Bundeszentralregistergesetz

   Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d)   
   Vierter Abschnitt - Tilgung (§§ 45 - 50)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 47
Feststellung der Frist und Ablaufhemmung

(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.

(2) 1Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. 2§ 37 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) 1Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. 2Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.

Rechtsprechung zu § 47 BZRG

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Querverweise

Auf § 47 BZRG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 
      Das Zentralregister
        Internationaler Austausch von Registerinformationen
          § 56b (Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
Was ist das?

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