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OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 1 E 983/20 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Februar 2021 - 1 E 983/20 (https://dejure.org/2021,1918)
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Volltextveröffentlichungen (4)
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Verfahrensgang
- VG Köln - 15 M 48/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 1 E 983/20
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 1 B 1519/19
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 1 E 983/20
Die Vollstreckung der der Vollstreckungsschuldnerin mit der einstweiligen Anordnung des Senats vom 4. Februar 2020 - 1 B 1519/19 - aufgegebenen Verpflichtung zur Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens richtet sich nach § 172 VwGO.Die Vollstreckungsschuldnerin hat die ihr mit der einstweiligen Anordnung des Senats vom 4. Februar 2020 - 1 B 1519/19 - aufgegebene Verpflichtung zur Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens nämlich bereits erfüllt, indem sie das Verfahren wieder aufgenommen und den aktuellen Bewerberkreis ermittelt hat.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2009 - 6 E 1536/08
Zwangsgeldandrohung durch ein Gericht
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 1 E 983/20
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2010 - 1 E 940/10 -, BA S. 3 f. (Neuentscheidung eines Ausschusses über die Annahme des von dem dortigen Vollstreckungsgläubiger eingereichten Verbesserungsvorschlages), n. v., und vom 16. März 2009 - 6 E 1536/08 -, juris, Rn. 4 bis 6 (Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung); in diesem Sinne ferner mit ausführlicher und überzeugender Begründung Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 712 Rn. 16 und 18 bis 20, m. w. N. auch zu der Gegenansicht, die eine Vollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend den §§ 883 ff. ZPO für geboten hält. - OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 1 B 2054/20
Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens für einen Dienstposten nach Abbruch …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 1 E 983/20
Zur Begründung nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen in dem Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage mit dem Aktenzeichen 1 B 2054/20 Bezug, mit dem die auf Fortführung des erneut abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens abzielende Beschwerde des hiesigen Vollstreckungsgläubigers und dortigen Antragstellers zurückgewiesen worden ist. - OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2010 - 1 E 940/10
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 1 E 983/20
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2010 - 1 E 940/10 -, BA S. 3 f. (Neuentscheidung eines Ausschusses über die Annahme des von dem dortigen Vollstreckungsgläubiger eingereichten Verbesserungsvorschlages), n. v., und vom 16. März 2009 - 6 E 1536/08 -, juris, Rn. 4 bis 6 (Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung); in diesem Sinne ferner mit ausführlicher und überzeugender Begründung Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 712 Rn. 16 und 18 bis 20, m. w. N. auch zu der Gegenansicht, die eine Vollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend den §§ 883 ff. ZPO für geboten hält.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 1 B 2054/20
Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens für einen Dienstposten nach Abbruch …
Der Entscheidungssatz beinhaltet aber nicht die Aussage, ein (ggf. auch umgehender) erneuter Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei der Behörde auch dann untersagt, wenn sie diesen auf andere als im Verfahren 1 B 1519/19 thematisierte Gründe stütze; sie müsse also das fortzuführende Besetzungsverfahren in jeden Fall durch eine "Sachentscheidung" beenden (so der ausdrückliche Vortrag des Antragstellers im zugehörigen Verfahren 1 E 983/20, Beschwerdebegründung, S. 2). - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2023 - 1 E 634/22
Vollstreckung einer der Behörde auferlegten Verpflichtung zur Fortführung des …
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2021- 1 E 983/20 -, juris, Rn. 4 ff. (Fortsetzung eines Auswahlverfahrens), vom 27. September 2010 - 1 E 940/10 -, BA S. 3 f. (Neuentscheidung eines Ausschusses über die Annahme des von dem dortigen Vollstreckungsgläubiger eingereichten Verbesserungsvorschlages), n. v., und vom 16. März 2009- 6 E 1536/08 -, juris, Rn. 4 bis 6 (Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung); in diesem Sinne ferner mit ausführlicher und überzeugender Begründung Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand: 43. EL August 2022, § 172 Rn. 16 und 18 bis 20, m. w. N. auch zu der Gegenansicht, die eine Vollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend den §§ 883 ff. ZPO für geboten hält.