Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2015 - 5 M 12.15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Beschwerdefrist bei nicht verkündeten Beschlüssen
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 56 Abs 1 VwGO, § 56 Abs 2 VwGO, § 60 VwGO, § 147 Abs 1 S 1 VwGO, § 166 Abs 1 ZPO, § 166 Abs 2 ZPO, § 169 Abs 2 ZPO, § 189 ZPO, § 317 Abs 2 S 1 ZPO, § 329 Abs 1 S 2 ZPO, § 47 BeurkG
Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Beschwerdefrist; Versäumung der -; Zustellung; Ausfertigung; beglaubigte Abschrift; nicht verkündeter Beschluss; Wiedereinsetzung (verneint) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 30.04.2012 - 22 C 11.2465
Wiedereinsetzung von Amts wegen in versäumte Rechtsmittelfrist wegen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2015 - 5 M 12.15
Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beträgt die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden erstinstanzlichen Beschluss zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (zur Anwendung dieser Vorschrift im Prozesskostenhilfeverfahren vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. März 2004 - OVG 5 M 17.04 - …und vom 11. Juni 2009 - OVG 5 M 16.09 -, juris Rn. 2; mit ausführlicher Begründung und Nachweisen aus der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2012 - 22 C 11.2465 -, juris Rn. 7). - OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2009 - 5 M 16.09
Keine Wahrung der Schriftform für eine Beschwerde im Verwaltungsstreitverfahren …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2015 - 5 M 12.15
Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beträgt die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden erstinstanzlichen Beschluss zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (zur Anwendung dieser Vorschrift im Prozesskostenhilfeverfahren vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. März 2004 - OVG 5 M 17.04 - und vom 11. Juni 2009 - OVG 5 M 16.09 -, juris Rn. 2;… mit ausführlicher Begründung und Nachweisen aus der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2012 - 22 C 11.2465 -, juris Rn. 7).