Rechtsprechung
   OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 208/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5443
OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 208/19 (https://dejure.org/2020,5443)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16.03.2020 - 2 A 208/19 (https://dejure.org/2020,5443)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16. März 2020 - 2 A 208/19 (https://dejure.org/2020,5443)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,5443) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsverbot; Berufungszulassung; Bulgarien; Drittstaatenregelung; Grundsatzrüge; Sekundärmigration; Abschiebungsverbot Bulgarien (Syrer)

  • rechtsportal.de

    Beeinträchtigung des Schutzbereichs in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß als bestehende Situation für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr; Würdigung der Umstände des Einzelfalls; Herleitung eines Regel-Ausnahme-Prinzips

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 208/19
    Ob sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die Urteile des EuGH vom 19.3.2019 - C-163/17, C-297/17 u.a. -) in dem Zusammenhang ein Regel-Ausnahme-Prinzip in dem Sinne herleiten lässt, wonach im Einzelfall darzulegen ist, dass ein konkretes Risiko in Abweichung von einer Regelvermutung des Nichtbestehens tatsächlich vorliegt, ändert nichts daran, dass für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein von der Rechtsprechung gefordertes "Mindestmaß an Schwere" erreichen, im Ergebnis immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich bleiben.

    Soweit die Beklagte des Weiteren die "Tatsachenfrage" als grundsätzlich erachtet, ob " gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien eine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden kann", ändern auch das angeblich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abzuleitende Regel-Ausnahme-Prinzip und die von der Beklagten vertretene Ansicht, es sei "im Einzelfall zugunsten des Betroffenen darzulegen, dass ein konkretes Risiko in Abweichung von der Regelvermutung tatsächlich vorliegt", nichts daran, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein Mindestmaß an Schwere erreichen, maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

    Abgesehen davon lässt sich auch dem zitierten Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs(vgl. EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die Anforderung entnehmen, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungstellungsentscheidung befasste Gericht - hier das jeweilige Verwaltungsgericht - für die Gewährung eines Abschiebungsschutzes mit Blick auf den drohenden Verstoß gegen Art. 4 GRC ausnahmsweise feststellen müsse, dass das erforderliche ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für "diesen Antragsteller" gegeben ist, weil "er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände".

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 208/19
    Ob sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die Urteile des EuGH vom 19.3.2019 - C-163/17, C-297/17 u.a. -) in dem Zusammenhang ein Regel-Ausnahme-Prinzip in dem Sinne herleiten lässt, wonach im Einzelfall darzulegen ist, dass ein konkretes Risiko in Abweichung von einer Regelvermutung des Nichtbestehens tatsächlich vorliegt, ändert nichts daran, dass für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein von der Rechtsprechung gefordertes "Mindestmaß an Schwere" erreichen, im Ergebnis immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich bleiben.

    Soweit die Beklagte des Weiteren die "Tatsachenfrage" als grundsätzlich erachtet, ob " gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien eine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden kann", ändern auch das angeblich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abzuleitende Regel-Ausnahme-Prinzip und die von der Beklagten vertretene Ansicht, es sei "im Einzelfall zugunsten des Betroffenen darzulegen, dass ein konkretes Risiko in Abweichung von der Regelvermutung tatsächlich vorliegt", nichts daran, dass es für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein Mindestmaß an Schwere erreichen, maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

  • VG Saarlouis, 17.05.2019 - 3 K 2121/18
    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 208/19
    Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Mai 2019 - 3 K 2121/18 - wird zurückgewiesen.

    Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.5.2019 - 3 K 2121/18 -, mit dem sie unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14.11.2018 verpflichtet wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), im Falle des Klägers das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich Bulgariens festzustellen, kann nicht entsprochen werden.

  • OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18

    Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 208/19
    Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 208/19
    Soweit die Beklagte ferner unter Verweis auf eine Entscheidung des VGH Mannheim,(vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, DÖV 2019, 885 und Juris) die im konkreten Fall übrigens eine beabsichtigte Überstellung nach Italien betraf, die Auffassung vertritt, die Berufung sei zuzulassen, um "Maßstäbe festzulegen, anhand derer die Rechtmäßigkeit einer Überstellung nach Bulgarien gemessen werden" könne, muss darauf nicht weiter eingegangen werden, da diese Frage und das darauf bezogene Vorbringen erst nach Ablauf der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Monatsfrist (§ 78 Abs. 4 AsylG) beim Gericht eingegangen sind.
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 208/19
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris ) Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Daher lässt sich eine Klärung nicht abstrakt und allgemein "für alle nach Bulgarien zurückkehrenden" international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen.
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 208/19
    Der Senat hat in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris ) Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 10 LB 109/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Aufnahmebedingungen; Flüchtlinge; Italien;

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 208/19
    Die weiter von der Beklagten angeführten Erkenntnisse des OVG Lüneburg(vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 6.8.2018 - 10 LB 109/18 - und vom 20.12.2018 - 10 LB 201/18 -, beide bei Juris) betreffen die Rückkehrsituation in Italien und sind daher hier nicht hilfreich.
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Italien; systemische Mängel

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 208/19
    Die weiter von der Beklagten angeführten Erkenntnisse des OVG Lüneburg(vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 6.8.2018 - 10 LB 109/18 - und vom 20.12.2018 - 10 LB 201/18 -, beide bei Juris) betreffen die Rückkehrsituation in Italien und sind daher hier nicht hilfreich.
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17

    Abschiebungsschutz in Rückführungsfällen in die Republik Bulgarien

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 208/19
    Der Senat hat in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris ) Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.
  • OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18

    Grundsatzbedeutung in Asylverfahren: Abschiebung in Drittstaat

  • VG Saarlouis, 23.11.2023 - 5 L 1904/23
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten, [Vgl. u.a. Urteile vom 19.04.2018 -2 A 737/17 und 2 A 741/17 -, Beschluss vom 16.03.2020 - 2 A 208/19 -, juris.] selbst wenn in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots aus Art. 4 GRCh auch die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in den Blick genommen werden.

    [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.03.2020 - 2 A 208/19 -, juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2020 - 7 A 10889/18 -, juris, sowie Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15.05.2020 - 5 A 382/18 -, juris; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.12.2020 - 11 A 1602/17.A -, juris.].

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht