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen.

    Auch hinsichtlich des Ablehnungsgrundes des Art. 20 Abs. 2 Buchst. f) RL (EU) 2016/801 kommt den Mitgliedstaaten der in der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2004/114/EG anerkannte Beurteilungsspielraum zu, der ihnen bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels zu Studienzwecken - einschließlich der Prüfung einer etwaigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens - eröffnet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - Rs. C-491/13, Ben Alaya - Rn. 33; s. auch Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/15, Fahimian - Rn. 37).

    Nach den Ausführungen des Generalanwalts Mengozzi im Verfahren C-491/13 (Schlussanträge vom 12. Juni 2014, juris Rn. 52) sollen die schulischen Leistungen zwar als solche keinen Ablehnungsgrund darstellen können, sie können aber einen Gesichtspunkt unter anderen darstellen, der bei der Beurteilung der Schlüssigkeit des Zulassungsantrags berücksichtigt werden kann.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2017 - 3 B 20.16

    Erteilung eines Visums zu Studienzwecken

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18
    Die Klägerin, die die Visumerteilung nach ihren Angaben erstrebt, um in Deutschland einen Sprachkurs und ein Studium der Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) an der TU C... zu absolvieren, verfügt im maßgeblichen Zeitpunkt bereits nicht über eine (auch nur durch die Absolvierung eines studienvorbereitenden Sprachkurses bedingte) aktuelle Zulassung zu einem Studium an der TU C... (vgl. zur Notwendigkeit aktueller Zulassung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2017 - OVG 3 B 20.16 - juris Rn. 19; zu bedingten Zulassungen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: Mai 2019, AufenthG § 16 Rn. 21; Diest, ZAR 2017, 251, 252).

    Nach den Schlussanträgen des Generalanwaltes Mengozzi vom 12. Juni 2014 in diesem Verfahren (juris Rn. 48) ergab sich aus dem 15. Erwägungsgrund, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, einen Drittstaatsangehörigen die Zulassung zur Einreise zu verweigern, wenn sich aus der Prüfung der Akten und aus allen relevanten Umständen ergibt, dass präzise und konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder eine falsche Anwendung des in der Richtlinie 2004/114/EG festgelegten Verfahrens vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2017 - OVG 3 B 20.16 - juris Rn. 22).

    Die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums durch die Behörde unterliegt nur daraufhin der gerichtlichen Überprüfung, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2017 - OVG 3 B 20.16 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 22.03.2017 - 5 C 4.16

    Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18
    Ähnlich wie Soll-Vorschriften sind auch Vorschriften zu verstehen, die zwar die Behörde zu einer Ermessenentscheidung ermächtigen, gleichzeitig aber ausdrücklich oder doch nach Sinn und Zweck hinreichend deutlich zu erkennen geben, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Entscheidung im Regelfall in einem bestimmten Sinn ergehen soll, sogenannte "intendierte" Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 - 4 B 67.80 - juris Rn. 6; Urteil vom 5. Juli 1985 - 8 C 22.83 - juris Rn. 22; Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 4.16 - juris Rn. 40 f.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 40 Rn. 65).

    Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen nach den Grundsätzen über das intendierte Ermessen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen; liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 4.16 - juris Rn. 40; Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - juris Rn. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11

    Außergewöhnliche Härte; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsgemeinschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18
    Zwar ist eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG grundsätzlich geeignet, die Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 40 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: November 2018, AufenthG § 2 Rn. 46).

    Jedoch setzt die Berücksichtigung einer Verpflichtungserklärung im Rahmen der Sicherung des Lebensunterhalts voraus, dass derjenige, der die Erklärung abgegeben hat, leistungsfähig ist, d.h. nach seinem Einkommen oder Vermögen in der Lage ist, den Bedarf des Ausländers hinsichtlich der Kosten seines Lebensunterhalts zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 45 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18
    Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen nach den Grundsätzen über das intendierte Ermessen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen; liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 4.16 - juris Rn. 40; Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18
    Im Übrigen hat die Beklagte im Schriftsatz vom 17. April 2018 ausdrücklich das ihr nach Inkrafttreten des § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG eröffnete Ermessen - zulässigerweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 8 ff.) - nachträglich ausgeübt.
  • BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 22.83

    Wohnungsrecht - Wohnberechtigungsschein - Ausnahme - Nichteheliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18
    Ähnlich wie Soll-Vorschriften sind auch Vorschriften zu verstehen, die zwar die Behörde zu einer Ermessenentscheidung ermächtigen, gleichzeitig aber ausdrücklich oder doch nach Sinn und Zweck hinreichend deutlich zu erkennen geben, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Entscheidung im Regelfall in einem bestimmten Sinn ergehen soll, sogenannte "intendierte" Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 - 4 B 67.80 - juris Rn. 6; Urteil vom 5. Juli 1985 - 8 C 22.83 - juris Rn. 22; Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 4.16 - juris Rn. 40 f.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 40 Rn. 65).
  • BVerwG, 28.08.1980 - 4 B 67.80

    Privilegierung eines Torfabbaus; Umfang der Begründungspflicht bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18
    Ähnlich wie Soll-Vorschriften sind auch Vorschriften zu verstehen, die zwar die Behörde zu einer Ermessenentscheidung ermächtigen, gleichzeitig aber ausdrücklich oder doch nach Sinn und Zweck hinreichend deutlich zu erkennen geben, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Entscheidung im Regelfall in einem bestimmten Sinn ergehen soll, sogenannte "intendierte" Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 - 4 B 67.80 - juris Rn. 6; Urteil vom 5. Juli 1985 - 8 C 22.83 - juris Rn. 22; Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 4.16 - juris Rn. 40 f.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 40 Rn. 65).
  • EuGH, 04.04.2017 - C-544/15

    Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18
    Auch hinsichtlich des Ablehnungsgrundes des Art. 20 Abs. 2 Buchst. f) RL (EU) 2016/801 kommt den Mitgliedstaaten der in der Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2004/114/EG anerkannte Beurteilungsspielraum zu, der ihnen bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels zu Studienzwecken - einschließlich der Prüfung einer etwaigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens - eröffnet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - Rs. C-491/13, Ben Alaya - Rn. 33; s. auch Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/15, Fahimian - Rn. 37).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

  • BGH, 12.09.2017 - XI ZB 2/17

    Empfangsbekenntnis in der Berufungsschrift

  • BGH, 19.04.1994 - VI ZR 269/93

    Wirksamkeit der Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten

  • BGH, 11.03.1987 - VIII ZR 160/86

    Fehlen des Zustellungsdatums im Empfangsbekenntnis

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2007 - 11 S 2231/07

    Zulässige Beschwerde nach Erledigungserklärung des Antragstellers; Streitwert bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2006 - 15 A 3600/05

    Vertretungszwang bei Zustellungen, wenn ein Bevollmächtigter nicht bestellt ist;

  • BGH, 16.03.1994 - XII ZB 159/93

    Zustellung eines Urteils bei fehlendem Empfangsbekenntnis des

  • BVerwG, 14.12.1989 - 9 B 466.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zustellungszeitpunkt des

  • VG Berlin, 29.01.2021 - 12 K 416.19

    Erteilung eines Visums zum Zwecke der Teilnahme an einem Sprachkurs an einer

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kommt der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. ausführlich zu der bis zum 29. Februar 2020 in § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG verorteten Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 -, juris Rn. 26 ff.).

    Danach ist die Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Behörde nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019, a.a.O., juris Rn. 30).

    Denn dieser Ablehnungsgrund, der zur Umsetzung der sogenannten REST-Richtlinie (Richtlinie 2016/801/EU, ABl. EU L 132, S. 21) eingeführt und durch den Bundesgesetzgeber auf die Teilnahme an Sprachkursen erstreckt worden ist (vgl. BT-Drs. 18/11136, S. 20, 54), soll der für die Entscheidung zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnen, angemessene Prüfungen durchführen und Nachweise verlangen zu können, wenn Zweifel an den Antragsgründen bestehen, um im Einzelfall die Pläne des Antragstellers in Bezug auf seinen Aufenthalt zu bewerten und Missbrauch vorzubeugen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 -, juris Rn 27).

    Die Beklagte hat die schulischen und sonstigen Leistungen des Klägers im Rahmen des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG auch in zulässiger Weise als einen Gesichtspunkt unter mehreren berücksichtigt und ihnen insoweit kein überzogenes Gewicht beigemessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 -, juris Rn. 38 m. w. Nachw.).

    Sind danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG erfüllt, hat die Beklagte auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 -, juris Rn. 40).

    In den Fällen des § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG ist die Ermessensausübung jedoch durch die unionsrechtlich von Art. 20 Abs. 2 Buchst. f) der Richtlinie 2016/801/EU vorgegebene Zielrichtung der Norm, eine missbräuchliche Ausnutzung des zu Ausbildungs- oder Erwerbszwecken eröffneten Zugangs und eine Zweckentfremdung des Aufenthalts zu verhindern und damit der Entstehung ordnungswidriger Zustände entgegenzuwirken, in Richtung einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis vorgezeichnet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019, a.a.O., juris Rn. 41 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2020 - 3 B 117.18

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Verpflichtungsklage; Visum; Familiennachzug;

    Das mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag im Berufungsverfahren ausdrücklich weiter verfolgte Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Visumerteilung bzw. zur erneuten Entscheidung über den Visumantrag zum Zweck des Familiennachzugs kann im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 - juris Rn. 21) keinen Erfolg haben.
  • VG Berlin, 27.08.2019 - 6 K 134.19
    Soweit ein Gesetz der Verwaltung für den Regelfall eine bestimmte Entscheidung vorgibt und kein Ausnahmefall vorliegt, bedarf die vom Gesetzgeber für den Regelfall vorgesehene Interessensgewichtung in einem bestimmten Sinn keiner erneuten Abwägung des "Für und Wider" und weiterer Ausführungen der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 22.83 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 -, juris Rn. 41 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 39 Rn. 29).
  • VG Berlin, 27.08.2019 - 6 K 432.18

    Befreiung von dem Verbot der zweckfremden Nutzung von Wohnraum; Vermietung einer

    Soweit ein Gesetz der Verwaltung für den Regelfall eine bestimmte Entscheidung vorgibt und kein Ausnahmefall vorliegt, bedarf die vom Gesetzgeber für den Regelfall vorgesehene Interessensgewichtung in einem bestimmten Sinn keiner erneuten Abwägung des "Für und Wider" und weiterer Ausführungen der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 22.83 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 -, juris Rn. 41 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 39 Rn. 29).
  • VG Berlin, 27.08.2019 - 6 K 335.18

    Anspruch auf zweckfremde Vermietung einer Nebenwohnung in Berlin an mehr als 90

    Soweit ein Gesetz der Verwaltung für den Regelfall eine bestimmte Entscheidung vorgibt und kein Ausnahmefall vorliegt, bedarf die vom Gesetzgeber für den Regelfall vorgesehene Interessensgewichtung in einem bestimmten Sinn keiner erneuten Abwägung des "Für und Wider" und weiterer Ausführungen der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 22.83 -, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 -, juris Rn. 41 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 39 Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2023 - 3 S 11.23

    Aufenthaltsrecht: Besuchsvisum; Schengen-Visum; Hochzeit der Tochter;

    Fehlt eigenes Einkommen des Nachzugswilligen, so ist die Bonität der sich zur Kostenübernahme verpflichtenden Garantiegeber am Maßstab der Pfändungsschutzvorschriften zu prüfen, sodass es ferner nicht ausreicht, (einzelne) Gehaltsnachweise vorzulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 - OVG 3 B 64.18 - juris Rn. 48).
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