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   OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 56/15   

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OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 (https://dejure.org/2015,15522)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 (https://dejure.org/2015,15522)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 56/15 (https://dejure.org/2015,15522)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 80a Abs 3 VwGO, § 85 SGB 9, § 88 Abs 4 SGB 9
    Rechtsschutzbedürfnis im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur eigenen Kündigung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rechtsbehelf gegen Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes - Antrag auf aufschiebende Wirkung - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers; Rechtsschutzbedürfnis i.R.e. Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers; Rechtsschutzbedürfnis i.R.e. Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2015, 1203
  • DÖV 2015, 807
  • NZA-RR 2015, 467
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 991/11

    Zustimmungsbescheid des Integrationsamts - keine aufschiebende Wirkung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 56/15
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in der Regel nicht angezeigt (BAG, Urt. v. 23.5.2013, 2 AZR 991/11, NJW 2013, 3597, juris Rn. 28).

    Dies würde dem prozessualen Beschleunigungsgebot widersprechen, welches verlangt, dass die Gerichte für Arbeitssachen bei behördlich erteilter Zustimmung zur Kündigung den Kündigungsrechtsstreit der Parteien ohne Rücksicht auf den Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe der einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften entscheiden und - falls es darauf ankommt - erst auf eine rechtskräftige Versagung der Zustimmung Bedacht zu nehmen haben (BAG, Urt. v. 23.5.2013, a.a.O.).

    Das Arbeitsgericht kann aber - wie oben ausgeführt - die Unwirksamkeit der Kündigung wegen einer fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes erst dann feststellen, wenn das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Zustimmung zur Kündigung aufgehoben hat, rechtskräftig ist (BAG, Urt. v. 23.5.2013, 2 AZR 991/11, NJW 2013, 3597, juris Rn. 28).

    Denn erst dann wird eine Kündigung, die aufgrund der zunächst ausgesprochenen Zustimmung ausgesprochen wurde, rückwirkend unwirksam (BAG, Urt. v. 23.5.2013, a.a.O., juris Rn. 24).

    Diese soll nach der gesetzlichen Intention vom Arbeitnehmer nicht erzwungen werden können, wenn die Kündigung behördlich zugelassen worden ist und das verwaltungsgerichtliche Anfechtungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 23.5.2013, a.a.O., juris Rn. 28).

  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 245/02

    Mutterschutz - Kündigung nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 56/15
    Voraussetzung ist allein, dass eine wirksame Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt (vgl. BAG, Urt. v. 17.6.2003, 2 AZR 245/02, NJW 2004, 796, juris Rn. 24, zur insoweit vergleichbaren Lage nach § 9 Abs. 3 MuSchG).

    Ist die Zustimmung des Integrationsamtes hingegen noch nicht bestandskräftig, so ist die Kündigung "schwebend wirksam" (vgl. BAG, Urt. v. 17.6.2003, a.a.O.).

    Wird die Zustimmung später rechtskräftig aufgehoben, so wird dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung getragen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Wege der Restitutionsklage gemäß § 79 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 16.11, BVerwGE 143, 325, juris Rn. 13; vgl. auch BAG, Urt. v. 17.6.2003, a.a.O., juris Rn. 34; Urt. v. 2.3.2006, 2 AZR 53/05, juris Rn. 56).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2013 - 12 B 794/13

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zustimmung zur Entlassung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 56/15
    Die Gegenansicht verneint das und meint, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Zustimmung zur Kündigung gerichteten Rechtsbehelfs erlange der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Vorteil (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.1.2014, 4 ME 322/13, NordÖR 2014, 199 - nur LS, juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 9.10.2013, 10 B 1712/13, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2013, 12 B 794/13, juris Rn. 2 ff.; Beschl. v. 29.12.2003, 12 B 957/03, juris Rn. 2 ff., 10; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.1.2012, 12 S 3214/11, NJW 2012, 2603, juris Rn. 2 ff., 4).

    Fehlt nach alledem grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Zustimmung zur Kündigung anzuordnen, so kann der Antrag der Antragstellerin nur dann zulässig sein, wenn ein atypischer Sonderfall vorliegt, in dem ausnahmsweise ein Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht ausreicht (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2013, 12 B 794/13, juris Rn. 7).

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 56/15
    Wird die Zustimmung später rechtskräftig aufgehoben, so wird dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung getragen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Wege der Restitutionsklage gemäß § 79 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 16.11, BVerwGE 143, 325, juris Rn. 13; vgl. auch BAG, Urt. v. 17.6.2003, a.a.O., juris Rn. 34; Urt. v. 2.3.2006, 2 AZR 53/05, juris Rn. 56).
  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 16.11

    Anfechtungsklage; Rechtsschutzinteresse; Fiktion; Fiktion eines Verwaltungsakts;

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 56/15
    Wird die Zustimmung später rechtskräftig aufgehoben, so wird dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren dadurch Rechnung getragen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Wege der Restitutionsklage gemäß § 79 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 16.11, BVerwGE 143, 325, juris Rn. 13; vgl. auch BAG, Urt. v. 17.6.2003, a.a.O., juris Rn. 34; Urt. v. 2.3.2006, 2 AZR 53/05, juris Rn. 56).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 56/15
    Dieses Interesse überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein Urteil ergeht, mit dem die Unwirksamkeit der Kündigung und damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt wird (BAG, Großer Senat, Beschl. v. 27.2.1985, GS 1/84,NJW 1985, 2968, Leitsatz 2 und juris Rn. 94).
  • OVG Sachsen, 25.08.2003 - 5 BS 107/03

    Rechtsschutzbedürfnis, Kündigung, Zustimmung, Integrationsamt, schwerbehinderter

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 56/15
    2008, 99, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 11.2.1997, Bs IV 312/96, DVBl. 1997, 1336, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 17.12.2009, 12 CS 09.2691, juris Rn.15 ff.,18; OVG Bautzen, Beschl. v. 25.8.2003, 5 BS 107/03, BehindR 2004, 81, juris Rn. 6 ff.,14; OVG Bremen, Beschl. v. 7.8.2001, 2 B 257/01, NordÖR 2002, 35; juris - nur LS; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. Griebeling in Hauck/Noftz, SGB IX, § 88 Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2012 - 12 S 3214/11

    Kein Rechtsschutzbedürfnis eines Schwerbehinderten für Eilantrag gegen die

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 56/15
    Die Gegenansicht verneint das und meint, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Zustimmung zur Kündigung gerichteten Rechtsbehelfs erlange der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Vorteil (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.1.2014, 4 ME 322/13, NordÖR 2014, 199 - nur LS, juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 9.10.2013, 10 B 1712/13, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2013, 12 B 794/13, juris Rn. 2 ff.; Beschl. v. 29.12.2003, 12 B 957/03, juris Rn. 2 ff., 10; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.1.2012, 12 S 3214/11, NJW 2012, 2603, juris Rn. 2 ff., 4).
  • VGH Bayern, 17.12.2009 - 12 CS 09.2691

    SchwerbehindertenrechtAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 56/15
    2008, 99, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 11.2.1997, Bs IV 312/96, DVBl. 1997, 1336, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 17.12.2009, 12 CS 09.2691, juris Rn.15 ff.,18; OVG Bautzen, Beschl. v. 25.8.2003, 5 BS 107/03, BehindR 2004, 81, juris Rn. 6 ff.,14; OVG Bremen, Beschl. v. 7.8.2001, 2 B 257/01, NordÖR 2002, 35; juris - nur LS; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. Griebeling in Hauck/Noftz, SGB IX, § 88 Rn. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2003 - 12 B 957/03

    Rechtsschutzbedürfnis - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 56/15
    Die Gegenansicht verneint das und meint, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Zustimmung zur Kündigung gerichteten Rechtsbehelfs erlange der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Vorteil (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.1.2014, 4 ME 322/13, NordÖR 2014, 199 - nur LS, juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Beschl. v. 9.10.2013, 10 B 1712/13, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2013, 12 B 794/13, juris Rn. 2 ff.; Beschl. v. 29.12.2003, 12 B 957/03, juris Rn. 2 ff., 10; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.1.2012, 12 S 3214/11, NJW 2012, 2603, juris Rn. 2 ff., 4).
  • OVG Bremen, 07.08.2001 - 2 B 257/01

    Außerordentliche Kündigung eines psychisch kranken Arbeitnehmers

  • OVG Niedersachsen, 09.01.2014 - 4 ME 311/13

    Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag eines schwerbehinderten Menschen auf

  • VGH Hessen, 09.10.2013 - 10 B 1712/13

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei beantragter aufschiebenden Wirkung gegen die

  • VG Saarlouis, 18.01.2018 - 3 L 2509/17

    Rechtsschutzbedürfnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers im Verfahren auf

    Die Regelungen betreffend die Zustimmung des Integrationsamtes (§§ 85 ff. SGB IX a.F.) sind nunmehr - im Vergleich zum SGB IX a.F. inhaltsgleich - in den §§ 168 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, geregelt.) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Integrationsamtes - hier des Antragsgegners - über die Zustimmung zur Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmers keine aufschiebende Wirkung, so dass grundsätzlich eine Konstellation gegeben ist, in der die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet werden kann.(OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 4, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 24.07.2013 - 5 L 613/13.DA -, Rn. 2, juris.).

    Die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung des Antragsgegners zur Kündigung des Antragstellers kann dessen Rechtsstellung nicht verbessern.(Vgl.: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 3, juris.) Im Einzelnen:.

    Teilweise wird angenommen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsstellung des schwerbehinderten Arbeitnehmers im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren - insbesondere in Bezug auf einen darin geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung - verbessern könne.(So: VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2009, - 12 CS 09.2691 -,Rn.15 ff., juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 25.08.2003, - 5 BS 107/03 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 07.08.2001, - 2 B 257/01 -, NordÖR 2002, 35; juris - nur LS.) Die Gegenansicht verneint das und meint, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Zustimmung zur Kündigung gerichteten Rechtsbehelfs erlange der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Vorteil.(Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 5 ff., juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.01.2014 - 4 ME 311/13 -, Rn. 2 ff., juris; VGH Hessen, Beschluss vom 09.10.2013 - 10 B 1712/13 -,Rn. 6, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2013 - 12 B 794/13 -, Rn. 2 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2003 - 12 B 957/03 -, Rn. 2 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2012 - 12 S 3214/11 -,Rn. 2 ff., juris.).

    Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit der die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung zur Kündigung angeordnet wird, bringt dem schwerbehinderten Arbeitnehmer in aller Regel keine rechtlichen Vorteile, sodass er damit seine Rechtsstellung nicht verbessern kann.(So u.a.: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 5 ff., juris.).

    Diese Vorschrift liefe ins Leere und würde den Arbeitgeber nach Fristablauf zu einer erneuten Anrufung des Integrationsamtes zwingen, könnte der betroffene Arbeitnehmer den Arbeitgeber mittels der aufschiebenden Wirkung an einem Ausspruch der Kündigung hindern.(So u.a.: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 6, juris.VGH Mannheim, Beschl. v. 10.1.2012, 12 S 3214/11 -, juris, Rn. 3.) Es ist auch für den Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens ohne Bedeutung, ob die Zustimmung zur Kündigung vollziehbar ist oder nicht.

    Maßgebend ist allein, dass eine wirksame Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt und wirksam ist die Zustimmung auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.(Eingehend hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 6, juris unter Hinweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung. Siehe auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.01.2014 - 4 ME 311/13 -, Rn. 8, juris.Vgl. zur der entsprechenden Situation im Mutterschutzrecht: BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 991/11 -, Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 245/02-, Rn. 24, juris.).

    Dieses Interesse überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein Urteil ergeht, mit dem die Unwirksamkeit der Kündigung und damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden; etwas anderes kann nur gelten, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.(Vgl hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 6, juris unter Hinweis auf BAG, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 -, Leitsatz, juris.) Die Arbeitsgerichte haben in ihren Verfahren erst auf die rechtskräftige Versagung oder Aufhebung der Zustimmung Rücksicht zu nehmen, sodass die Weiterbeschäftigung nicht erzwungen werden kann, wenn die Kündigung behördlich zugelassen worden und das Anfechtungsverfahren vor der Widerspruchsbehörde beziehungsweise dem Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen ist.(OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, Rn. 9, juris.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2019 - 12 B 1326/19

    Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf Anordnung der

    - 12 CS 09.2691 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N.; grundsätzlich verneinend etwa: Hess. VGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 10 B 1900/18 -, juris Rn. 3, VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 10. Januar 2012 - 12 S 3214/11 -, juris Rn. 2 ff. und ausdrücklich unter Änderung der vorangegangenen Rechtsprechung: OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 56/15 -, juris Rn. 3 ff. jeweils m. w. N.

    vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2015, a. a. O., juris Rn. 9; vgl. auch BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 991/11 -, juris Rn. 19 f.

  • VG Berlin, 11.07.2023 - 22 L 116.23

    Schwerbehindertenkündigung: Eilantrag vor VG Berlin gescheitert

    Das Gericht schließt sich in dieser Frage der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 12. Juli 2019 - 12 B 754/19 - und vom 14. November 2019 - 12 B 1326/19 -, VGH Kassel, Beschluss vom 7. November 2018 - 10 B 1900/18 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 56/15 -, VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Januar 2012.

    OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2015, a. a. O., juris.

  • VG Bremen, 16.03.2022 - 5 V 2299/21

    Erlaubnis für das das Betreiben einer einer Prostitutionsstätte - Erlöschen der

    An einem tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil der begehrten Entscheidung des Gerichts fehlt es beispielsweise dann, wenn die Belastung des Antragstellers (auch) unabhängig von der Belastung des angegriffenen Verwaltungsaktes besteht (zum Ganzen siehe HmbOVG, Beschl. v. 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 09.08.2019 - 12 MS 34/19 -, juris Rn. 14; Bostedt, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 80 Rn. 133, 134; Schoch, in: SchochKoVwGO, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 492, 495).
  • VGH Hessen, 07.11.2018 - 10 B 1900/18

    Unzulässigkeit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines

    Aufgrund dieser Erwägungen hat mittlerweile auch das Hamburgische OVG seine frühere Rechtsauffassung aufgegeben und sich der vom Senat schon immer vertretenen Rechtsansicht angeschlossen (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 56/15 -, DVBl 2015, 1203, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2019 - 12 B 754/19

    Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden

    Bejahend etwa: OVG Bremen, Beschluss vom 7. August 2001 - 2 B 257/01 -, juris Leitsatz 1., Bayer. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 12 CS 09.2691 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N.; grundsätzlich verneinend etwa: Hess. VGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 10 B 1900/18 -, juris Rn. 3, VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 10. Januar 2012 - 12 S 3214/11 -, juris Rn. 2 ff. und ausdrücklich unter Änderung der vorangegangenen Rechtsprechung: OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 56/15 -, juris Rn. 3 ff. jeweils m. w. N.
  • VG Mainz, 26.10.2017 - 1 K 1061/16

    Klage gegen die Zulässigerklärung einer Kündigung während des Mutterschutzes

    Liegt eine wirksame Zustimmung vor, ist das Arbeitsgericht nur gehindert, der Kündigungsschutzklage wegen einer fehlenden Zustimmung zur Kündigung stattzugeben (vgl. HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 56/15 -, juris).
  • VG Würzburg, 20.12.2022 - W 3 S 22.1559

    Erfolgloser Eilantrag gegen Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen

    Nach einem Teil der Rechtsprechung, dem sich der Antragsgegner und die Beigeladene anschließen, soll das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, weil alleine die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei und diese Wirksamkeit durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht berührt werde (etwa OVG Hamburg, B.v. 19.5.2015 - 4 Bs 56/15 - juris).
  • VG Hannover, 02.09.2015 - 6 B 3598/15

    Aufhebung; Rechtsschutzbedürfnis; Schülerzahl; Schulorganisationsmaßnahme;

    Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss mithin derzeit die Rechtsposition des Antragstellers vorübergehend verbessern (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2015 - 4 Bs 56/15 - juris Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 13.11.2007 - 17 B 2549/06 - juris Rn. 3; OVG Berlin, Beschl. v. 13.05.2002 - 8 S 16/02 - juris Rn. 12).
  • VG Würzburg, 20.02.2018 - W 3 S 18.74

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zustimmung zur Beendigung des

    Vorliegend entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil alleine die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, diese Wirksamkeit durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht berührt würde (vgl. OVG Hamburg, B.v. 19.5.2015 - 4 Bs 56/15 - juris).
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