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   OVG Hamburg, 12.04.2019 - 1 Bf 102/16   

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OVG Hamburg, 12.04.2019 - 1 Bf 102/16 (https://dejure.org/2019,13618)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12.04.2019 - 1 Bf 102/16 (https://dejure.org/2019,13618)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12. April 2019 - 1 Bf 102/16 (https://dejure.org/2019,13618)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 53 Abs 1 AufenthG 2004, § 53 Abs 2 AufenthG 2004, § 54 Abs 2 AufenthG 2004, § 55 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004
    Erforderliche Interessenabwägung bei einer Ausweisung; Gewichtung der gegenläufigen Interessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ausweisung eines iranischen Staatsangehörigen aufgrund der Begehung zahlreicher Straftaten; Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.04.2019 - 1 Bf 102/16
    Das Berufungsgericht folgt hinsichtlich des Verständnisses der Grundstrukturen des neuen Ausweisungsrechts und der Handhabung der danach vorzunehmenden Abwägung der einander gegenüber stehenden öffentlichen und privaten Interessen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 39).

    Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39).

    Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 26; Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 39).

    Die umfassende, auch stufenübergreifend gebotene Interessenabwägung (BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 39) ergibt kein für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung erforderliches Überwiegen des Ausweisungsinteresses.

    a) Zunächst ergibt sich ein Überwiegen des Bleibeinteresses aus der gesetzlichen Unterscheidung zwischen schwerwiegenden und besonders schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen; diese Unterscheidung ist für die Güterabwägung regelmäßig prägend (BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39).

    So kommt es durchaus darauf an, in welcher Weise ein Ausländer gegen bestimmte Verbote verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.04.2019 - 1 Bf 102/16
    Das Berufungsgericht folgt hinsichtlich des Verständnisses der Grundstrukturen des neuen Ausweisungsrechts und der Handhabung der danach vorzunehmenden Abwägung der einander gegenüber stehenden öffentlichen und privaten Interessen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 39).

    Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 20 ff.).

    Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 26; Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, BVerwGE 159, 270, juris Rn. 39).

    Jedoch werden die Bleibeinteressen in §§ 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 2 AufenthG bewusst nicht abschließend aufgezählt; im übrigen sind auch nach § 53 Abs. 2 AufenthG die sonstigen Bindungen eines Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 24 f.).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.04.2019 - 1 Bf 102/16
    Schließlich können auch unter Geltung des neuen Ausweisungsrechts generalpräventive Gründe - unter Umständen sogar allein - ein Ausweisungsinteresse begründen (eingehend hierzu BVerwG, Urt. v. 12.7.2018, 1 C 16.17, InfAuslR 2018, 395, juris Rn. 16 ff.).

    Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann auch darin bestehen, dass im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf das Fehlverhalten des Klägers andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2018, 1 C 16.17, InfAuslR 2018, 395, juris Rn. 16).

    Im Falle abgeurteilter Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG, die beim Kläger allerdings noch lange laufen werden (siehe § 47 Abs. 3 BZRG) die absolute Obergrenze (vgl. - dort allerdings für die Frage, wie lange ein Ausweisungsinteresse im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht - BVerwG, Urt. v. 12.7.2018, a.a.O., Rn. 23).

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.04.2019 - 1 Bf 102/16
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 1 C 45.06, BVerwGE 130, 20, juris Rn. 12 ff.).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 17.12

    Asylanerkennung; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Bescheid; Anfechtung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.04.2019 - 1 Bf 102/16
    Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich strukturell z.B. von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, wo die qualifizierte Verurteilung auf eine Tat zurückgeführt werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 17.12, BVerwGE 146, 31, juris Rn. 12 ff.).
  • OVG Hamburg, 24.05.2018 - 1 Bf 72/17

    Ausweisungsverfügung; Bleibeinteresse; faktischer Inländer; Befristung des

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.04.2019 - 1 Bf 102/16
    So verfügte er bei Erlass der Ausweisungsverfügung am 26. August 2014 (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts insoweit: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2017, 1 Bf 4/17, juris Rn. 24; Beschl. v. 24.5.2018, 1 Bf 72/17.Z, juris Rn. 21) über eine Niederlassungserlaubnis und hielt sich unter Berücksichtigung von § 55 Abs. 3 Asyl(Vf)G sogar mehr als 20 Jahre rechtmäßig in Deutschland auf.
  • OVG Hamburg, 27.04.2017 - 1 Bf 4/17
    Auszug aus OVG Hamburg, 12.04.2019 - 1 Bf 102/16
    So verfügte er bei Erlass der Ausweisungsverfügung am 26. August 2014 (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts insoweit: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2017, 1 Bf 4/17, juris Rn. 24; Beschl. v. 24.5.2018, 1 Bf 72/17.Z, juris Rn. 21) über eine Niederlassungserlaubnis und hielt sich unter Berücksichtigung von § 55 Abs. 3 Asyl(Vf)G sogar mehr als 20 Jahre rechtmäßig in Deutschland auf.
  • VG Hamburg, 21.03.2022 - 14 K 632/21

    Erfolglose Klage eines u.a. wegen Diebstahls und Körperverletzung verurteilten

    Im Falle abgeurteilter Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG die absolute Obergrenze (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2019, 1 Bf 102/16; BVerwG, Urt. v. 9.5.2019, 1 C 21/18, juris Rn. 19 sowie ferner - dort allerdings für die Frage, wie lange ein Ausweisungsinteresse im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht - BVerwG, Urt. v. 12.7.2018, 1 C 16.17, juris Rn. 23).

    Insoweit kann nur dann ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne dieser Norm angenommen werden, wenn alle in die Gesamtstrafenbildung einbezogenen Taten die dort genannten Kriterien erfüllen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.4.2019, 1 Bf 102/16, juris Rn. 55).

    Erforderlich ist hierfür ein gegenwärtiger Verbrauch von Heroin, Kokain oder einem vergleichbar gefährlichen Betäubungsmittel (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2019, 1 Bf 102/16, juris Rn. 16).

  • OVG Sachsen, 13.05.2022 - 3 A 844/20

    Keine Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nach erfolgreicher

    Eine auf die individuelle Situation des jeweiligen Ausländers abstellende Betrachtungsweise liefe dieser gesetzgeberischen Intention zuwider (OVG Hamburg, Urt. v. 12. April 2019 - 1 Bf 102/16 -, juris Rn. 67) und ist angesichts der nach § 53 Abs. 2 AufenthG vorzunehmenden umfassenden Abwägung, bei der auch zu berücksichtigen ist, ob tatsächlich schutzwürdige Bindungen bestehen, nicht erforderlich (Hailbronner a. a. O.).
  • VG Saarlouis, 21.09.2020 - 6 L 806/20

    Ausweisung eines niederlassungsberechtigten kosovarischen Staatsangehörigen wegen

    HgmbOVG, Urt. v. 12.4.2019, 1 Bf 102/16, juris Rn. 55, wonach alle abgeurteilten und in die Gesamtstrafenbildung einbezogenen Taten die in § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG genannten Deliktskriterien erfüllen müssen; siehe auch Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 16.
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