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   OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LB 28/06   

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OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LB 28/06 (https://dejure.org/2008,9739)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.08.2008 - 4 LB 28/06 (https://dejure.org/2008,9739)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. August 2008 - 4 LB 28/06 (https://dejure.org/2008,9739)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 86 Abs. 2 SGB VIII; § 89c Abs. 1 S. 1 SGB VIII; § 89c Abs. 2 SGB VIII; § 89e Abs. 2 SGB VIII
    Anspruch eines Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines anderen Jugendhilfeträgers nach § 89c Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit für eine Jugendhilfemaßnahme nach dem ...

  • Judicialis

    SGB VIII § ... 86; ; SGB VIII § 86 Abs. 2; ; SGB VIII § 86 c; ; SGB VIII § 89 c; ; SGB VIII § 89 c Abs. 1 S. 1; ; SGB VIII § 89 c Abs. 2; ; SGB VIII § 89 e; ; SGB VIII § 89 e Abs. 1 S. 1; ; SGB VIII § 89 e Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen: Einrichtungsort; Jugendhilfe; Kostenerstattung; geschützte Einrichtung; gewöhnlicher Aufenthalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch eines Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines anderen Jugendhilfeträgers nach § 89c Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit für eine Jugendhilfemaßnahme nach dem ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2005 - 12 A 10328/05

    Kostenerstattungspflicht nach SGB 8 § 89e und § 86 Abs 1 bis 5

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LB 28/06
    Diese Regelungslücke, die vom Gesetzgeber nicht gewollt und damit planwidrig ist, ist durch entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 2 SGB VIII zu schließen (so auch: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl., § 89 e Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.6.2005 - 12 A 3191/04 - vgl. auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Stand: Dezember 2007, Erl. KJHG Art. 1 § 89 e Rn. 30; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.6.2005 - 12 A 10328/05 -).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 (12 A 10328/05) ausgeführt hat, es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass nur einer der beiden betroffenen örtlichen Träger der Jugendhilfe zur Erstattung der gesamten Kosten verpflichtet sein soll, kann dem nach den vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden.

  • BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 42.01

    Jugendhilferecht, Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige; -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LB 28/06
    Dies kommt deutlich auch in der Gesetzesbegründung zu § 89 e SGB VIII zum Ausdruck, die beide Ausgestaltungen dieses Schutzes ohne irgendeinen Hinweis auf denkbare Ausnahmen wiedergibt und die Kostenerstattung für alle die Fälle für maßgeblich erklärt, in denen das Anknüpfen an den gewöhnlichen Aufenthalt zu einer Kostenbelastung des Einrichtungsortes führt (BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42.01 -, BVerwGE 115, 251 unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucks. 12/2866, S. 25).

    Der Schutz der Einrichtungsorte ist ausnahmslos zu gewährleisten: entweder im Rahmen der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit oder durch Komplettierung der an Ortsnähe und Effektivität der Jugendhilfe orientierten Zuständigkeitsnorm durch eine den Schutz der Einrichtungsorte sichernde Erstattungsnorm (BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42.01 -, BVerwGE 115, 251; vgl. auch Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucks. 12/2866, S. 25).

  • VGH Bayern, 01.09.2005 - 12 B 02.2455

    Kinder- und Jugendhilfe, Erstattungsanspruch bei Zuständigkeitswechsel, keine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LB 28/06
    Nach § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Jugendhilfeträger auch einen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die er zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines anderen Jugendhilfeträgers nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgewendet hat (entgegen BayVGH, Urt. v. 1.9.2005 - 12 B 02.2455 -, FEVS 57, 369).

    Der entgegenstehenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 1.9.2005 - 12 B 02.2455 -, FEVS 57, 369) kann nicht gefolgt werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2005 - 12 A 3191/04

    Jugendhilferechtliche Ausgestaltung der Hilfeleistung an eine allein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LB 28/06
    Diese Regelungslücke, die vom Gesetzgeber nicht gewollt und damit planwidrig ist, ist durch entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 2 SGB VIII zu schließen (so auch: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl., § 89 e Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.6.2005 - 12 A 3191/04 - vgl. auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Stand: Dezember 2007, Erl. KJHG Art. 1 § 89 e Rn. 30; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.6.2005 - 12 A 10328/05 -).

    Schon Wortlaut und Aufbau des § 89 e SGB VIII sprechen somit dafür, dass, solange ein aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger vorhanden ist bzw. ein solcher nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln ermittelt werden kann, dieser nach § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII heranzuziehen und nicht etwa § 89 e Abs. 2 SGB VIII erweiternd auszulegen ist (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.6.2005 - 12 A 3191/04 -).

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 54.02

    Aufenthaltsbefugnis, eingeschränkter Sozialhilfeanspruch von Inhabern einer;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LB 28/06
    Dabei ist unter der Formulierung "bei Gericht anhängig" nicht Rechtshängigkeit (§ 90 VwGO), sondern Anhängigkeit bei der jeweiligen Gerichtsinstanz zu verstehen (BVerwG, Beschl. v. 5.5.2004 - 5 KS 1.04 (5 C 54.02) - m.w.N.).
  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01

    Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LB 28/06
    Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 26.9.2002 - 5 C 46.01 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1 u. v. 18.3.1999 - 5 C 11.98 -, Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1; Senatsbeschl. v. 14.2.2008 - 4 LC 122/07 -).
  • BGH, 21.12.1989 - X ZR 30/89

    Anspruch des Arbeitnehmer-Erfinders auf Herausgabe von geschäftlichen Unterlagen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LB 28/06
    Die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durch die Klägerin für die von ihr im Zeitraum vom 8. Februar bis zum 31. August 1999 erbrachten Jugendhilfeleistungen stellt jedoch eine unzulässige Rechtsausübung analog § 242 BGB im Hinblick darauf dar, dass die Klägerin nichts fordern darf, was sie sogleich wieder an die Beklagte zurückzuerstatten hätte (vgl. hierzu u. a. BGH, Urt. v. 29.4.1985 - II ZR 146/84 -, BGHZ 94, 240, und Urt. v. 21.12.1989 - X ZR 30/89 -, BGHZ 110, 30).
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LB 28/06
    Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 26.9.2002 - 5 C 46.01 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1 u. v. 18.3.1999 - 5 C 11.98 -, Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1; Senatsbeschl. v. 14.2.2008 - 4 LC 122/07 -).
  • BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05

    Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LB 28/06
    Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. April 2007 (- 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301) zum Kostenerstattungsanspruch nach § 89 a SGB VIII entschieden hat, engt § 89 f SGB VIII den Begriff der aufgewendeten Kosten aber nicht auf die Kosten ein, die ein Jugendhilfeträger als Leistungserbringer aufgewendet hat, und schließt folglich nicht die Kosten aus, die ein Jugendhilfeträger für eine Erstattung an einen anderen Jugendhilfeträger, der statt seiner Jugendhilfe geleistet hat, aufgewendet hat.
  • BVerwG, 29.09.2006 - 5 B 8.06

    Richten der örtlichen Zuständigkeit für Jugendhilfemaßnahmen nach dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LB 28/06
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. September 2006 (- 5 B 8.06 -) ausgeführt hat, hierbei handele es sich allenfalls um ein sprachliches Problem, weil bei der Gesetzesformulierung versäumt worden sei, für die im Halbsatz 1 der Bestimmung einmal im Plural ("die Eltern") und dreimal im Singular ("eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen") genannten, für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Bezugspersonen in Halbsatz 2 neben dem Singular auch die Pluralform (für die "Eltern") zu verwenden, was etwa durch eine alternative Formulierung wie "die Person bzw. die Personen" unschwer möglich gewesen wäre, führt eine dementsprechende Erweiterung des Wortlauts nur dann zu einem eindeutigen Ergebnis, wenn beide Eltern vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Jugendhilfeträgers hatten.
  • BGH, 29.04.1985 - II ZR 146/84

    Aufrechnung mit Forderungen aus dem Schiffskasko nach Zusammenstoß von

  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort;

    Vielmehr erfasst dieser Erstattungsanspruch auch den Fall, dass - wie hier - der Einrichtungsträger wegen seiner Zuständigkeit einem anderen Jugendhilfeträger Kosten für die von diesem anderen erbrachten Jugendhilfeleistungen zu erstatten hatte (vgl. Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 32 und vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 zu § 89a SGB VIII sowie [zu § 89e SGB VIII] OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2008 - 4 LB 28/06 - EuG 2009, 102 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.11.2008 - 12 BV 08.675

    Kostenerstattung nach § 89e SGB 8

    Ebenso verhält es sich bei § 89e SGB VII. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Aufwendungen, mit denen ein Kostenerstattungsanspruch eines weiteren Trägers gemäß § 86c SGB VIII befriedigt wurden, nicht erstattungsfähig sein sollten (ebenso NdsOVG vom 20.8.2008 Az. 4 LB 28/06).

    In diesem Falle greifen die Vorschriften über die vertikale Kostenerstattung (vgl. etwa §§ 89, 89e Abs. 2 SGB VIII; siehe dazu Kunkel in LPK, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 89e RdNr. 5; Wiesner, a. a. O., § 89e RdNr. 9; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 89e RdNr. 2; Stähr in Hauck, SGB VIII, Stand: Februar 2008, § 89e RdNr. 8; Schellhorn in Schellhorn, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 89e RdNrn. 10 f.; ebenso wohl NdsOVG vom 20.8.2008 a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1514/10

    Erstattungsanspruch nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2007 - 5 C 25/05 -, BVerwGE 128, 301, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2008 - 4 LB 28/06 -, EuG 2009, 102, juris; BayVGH, Urteil vom 26. November 2008 - 12 BV 08.675 -, EuG 2009, 397, juris.
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