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   OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21   

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OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21 (https://dejure.org/2021,15735)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.06.2021 - 11 ME 126/21 (https://dejure.org/2021,15735)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Juni 2021 - 11 ME 126/21 (https://dejure.org/2021,15735)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Abwägung; Autobahn; Bundesautobahn; Demonstration; Fahrrad; Fahrraddemonstration; Gefahr; öffentliche Sicherheit; praktische Konkordanz; Routenänderung; Selbstbestimmungsrecht, Veranstalter; Unfallgefahr; Versammlung; Versammlungsfreiheit; Widmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Beschwerden gegen Verbote, mit Fahrrädern auf der A 2, der A 39 und der A 33 zu demonstrieren, ohne Erfolg

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beschwerden gegen Verbote zweier Fahrraddemos auf der A 2, der A 39 und der A 33 erfolglos - Vorgegebene Alternativroute nicht zu beanstandender Ausgleich

Besprechungen u.ä.

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Untersagung der Nutzung einer Bundesautobahn für eine Fahrraddemonstration

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 752
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Hamburg, 11.12.2020 - 4 Bs 229/20

    Eilantrag gegen Beschränkungen einer Fahrraddemo erfolglos

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21
    Auch wenn, wie die Antragstellerin im Ausgangspunkt zutreffend vorträgt, jeder Versammlung eine Verkehrsbeeinträchtigung immanent ist und auch Bundesautobahnen - wie oben unter 1. ausgeführt - nicht von vornherein der Nutzung zum Zwecke einer Versammlung entzogen sind, lassen sich Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, aber auch für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sowie der Versammlungsteilnehmer selbst kaum bestreiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, veröffentlicht unter justiz.hamburg.de, S. 7 UA).

    Dass Überraschung und Abgelenktheit - auch auf der Gegenfahrbahn - zu Unfällen führen können, liegt auf der Hand (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 7 UA; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 20).

    Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Unfallgefahr im Falle einer rechtzeitig angekündigten Sperrung geringer sei als im Falle eines sich plötzlich etwa wegen eines Unfalls ergebenden Staus, ändert auch dieser in tatsächlicher Hinsicht durchaus nachvollziehbare Umstand nichts daran, dass die von der Antragstellerin geplanten Routenführung über die A 33 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 7 UA).

    Dass eine mobile Beschilderung hinreichend geeignet ist, die von einer Fahrraddemonstration auf einer Autobahn für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahr auszuschließen, ist weder von der Antragstellerin konkret vorgetragen noch für den Senat ersichtlich (vgl. dazu, dass Warnschilder auf digitalen Anzeigetafeln nicht hinreichend wirksam sind, um die von Fahrraddemonstrationen auf Autobahnen ausgehenden Gefahren auszuräumen: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 11).

    Durch diese räumliche Nähe zur Autobahn ist auch der von der Antragstellerin angeführte inhaltliche Bezug zum Versammlungsthema ausreichend gewährleistet (vgl. Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 127/21 - OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 20 f.).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21
    Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 64).

    Insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit - wie beispielsweise Privatgrundstücke - nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 69; Senatsbeschl. v. 26.8.2020 - 11 LC 251/19 -, juris, Rn. 41).

    Demgegenüber gehört der öffentliche Straßenraum grundsätzlich zu den Orten, an denen ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 66 ff., m.w.N.).

    Vor allem innerörtliche Straßen werden heute als Stätten des Informations- und Meinungsaustausches sowie der Pflege menschlicher Kontakte angesehen (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 67; Senatsbeschl. v. 26.8.2020 - 11 LC 251/19 -, juris, Rn. 41).

    Denn zum einen können ggf. entgegenstehende allgemeinen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen auch partiell durch das Versammlungsrecht überlagert werden, sofern dies für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit erforderlich ist (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 67).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21
    Insofern ist auch zu prüfen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 63).

    Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 64).

    Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit evtl. verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, 64, m.w.N.).

    Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, 64; Hessischer VGH, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 5).

  • VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08

    Zulassung einer Fahrraddemonstration auf einer Bundesautobahn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21
    Der Schutz der "öffentlichen Sicherheit" erstreckt sich somit auch auf straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln (BVerwG, Urt. v. 21.4.1989 - 7 C 50/88 -, juris, Rn. 15; Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 10).

    Zum anderen folgt auch aus den einfachrechtlichen Bestimmungen des Straßenrechts nur, dass jegliche mit der Widmung für den Kraftfahrzeugschnellverkehr nicht vereinbare Nutzung nicht mehr zum Gemeingebrauch gehört, sondern eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt (siehe § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FStrG und § 29 StVO; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 12).

    Damit sind Autobahnen, anders als etwa im Privateigentum stehende Grundstücke, auch einfachrechtlich grundsätzlich anderen Nutzungen außerhalb des Widmungszwecks nach § 1 Abs. 3 FStrG zugänglich (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 12).

    Vielmehr ist anhand der dargelegten Maßstäbe stets eine Bewertung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2017 - 15 B 1370/17

    Interesse des Veranstalters einer Versammlung und der Versammlungsteilnehmer an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21
    Soweit der früher für das Versammlungsrecht zuständige 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 die Ansicht vertreten hat, dass Bundesautobahnen aufgrund ihres Widmungszwecks "von vornherein demonstrationsfrei" seien und daher für Demonstrationen grundsätzlich nicht zur Verfügung stünden (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, juris, Rn. 2), hält der nunmehr für das Versammlungsrecht zuständige 11. Senat daran nach erneuter Überprüfung aus den ausgeführten Gründen und in Übereinstimmung mit der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsprechung (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.7.1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8) nicht mehr fest.

    Dass Überraschung und Abgelenktheit - auch auf der Gegenfahrbahn - zu Unfällen führen können, liegt auf der Hand (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 7 UA; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 20).

    Durch diese räumliche Nähe zur Autobahn ist auch der von der Antragstellerin angeführte inhaltliche Bezug zum Versammlungsthema ausreichend gewährleistet (vgl. Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 127/21 - OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 20 f.).

  • OVG Niedersachsen, 26.08.2020 - 11 LC 251/19

    Praktische Konkordanz; private Straße; Straßenraum; Versammlungsfreiheit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21
    Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung bringen können (Senatsbeschl. v. 26.8.2020 - 11 LC 251/19 -, juris, Rn. 40, m.w.N.).

    Insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit - wie beispielsweise Privatgrundstücke - nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 69; Senatsbeschl. v. 26.8.2020 - 11 LC 251/19 -, juris, Rn. 41).

    Vor allem innerörtliche Straßen werden heute als Stätten des Informations- und Meinungsaustausches sowie der Pflege menschlicher Kontakte angesehen (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 67; Senatsbeschl. v. 26.8.2020 - 11 LC 251/19 -, juris, Rn. 41).

  • VGH Hessen, 30.10.2020 - 2 B 2655/20

    Fahrrad-Demonstration von FridaysForFuture darf nicht auf der Autobahn A49

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21
    Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, 64; Hessischer VGH, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 5).

    Soweit der früher für das Versammlungsrecht zuständige 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 die Ansicht vertreten hat, dass Bundesautobahnen aufgrund ihres Widmungszwecks "von vornherein demonstrationsfrei" seien und daher für Demonstrationen grundsätzlich nicht zur Verfügung stünden (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, juris, Rn. 2), hält der nunmehr für das Versammlungsrecht zuständige 11. Senat daran nach erneuter Überprüfung aus den ausgeführten Gründen und in Übereinstimmung mit der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsprechung (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.7.1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8) nicht mehr fest.

  • OVG Niedersachsen, 18.05.1994 - 13 L 1978/92

    Versammlung; Versammlungsverbot; Autobahn; Bundesautobahn; Sperrung; Fahrräder;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21
    Bundesautobahnen sind als Teil des öffentlichen Straßenraums nicht von vornherein demonstrationsfrei (Abweichung von Niedersächsisches OVG, Urt. v. 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, juris, Rn. 2).

    Soweit der früher für das Versammlungsrecht zuständige 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 die Ansicht vertreten hat, dass Bundesautobahnen aufgrund ihres Widmungszwecks "von vornherein demonstrationsfrei" seien und daher für Demonstrationen grundsätzlich nicht zur Verfügung stünden (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, juris, Rn. 2), hält der nunmehr für das Versammlungsrecht zuständige 11. Senat daran nach erneuter Überprüfung aus den ausgeführten Gründen und in Übereinstimmung mit der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsprechung (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.7.1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8) nicht mehr fest.

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21
    Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris, Rn. 32, m.w.N.).

    Der verfassungsrechtliche Schutz ist auch nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris, Rn. 32, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 127/21

    Beschwerden gegen Demoverbote mit Fahrrädern auf der A 2, der A 39 und der A 33

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21
    Durch diese räumliche Nähe zur Autobahn ist auch der von der Antragstellerin angeführte inhaltliche Bezug zum Versammlungsthema ausreichend gewährleistet (vgl. Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 127/21 - OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 20 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1993 - 2 M 24/93
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

  • BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02

    Beschränkte Aufhebung des Verbots, bei einem Trauermarsch schwarze Fahnen

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2021 - 11 ME 34/21

    Aufzug; Beschränkung, versammlungsrechtliche; Corona-Virus; Infektionsschutz;

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2021 - 11 ME 275/21

    Rechtmäßigkeit der sicherheitsbedingten Routenbeschränkung einer Fahrrad-Demo auf

    Damit fällt die von dem Antragsteller geplante Fahrraddemonstration unstreitig unter den Schutz der Versammlungsfreiheit (vgl. Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 -, juris, Rn. 7).

    Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgeglichen werden (st. Senatsrspr., siehe z.B. Beschl. v. 19.2.2021 - 11 ME 34/21 - juris, Rn. 7, und Beschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 -, juris, Rn. 9).

    Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, 64; Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 -, juris, Rn. 9; Hessischer VGH, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 5).

    Damit sind Autobahnen, anders als etwa im Privateigentum stehende Grundstücke, auch einfachrechtlich grundsätzlich anderen Nutzungen außerhalb des Widmungszwecks nach § 1 Abs. 3 FStrG zugänglich (Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 -, juris, Rn.10; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 12; derselbe, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.7.1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8).

    13 Ob eine Autobahn für eine Versammlung genutzt werden kann, ist dabei anhand einer Prüfung und Bewertung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 -, juris, Rn. 10; vgl. auch Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 17).

    Dass Überraschung und Abgelenktheit - auch auf der Gegenfahrbahn - zu Unfällen führen können, liegt auf der Hand (vgl. Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 -, juris, Rn. 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 -, a.a.O., S. 7 UA; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 20).

    Dass diese Gefahren bei geplanten Straßensperrungen gar nicht bestehen, ist nicht ersichtlich (Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 -, juris, Rn. 15).

    Zum anderen kann sich die beschriebene Unfallgefahr bereits dann realisieren, wenn nur ein Verkehrsteilnehmer - mit oder ohne entsprechende Vorwarnung - im entscheidenden Moment, also dem "Auffahren" auf das Ende der Fahrraddemonstration bzw. den Stau - nicht ausreichend aufmerksam ist (vgl. Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 -, juris, Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2021 - 11 LB 231/20

    Banner Drop; Beschränkung, versammlungsrechtliche; Feststellungsinteresse;

    Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgeglichen werden (st. Senatsrspr., siehe z.B. Beschl. v. 19.2.2021 - 11 ME 34/21 - juris Rn. 7 und Beschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 9).

    Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 64; Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 9; HessVGH, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 07.09.2021 - 10 CS 21.2282

    Routen der "Radsternfahrt" am 11. September 2021 in München dürfen nicht über

    Dass diese Gefahren bei geplanten Straßensperrungen gar nicht bestehen, ist nicht ersichtlich (vgl. NdsOVG, B.v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 02.12.2021 - 11 LC 84/20

    Banner Drop; Klagebefugnis; Kletteraktion; Kletterpartner; Versammlung

    Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgeglichen werden (st. Senatsrspr., siehe z.B. Beschl. v. 19.2.2021 - 11 ME 34/21 - juris Rn. 7 und Beschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 9).

    Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 64; Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 9; HessVGH, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 - juris Rn. 5).

  • OVG Sachsen, 08.10.2021 - 6 B 376/21

    Fahrradkorso auf Bundesautobahn; Gefahrenprognose

    Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 4 Bs 229/20 -, https://openjur.de/u/2310347.html; HessVGH, Beschl. v. 30. Oktober - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8).

    Dies setzt aber aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs grundsätzlich voraus, dass eine Ausweichstrecke zur Verfügung steht (vgl. bei vergleichbarem Verkehrsaufkommen: NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 3. September 2021 - 15 B 1445/21 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2022 - 15 B 897/22

    Bundesautobahn; selbstvollziehendes Verbot; Versammlung; Versammlungsverbot;

    OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 6 B 376/21 -, juris Rn. 7; Hamb. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 4 Bs 229/20 -, BeckRS 2020, 48778, Rn. 17; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 10.
  • VG Ansbach, 23.08.2021 - AN 4 S 21.01552

    Abänderung der angezeigten Versammlungsstrecke

    Die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr schließt deren Nutzung für Versammlungszwecke aber nicht generell aus und macht sie damit nicht generell zum "versammlungsfreien Raum" (NdsOVG, B.v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 4.6.2021 - 2 B 1193/21 - juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 30.1.2017 - 15 A 296/16 - juris Rn. 17).

    Überraschungen und Ablenkungen können auch auf der Gegenfahrbahn zur Unfällen führen (NdsOVG, B.v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 14; OVG Hamburg, B.v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 - BeckRS 2020, 48778 Rn. 17).

    Zum anderen würde sich die Unfallgefahr bereits dann realisieren, wenn bereits ein Verkehrsteilnehmer nicht vorgewarnt und/oder nicht ausreichend aufmerksam ist und das Stauende übersieht oder auch ohne Stau auf der Gegenfahrbahn ablenkungsbedingt das Lenkrad verreißt (vgl. NdsOVG, B.v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2022 - 11 ME 284/22

    Dauermahnwache; Gefahr, konkrete; Gefahr, unmittelbare; örtliche Verlegung;

    Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgeglichen werden (st. Senatsrspr., siehe z.B. Beschl. v. 19.2.2021 - 11 ME 34/21 - juris Rn. 7, und Beschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 9).

    Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 64; Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 9; HessVGH, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 - juris Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2022 - 11 OA 61/22

    Auffangwert; Auffangwert, halber; Empfehlung; Ermessen; Streitwertbeschwerde;

    Auch der Senat hat bisher in vergleichbaren versammlungsrechtlichen Verfahren ungeachtet der soeben angeführten Änderung des Streitwertkatalogs ebenfalls weiterhin den vollen Auffangstreitwert festgesetzt (vgl. nur Senatsbeschlüsse v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 - juris Rn. 26; v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 23; v. 13.11.2020 - 11 ME 293/20 - juris Rn. 41 und v. 29.11.2019 - 11 ME 385/19 - juris Rn. 14).

    Das versammlungsrechtliche Eilverfahren hat also für den Antragsteller eine mit dem Hauptsacheverfahren vergleichbare Bedeutung, so dass eine über die aufgrund der Empfehlung in Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs hinausgehende (weitere) Reduzierung des Streitwerts nicht veranlasst ist (so auch bereits die bisherige Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse v. 1.9.2021 - 11 ME 275/21 - juris Rn. 26; v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 - juris Rn. 23; v. 13.11.2020 - 11 ME 293/20 - juris Rn. 41; v. 29.11.2019 - 11 ME 385/19 - juris Rn. 14; ebenso: HessVGH, Beschl. v. 17.6.2020 - 2 E 1289/20 - juris Rn. 5; derselbe, Beschl. v. 18.3.2022 - 2 B 375/22 - juris Rn. 44; OVG Bremen, Urt. v. 1.5.2020 - 1 B 137/20 -, juris Rn. 5; ThürOVG, Beschl. v. 10.4.2020 - 3 EN 248/20 - juris Rn. 63; für eine Halbierung des Auffangwerts in versammlungsrechtlichen Eilverfahren auch bei Vorwegnahme der Hauptsache demgegenüber: BayVGH, Beschl. v. 10.4.2014 - 10 C 14.512 - juris Rn. 7; derselbe, Beschl. v. 11.12.2013 - 10 C 13.829 - juris Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 127/21

    Beschwerden gegen Demoverbote mit Fahrrädern auf der A 2, der A 39 und der A 33

    In dem Verfahren 11 ME 126/21 hatte die Antragstellerin für Sonntag, den 6. Juni, der Stadt Osnabrück eine Fahrrad-Demonstration mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von 250 Personen angezeigt.

    Zur Begründung hat er im Wesentlichen diejenigen Gesichtspunkte angeführt, die auch für die Entscheidung in dem Verfahren 11 ME 126/21 als maßgeblich erachtet wurden.

  • VG Freiburg, 15.07.2022 - 4 K 1863/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen verschiedene versammlungsrechtliche Auflagen

  • OVG Sachsen, 22.07.2022 - 5 B 194/22

    Versammlungsrecht; Fahrradkorso auf Autobahn

  • OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23

    Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration;

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23

    Beschluss; Bindungswirkung; Gefahrenprognose; neuer Bescheid; Bindungswirkung

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2022 - 9 S 1561/22

    Erfolgloser Eilantrag auf Nutzung eines Autobahnabschnitts für eine

  • OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21

    Versammlungsrecht; Versammlungsort Autobahn; Autobahnparkplatz; aufnahmefähige

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2021 - 3 O 175/21

    Streitwertfestsetzung in versammlungsrechtlichen Verfahren

  • VG Oldenburg, 21.04.2023 - 7 B 1106/23
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