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   OVG Hamburg, 11.11.2014 - 4 Bf 270/13. Z   

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https://dejure.org/2014,44370
OVG Hamburg, 11.11.2014 - 4 Bf 270/13. Z (https://dejure.org/2014,44370)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2014 - 4 Bf 270/13. Z (https://dejure.org/2014,44370)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11. November 2014 - 4 Bf 270/13. Z (https://dejure.org/2014,44370)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 103 Abs 1 GG, § 102 Abs 2 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 87 Abs 1 ZPO
    Ladung zum Verhandlungstermin bei Anwaltswechsel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbleiben einer erneuten gerichtlichen Ladung eines Beteiligten über seinen neuen Bevollmächtigten zu einem Verhandlungstermin bei ordnungsgemäßer Ladung über einen früheren Bevollmächtigten

  • Anwaltsblatt

    Art 103 GG, § 87 ZPO
    Keine Pflicht zur erneuten Ladung bei Anwaltswechsel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbleiben einer erneuten gerichtlichen Ladung eines Beteiligten über seinen neuen Bevollmächtigten zu einem Verhandlungstermin bei ordnungsgemäßer Ladung über einen früheren Bevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltswechsel - und die Ladung zum anstehenden Verhandlungstermin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2015, 349
  • AnwBl Online 2015, 162
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 13.12.1982 - 9 C 894.80

    Berücksichtigungsfähigkeit der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung im Rahmen einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.11.2014 - 4 Bf 270/13
    Denn die Beendigung der Prozessvollmacht hat weder zur Konsequenz, dass die Terminsladung an den früheren Bevollmächtigten eines Beteiligten ihre Wirkung für und gegen diesen verliert, noch zur Folge, dass das Verwaltungsgericht allein ihretwegen gehalten ist, einen ordnungsgemäß anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu vertagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1982, 9 C 894.80, NJW 1983, 2155, juris Rn. 10; vgl. ferner BSG, Beschl. v. 12.3.1975, 12 RJ 330/74, NJW 1975, 1384, juris Rn. 5; Urt. v. 12.3.1958, 11/9 RV 976/56, BSGE 7, 58, juris Rn. 6; BFH, Beschl. v. 15.4.2003, X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085, juris Rn. 9).

    Da er ferner auch nicht behauptet, in der mündlichen Verhandlung seien tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte erörtert worden, zu denen er sich bis dahin nicht habe äußern können, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung mit Rücksicht auf die Abwesenheit des Klägers nicht vertagt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1982, 9 C 894.80, NJW 1983, 2155, juris Rn. 12, m.w.N.).

  • BFH, 15.04.2003 - X B 20/03

    NZB: Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung; Verfahrensfehler

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.11.2014 - 4 Bf 270/13
    Denn die Beendigung der Prozessvollmacht hat weder zur Konsequenz, dass die Terminsladung an den früheren Bevollmächtigten eines Beteiligten ihre Wirkung für und gegen diesen verliert, noch zur Folge, dass das Verwaltungsgericht allein ihretwegen gehalten ist, einen ordnungsgemäß anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu vertagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1982, 9 C 894.80, NJW 1983, 2155, juris Rn. 10; vgl. ferner BSG, Beschl. v. 12.3.1975, 12 RJ 330/74, NJW 1975, 1384, juris Rn. 5; Urt. v. 12.3.1958, 11/9 RV 976/56, BSGE 7, 58, juris Rn. 6; BFH, Beschl. v. 15.4.2003, X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085, juris Rn. 9).
  • BSG, 12.03.1958 - 9 RV 976/56

    Umfang einer erteilten Prozessvollmacht - Beschränkung auf einzelne

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.11.2014 - 4 Bf 270/13
    Denn die Beendigung der Prozessvollmacht hat weder zur Konsequenz, dass die Terminsladung an den früheren Bevollmächtigten eines Beteiligten ihre Wirkung für und gegen diesen verliert, noch zur Folge, dass das Verwaltungsgericht allein ihretwegen gehalten ist, einen ordnungsgemäß anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu vertagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1982, 9 C 894.80, NJW 1983, 2155, juris Rn. 10; vgl. ferner BSG, Beschl. v. 12.3.1975, 12 RJ 330/74, NJW 1975, 1384, juris Rn. 5; Urt. v. 12.3.1958, 11/9 RV 976/56, BSGE 7, 58, juris Rn. 6; BFH, Beschl. v. 15.4.2003, X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085, juris Rn. 9).
  • BSG, 12.03.1975 - 12 RJ 330/74

    Ladung - Zustellung - Niedergelegtes Mandat - Zeitpunkt der Anzeige

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.11.2014 - 4 Bf 270/13
    Denn die Beendigung der Prozessvollmacht hat weder zur Konsequenz, dass die Terminsladung an den früheren Bevollmächtigten eines Beteiligten ihre Wirkung für und gegen diesen verliert, noch zur Folge, dass das Verwaltungsgericht allein ihretwegen gehalten ist, einen ordnungsgemäß anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben oder zu vertagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1982, 9 C 894.80, NJW 1983, 2155, juris Rn. 10; vgl. ferner BSG, Beschl. v. 12.3.1975, 12 RJ 330/74, NJW 1975, 1384, juris Rn. 5; Urt. v. 12.3.1958, 11/9 RV 976/56, BSGE 7, 58, juris Rn. 6; BFH, Beschl. v. 15.4.2003, X B 20/03, BFH/NV 2003, 1085, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.11.2014 - 4 Bf 270/13
    Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 06.02.1987 - 4 C 2.86

    Ladung - Frist - Rechtliches Gehör - Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.11.2014 - 4 Bf 270/13
    Dessen ungeachtet legt der Kläger eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zum anderen deshalb nicht dar, weil er nicht alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wahrgenommen hat, um seine prozessualen Rechte wahrzunehmen und sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.2.1987, 4 C 2.86, NJW 1987, 2694, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.11.2014 - 4 Bf 270/13
    Da der gerügte Mangel der Entscheidung den gesamten Streitstoff erfasst, kommt es auch nicht auf die Frage an, was die Beteiligte noch hätte vortragen wollen und zur Begründung ihrer Rechtsauffassung noch vorgetragen hätte, wenn ihr ordnungsgemäß Gehör gewährt worden wäre (BVerwG, Urt. v. 3.7.1992, 8 C 58.90, NJW 1992, 3185, juris Rn. 8, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2011, 4 Bf 377/08.Z, BA S. 4).
  • BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02

    Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.11.2014 - 4 Bf 270/13
    Der Kläger legt aber nicht dar, dass die Berücksichtigung dieses erstmals mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgebrachten Umstandes (zur Berücksichtigungsfähigkeit "neuen" Vorbringens im Zulassungsverfahren: BVerwG, Beschl. v. 14.6.2002, 7 AV 1/02, NVwZ-RR 2002, 894, juris Rn. 6 ff.) zu der Einschätzung führen müsste, die von der Beklagten erlassene Ausweisungsverfügung sei fehlerhaft.
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.11.2014 - 4 Bf 270/13
    Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1999 - A 14 S 1361/97

    Zeitpunkt der Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung bei Bekanntgabe durch

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.11.2014 - 4 Bf 270/13
    Diese in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Möglichkeit ist zeitlich beschränkt und besteht nur bis zum Erlass des Urteils (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 10.2.1999, 6 UZ 371/98.A, AuAS 1999, 201, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.3.1999, A 14 S 1361/97, AuAS 1999, 199, juris Rn. 6).
  • VGH Hessen, 10.02.1999 - 6 UZ 371/98

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Verdichtung zu einer

  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 15 ZB 18.32711

    Erfolgloser auf den Verfahrensfehler einer Gehörsrüge gestützter

    Wenn der Bevollmächtigte den Kläger nicht über den gerichtlich angesetzten Verhandlungstermin informiert, so führt dies nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 - 20 ZB 17.30637 - juris Rn. 4; vgl. auch HambOVG, B.v. 11.11.2014 - 4 Bf 270/13.Z - juris Rn. 14).
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