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   OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20   

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OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 (https://dejure.org/2020,41210)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 (https://dejure.org/2020,41210)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2020 - 4 Bs 229/20 (https://dejure.org/2020,41210)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Beschränkungen einer Fahrraddemo erfolglos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20
    Die von Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit gewährt den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 77; BVerwG, Urt. v. 25.6.2008, 6 C 21.07, BVerwGE 131, 216, juris Rn. 13).

    Erforderlich ist eine unmittelbare Gefährdung dieser Rechtsgüter, mithin eine Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte ("erkennbare Umstände") bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, 1 BvR 2147/09, juris Rn. 9; Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O., juris Rn. 80).

  • BVerfG, 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05

    Eilantrag gegen Verhängung von Auflagen für geplante Demonstration ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20
    Das Selbstbestimmungsrecht der Veranstalterin, über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung bestimmen zu dürfen, ist beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit Rechtsgütern anderer führt (st. Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, 1 BvQ 35/05, juris Rn. 27; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59; jeweils m.w.N.).

    Kollidieren diese Rechtsgüter, kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG verändert werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, a.a.O.).

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20
    Erforderlich ist eine unmittelbare Gefährdung dieser Rechtsgüter, mithin eine Gefahrenprognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte ("erkennbare Umstände") bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, 1 BvR 2147/09, juris Rn. 9; Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O., juris Rn. 80).

    Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigt das Gericht, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20
    Dementsprechend kann es der Veranstalterin darauf ankommen, den Aufzug in möglichst großer Nähe zu einem symbolhaltigen Ort stattfinden zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, BVerfGK 11, 298, juris Rn. 23).

    Wird durch eine solche Bestimmung der spezifische Charakter der Versammlung so verändert, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird, kommt die Bestimmung einem Verbot nahe (vgl. BVerfG, Beschl. vom 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, BVerfGK 11, 298, juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20
    Die von Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit gewährt den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 61; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Das Selbstbestimmungsrecht der Veranstalterin, über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung bestimmen zu dürfen, ist beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit Rechtsgütern anderer führt (st. Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 2.12.2005, 1 BvQ 35/05, juris Rn. 27; VGH München, Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 59; jeweils m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15

    Keine Demonstration in dem für die Sicherheit des Bundespräsidenten

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.9.2016, 7 A 11077/15, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 11.09.2015 - 4 Bs 192/15

    "Tag der Patrioten": Beschwerde gegen Versammlungsverbot zurückgewiesen

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20
    Der Senat geht zu ihren Gunsten hiervon aus, da die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre, wollte man in extrem eilbedürftigen und zugleich komplexen Verfahren der vorliegenden Art die formalen gesetzlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO konsequent anwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20
    Die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81 u.a., BVerfGE 69, 315, juris Rn. 77; BVerwG, Urt. v. 25.6.2008, 6 C 21.07, BVerwGE 131, 216, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20
    Sofern dies nicht möglich sein sollte, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, NVwZ 2013, 570, juris Rn. 18, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21

    Abwägung; Autobahn; Bundesautobahn; Demonstration; Fahrrad; Fahrraddemonstration;

    Auch wenn, wie die Antragstellerin im Ausgangspunkt zutreffend vorträgt, jeder Versammlung eine Verkehrsbeeinträchtigung immanent ist und auch Bundesautobahnen - wie oben unter 1. ausgeführt - nicht von vornherein der Nutzung zum Zwecke einer Versammlung entzogen sind, lassen sich Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, aber auch für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sowie der Versammlungsteilnehmer selbst kaum bestreiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, veröffentlicht unter justiz.hamburg.de, S. 7 UA).

    Dass Überraschung und Abgelenktheit - auch auf der Gegenfahrbahn - zu Unfällen führen können, liegt auf der Hand (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 7 UA; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 20).

    Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Unfallgefahr im Falle einer rechtzeitig angekündigten Sperrung geringer sei als im Falle eines sich plötzlich etwa wegen eines Unfalls ergebenden Staus, ändert auch dieser in tatsächlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbare Umstand nichts daran, dass die von der Antragstellerin geplanten Routenführung über die A 33 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 7 UA).

    Dass eine mobile Beschilderung hinreichend geeignet ist, die von einer Fahrraddemonstration auf einer Autobahn für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahr auszuschließen, ist weder von der Antragstellerin konkret vorgetragen noch für den Senat ersichtlich (vgl. dazu, dass Warnschilder auf digitalen Anzeigetafeln nicht hinreichend wirksam sind, um die von Fahrraddemonstrationen auf Autobahnen ausgehenden Gefahren auszuräumen: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 11).

    Durch diese räumliche Nähe zur Autobahn ist auch der von der Antragstellerin angeführte inhaltliche Bezug zum Versammlungsthema ausreichend gewährleistet (vgl. Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 127/21 - OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 20 f.).

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2021 - 11 ME 275/21

    Rechtmäßigkeit der sicherheitsbedingten Routenbeschränkung einer Fahrrad-Demo auf

    Auch wenn jeder Versammlung eine Verkehrsbeeinträchtigung immanent ist und auch Bundesautobahnen - wie oben unter 1. ausgeführt - nicht von vornherein der Nutzung zum Zwecke einer Versammlung entzogen sind, lassen sich Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, aber auch für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sowie der Versammlungsteilnehmer selbst kaum bestreiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, veröffentlicht unter justiz.hamburg.de, S. 7 UA).

    Dass Überraschung und Abgelenktheit - auch auf der Gegenfahrbahn - zu Unfällen führen können, liegt auf der Hand (vgl. Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 -, juris, Rn. 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 7 UA; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 20).

    Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Unfallgefahr eines "geplanten Staus" geringer sei als im Falle eines "wilden Staus", wie er beispielsweise nach einem Verkehrsunfall auftrete, ändert auch dieser in tatsächlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbare Umstand nichts daran, dass die von dem Antragsteller geplanten Routenführung über die A 7 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 7 UA).

    Durch diese räumliche Nähe zur Autobahn sowie die Möglichkeit, eine überregionale Bundesstraße mit Fahrrädern befahren zu können, ist auch der von dem Antragsteller angeführte inhaltliche Bezug zum Versammlungsthema ausreichend gewährleistet (vgl. Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 127/21 - juris, Rn. 21; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 20 f.).

  • VGH Bayern, 07.09.2021 - 10 CS 21.2282

    Routen der "Radsternfahrt" am 11. September 2021 in München dürfen nicht über

    Dass diese nach Auffassung des Antragstellers lediglich eine sehr überschaubare Anzahl von Auffahrunfällen zeige, nämlich circa ein Auffahrunfall alle drei bis vier Tage auf Autobahnabschnitten in Oberbayern im Jahr 2019 und nur die Hälfte 2020, vermag die ? im Übrigen in der Rechtsprechung anerkannte (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2021 - 10 CS 21.2196 - Rn. 34; OVG Hamburg, B.v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 - juris Rn. 25) ? Annahme der Gefahr von Auffahrunfällen an Stauenden infolge von Versammlungen nicht zu negieren.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2022 - 15 B 897/22

    Bundesautobahn; selbstvollziehendes Verbot; Versammlung; Versammlungsverbot;

    OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 6 B 376/21 -, juris Rn. 7; Hamb. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 4 Bs 229/20 -, BeckRS 2020, 48778, Rn. 17; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 10.
  • OVG Sachsen, 08.10.2021 - 6 B 376/21

    Fahrradkorso auf Bundesautobahn; Gefahrenprognose

    Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 4 Bs 229/20 -, https://openjur.de/u/2310347.html; HessVGH, Beschl. v. 30. Oktober - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2022 - 9 S 1561/22

    Erfolgloser Eilantrag auf Nutzung eines Autobahnabschnitts für eine

    8 Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 07.09.2021 - 10 CS 21.2282 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 04.06.2021 - 11 ME 126/21 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 - HessVGH, Beschluss vom 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15).
  • OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21

    Versammlungsrecht; Versammlungsort Autobahn; Autobahnparkplatz; aufnahmefähige

    Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober - 6 B 376/21 -, juris Rn. 7; NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 4 Bs 229/20 -, https://openjur.de/u/2310347.html; HessVGH, Beschl. v. 30. Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8).
  • VG München, 23.03.2023 - M 10 S 23.1388

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Verbot einer Versammlung auf einer Autobahnbrücke

    Denn auch wenn man mit der jüngeren Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 4.6.2021 - 10 CS 21.1590 - juris Rn. 21; SächsOVG, B.v. 8.10.2021 - 6 B 376/21 - juris Rn. 7; Hamb. OVG, B.v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 - BeckRS 2020, 48778, Rn. 17; HessVGH, B.v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 - juris Rn. 6; a.A. NdsOVG, U.v. 18.5.1994 - 13 L 1978/92 - NZV 1995, 332; s.a. OVG NRW, B.v. 29.7.2022 - 15 B 897/22 - juris Rn. 12 ff.) und wie der streitgegenständliche Bescheid (dort S. 25 Punkt 2.4 und S. 27 Punkt 2.5.4) davon ausgeht, dass der Widmungszweck der Bundesautobahn eine Durchführung einer Versammlung auf derselben nicht grundsätzlich ausschließt, erweist sich die Untersagung als rechtmäßig.
  • OVG Sachsen, 22.07.2022 - 5 B 194/22

    Versammlungsrecht; Fahrradkorso auf Autobahn

    Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni - 11 ME 126/21 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 4 Bs 229/20 -, https://openjur.de/u/2310347.html; HessVGH, Beschl. v. 30. Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 1 BvR 2719/20.
  • VG Ansbach, 23.08.2021 - AN 4 S 21.01552

    Abänderung der angezeigten Versammlungsstrecke

    Überraschungen und Ablenkungen können auch auf der Gegenfahrbahn zur Unfällen führen (NdsOVG, B.v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 14; OVG Hamburg, B.v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 - BeckRS 2020, 48778 Rn. 17).
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