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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2024 - 4 LB 653/22 OVG   

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https://dejure.org/2024,1698
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2024 - 4 LB 653/22 OVG (https://dejure.org/2024,1698)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 02.02.2024 - 4 LB 653/22 OVG (https://dejure.org/2024,1698)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 02. Februar 2024 - 4 LB 653/22 OVG (https://dejure.org/2024,1698)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylVfG 1992, § 80 Abs 4 VwGO, Art 3 Abs 2 EUV 6042013, Art 4 EUGrdRCh
    Zur Rückkehrsituation von psychisch schwer erkrankten Dublin-Rückkehrern in Bulgarien

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1; AsylG, § 34a Abs 1; AufenthG 2004, § 11 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; AufenthG 2004, § 60a Abs 2c; EUGrdRCh, Art 4; EUV 604/2013, ... Art 3 Abs 2; EUV 604/2013, Art 3 Abs 3; MRK, Art 3
    Afghanistan: Dublin Bulgarien: Systemische Mängel für psychisch schwer erkrankten Dublin-Rückkehrer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2024 - 4 LB 653/22
    Mit der Ablehnung des Antrags durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2022 wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 17).

    Dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 19, 21, 26 f.).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2024 - 4 LB 653/22
    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - juris Rn. 12 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. März 2019 - C-163/17 - Rn. 81 f., 85, 88, 91-93).
  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2024 - 4 LB 653/22
    Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 16).
  • VGH Hessen, 26.10.2021 - 8 A 1852/20

    Asyl, Bulgarien

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2024 - 4 LB 653/22
    Zwar geht die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass in Bulgarien grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen (OVG Münster, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A - juris Rn. 53; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 2022 - A 4 S 162.22 - juris Rn. 32; VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2021 - 8 A 1852/20.A - juris Rn. 35).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2024 - 4 LB 653/22
    Die Widerlegung der Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 9 zu Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 343/2003).
  • BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 30.17

    Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2024 - 4 LB 653/22
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch deshalb nicht gegeben, weil nach den oben gemachten Feststellungen zielstaatsbezogene und inlandsbezogene Abschiebungsverbote bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 - juris Rn. 34 und VGH München, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - 11 ZB 15.50050 - juris Rn. 4 zum Prüfungsumfang bei einer Abschiebungsanordnung) und die Abschiebung deshalb nicht durchgeführt werden kann.
  • BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 83.21

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Existenzsicherung für anerkannte

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2024 - 4 LB 653/22
    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - juris Rn. 12 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. März 2019 - C-163/17 - Rn. 81 f., 85, 88, 91-93).
  • BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 22.23

    Iran: Dublin Italien: Begründete Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2024 - 4 LB 653/22
    Liegen solche vor, kann weder eine Unzulässigkeitsentscheidung noch eine Überstellungsentscheidung in Form der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ergehen (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 22.23 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.10.2015 - 11 ZB 15.50050

    Pflicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2024 - 4 LB 653/22
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch deshalb nicht gegeben, weil nach den oben gemachten Feststellungen zielstaatsbezogene und inlandsbezogene Abschiebungsverbote bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 - juris Rn. 34 und VGH München, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - 11 ZB 15.50050 - juris Rn. 4 zum Prüfungsumfang bei einer Abschiebungsanordnung) und die Abschiebung deshalb nicht durchgeführt werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - 11 A 1257/22

    Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2024 - 4 LB 653/22
    Zwar geht die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass in Bulgarien grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen (OVG Münster, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A - juris Rn. 53; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 2022 - A 4 S 162.22 - juris Rn. 32; VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2021 - 8 A 1852/20.A - juris Rn. 35).
  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

  • EuGH, 22.09.2022 - C-245/21

    Die Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung, einen Asylbewerber an den

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2023 - 13 A 11158/22

    Unterbrechung des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 19 EUV 604/2013 durch

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