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   OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 141/17   

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OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 141/17 (https://dejure.org/2017,22179)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03.07.2017 - 4 Bs 141/17 (https://dejure.org/2017,22179)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03. Juli 2017 - 4 Bs 141/17 (https://dejure.org/2017,22179)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 8 GG, Art 2 Abs 2 GG, § 15 Abs 1 VersammlG
    Versammlungsauflage; Schlusskundgebung einer Großdemonstration während des G20-Gipfels in Hamburg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Entscheidung bzgl. der Verlegung einer Schlusskundgebung an einem anderen Ort als vorgesehen; Beschränkung der gewährleisteten Rechte des Veranstalters einer Versammlung zur eigenständigen Bestimmung über ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersG § 15 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 8
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Entscheidung bzgl. der Verlegung einer Schlusskundgebung an einem anderen Ort als vorgesehen; Beschränkung der gewährleisteten Rechte des Veranstalters einer Versammlung zur eigenständigen Bestimmung über ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 2 ; GG Art. 8 ; VersG § 15 Abs. 1
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Entscheidung bzgl. der Verlegung einer Schlusskundgebung an einem anderen Ort als vorgesehen; Beschränkung der gewährleisteten Rechte des Veranstalters einer Versammlung zur eigenständigen Bestimmung über ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Beschwerde des Veranstalters zurückgewiesen: Kundgebung "G20 - not welcome!" darf einstweilen das Heiligengeistfeld nicht für die Schlusskundgebung nutzen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschwerde des Veranstalters zurückgewiesen: Kundgebung "G20 - not welcome!" darf einstweilen das Heiligengeistfeld nicht für die Schlusskundgebung nutzen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit einer Versammlungsauflage im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 969
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 141/17
    a) Die von Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit gewährt den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 77; BVerwG, Urt. v. 25.6.2008, 6 C 21.07, BVerwGE 131, 216, juris Rn. 13).

    Erforderlich ist eine unmittelbare Gefährdung dieser Rechtsgüter, mithin eine Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte ("erkennbare Umstände") bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, 1 BvR 2147/09, juris Rn. 9; Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O., juris Rn. 80).

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 141/17
    a) Die von Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit gewährt den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59 m.w.N.).

    b) Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters, über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung bestimmen zu dürfen, ist beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit gleichwertigen Rechtsgütern anderer führt (st. Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, 1 BvQ 35/05, juris Rn. 27; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59; jeweils m.w.N.).

    cc) Bestehen somit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass am 8. Juli 2017 aus der streitgegenständlichen Versammlung heraus durch gewaltbereite oder gewaltsuchende Personen Gewaltstraftaten begangen werden, welche die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben von Polizistinnen und Polizisten oder von unbeteiligten Personen wie auch von friedlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung selbst (etwa im Falle einer Massenpanik, welche bei einer Menschenansammlung von 50.000 bis 100.000 Menschen verheerende Folgen hätte) gefährden, ist die Antragsgegnerin berechtigt und verpflichtet, die wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen (vgl. VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, juris Rn. 59 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 141/17
    Dementsprechend kann es dem Veranstalter darauf ankommen, die Versammlung in möglichst großer Nähe zu einem symbolhaltigen Ort - hier zu den Messehallen als Ort des G 20-Treffens - stattfinden zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, BVerfGK 11, 298, juris Rn. 23).

    Wird durch eine solche Bestimmung der spezifische Charakter der Versammlung so verändert, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird, kommt die Bestimmung einem Verbot nahe (vgl. BVerfG, Beschl. vom 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, BVerfGK 11, 298, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 141/17
    Erforderlich ist eine unmittelbare Gefährdung dieser Rechtsgüter, mithin eine Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte ("erkennbare Umstände") bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, 1 BvR 2147/09, juris Rn. 9; Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O., juris Rn. 80).

    Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigt das Gericht, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 141/17
    b) Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters, über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung bestimmen zu dürfen, ist beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit gleichwertigen Rechtsgütern anderer führt (st. Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, 1 BvQ 35/05, juris Rn. 27; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59; jeweils m.w.N.).

    Kollidieren diese Rechtsgüter, kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG verändert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 141/17
    Die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 77; BVerwG, Urt. v. 25.6.2008, 6 C 21.07, BVerwGE 131, 216, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 141/17
    Sofern dies nicht möglich sein sollte, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 18, m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 11.09.2015 - 4 Bs 192/15

    "Tag der Patrioten": Beschwerde gegen Versammlungsverbot zurückgewiesen

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 141/17
    Das Beschwerdegericht geht zu seinen Gunsten hiervon aus, da die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre, wollte man in extrem eilbedürftigen und zugleich komplexen Verfahren der vorliegenden Art die formalen gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO konsequent anwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 7).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15

    Keine Demonstration in dem für die Sicherheit des Bundespräsidenten

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 141/17
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.9.2016, 7 A 11077/15, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 17.12.2009 - 4 Bs 247/09
    Auszug aus OVG Hamburg, 03.07.2017 - 4 Bs 141/17
    Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit und das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sind gleichwertige Rechtsgüter in diesem Sinne (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.12.2009, 4 Bs 247/09, n.v.; v. 10.12.2008, 4 Bs 236/08, n.v.).
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