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   OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21   

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OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21 (https://dejure.org/2021,374)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.01.2021 - 2 B 7/21 (https://dejure.org/2021,374)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - 2 B 7/21 (https://dejure.org/2021,374)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • saarland.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verhältnismäßigkeit der Kontaktbeschränkungen von privaten Zusammenkünften als notwendige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus; Schutz auch von familiären Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind als Schutz der Familie; Rechtsstaatliches Gebot ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Regelung der Corona-Verordnung zu Kontaktbeschränkungen teilweise außer Vollzug ... - Corona-Virus

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung, 20.01.2021)

    Kontaktbeschränkungen unter Angehörigen im Saarland gekippt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Regelung der Corona-Verordnung zu Kontaktbeschränkungen teilweise außer Vollzug gesetzt - Corona-Verordnung ist nicht hinreichend bestimmt formuliert

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Saarland, 13.05.2020 - 2 B 175/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Corona-Verordnung des

    Auszug aus OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21
    Entsprechend habe der Senat in seiner bislang einzigen zur Thematik der Kontaktbeschränkungen ergangenen Entscheidung im Verfahren 2 B 175/20 im Rahmen der Verhältnismäßigkeit maßgeblich darauf abgestellt, dass Lockerungen insbesondere in verwandtschaftlicher Hinsicht erfolgt waren.
  • VerfGH Saarland, 28.04.2020 - Lv 7/20

    Corona-Verordnung: Verfassungsgerichtshof lockert Ausgangsbeschränkungen

    Auszug aus OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21
    [vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 1 WB 27/17 -, juris] Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes [vgl. VerfG SL, Beschluss vom 28.4.2020 - LV 7/20 -] hat in einer frühen Entscheidung zu Beginn der Pandemie im Zusammenhang mit Kontaktbeschränkungen auf den damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht des Einzelnen auf Schutz und Förderung der Familie (Art. 22 SVerf) verwiesen.
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21
    In dem Zusammenhang ist - auch mit Blick auf die Situation der Antragstellerin - darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382] der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind umfasst.
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21
    [BVerfG, Beschluss vom 12.1.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73; juris].
  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 258/20

    Verbot der Prostitution während der Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21
    Auf Landesebene wurde ein Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat [vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21
    [vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, und Beschluss vom 9.8.1995 - 1 BvR 2263/94 - juris] Auch die grundsätzliche Zulässigkeit unbestimmter Gesetzesbegriffe entbindet den Normgeber nicht davon, eine Vorschrift so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen den Normenklarheit und Justitiabilität entspricht.
  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

    Auszug aus OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21
    [vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, und Beschluss vom 9.8.1995 - 1 BvR 2263/94 - juris] Auch die grundsätzliche Zulässigkeit unbestimmter Gesetzesbegriffe entbindet den Normgeber nicht davon, eine Vorschrift so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen den Normenklarheit und Justitiabilität entspricht.
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21
    [vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen] Erst wenn sich diese nicht verlässlich abschätzen lassen, ist wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.
  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21
    [vgl. BVerfG, Urteil vom 9.5.1989 - 1 BvL 35/86 -, BVerfGE 80, 103; juris] Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme abhängig.
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21
    [vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen] Erst wenn sich diese nicht verlässlich abschätzen lassen, ist wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17

    Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift; Betreuung und Pflege der Großmutter;

  • OVG Saarland, 23.06.2020 - 2 B 222/20

    Vorläufige Außervollzugsetzung der "Corona-Verordnung" bezüglich der Öffnung von

  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre;

  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender

  • OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 40/21

    Feststellung der Unwirksamtkeit außer Kraft getretener Normen (Corona)

    Mit Beschluss vom 20.1.2021 - 2 B 7/21 - hat der Senat dem Aussetzungsbegehren entsprochen und den § 6 Abs. 1 Satz 1 VO-CP in der Fassung vom 8.1.2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis im Verständnis des § 1 Abs. 2 VO-CP vorsah.

    Mit Eingang am 25.1.2021 hat die Antragstellerin auch gegen die Neufassung einen Antrag auf Außervollzugsetzung des § 6 Abs. 1 VO-CP gestellt und unter anderem geltend gemacht, der Verordnungsgeber habe die Entscheidung des Senats vom 20.1.2021 - 2 B 7/21 - nur unzureichend umgesetzt.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 2 B 7/21 sowie 2 B 25/21 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Im vorliegenden Fall kann die Antragstellerin nach dem konkreten Verfahrensablauf ersichtlich schon keinen "erlittenen Nachteil" in diesem Sinne mehr geltend machen, da ihr mit dem Beschluss des Senats vom 20.1.2020 - 2 B 7/21 - zeitnah durch die "vorläufige" Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm (§ 6 VO-CP) Rechtsschutz gewährt worden war.

    Anhaltspunkte, die Anlass zu einer von der diesbezüglichen Einschätzung im Beschluss des Senats vom 20.1.2021 - 2 B 7/21 - abweichenden Beurteilung geben könnten, haben die Beteiligten nicht vorgetragen.

  • OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21

    Corona Verordnung: Kontaktbeschränkungen

    Der Verordnungsgeber habe die Entscheidung des Senats vom 20.1.2021 - 2 B 7/21 - nur unzureichend umgesetzt.

    Die übrigen vom Senat und ihr in ihrem Antrag vom 12.1.2021 im Verfahren 2 B 7/21 angesprochenen Problemkreise, namentlich des Landesparlamentsvorbehalts, der mangelhaften Evaluierung sowie der Tangierung des Art. 1 GG durch die Kontaktbeschränkungen seien auch in der Neufassung der Verordnung unberücksichtigt geblieben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - 3 MR 4/21

    Corona-Lockdown - Kontaktbeschränkungen gelten weiterhin, OVG äußert Bedenken bei

    Vielmehr widerspräche dies der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.11.2020 - 3 MR 73/20 -, juris Rn. 4-5; OVG Weimar, Beschl. v. 12.05.2020 - 3 EN 287/20 -, juris Rn. 6-7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5-6; VGH München, Beschl. v. 08.06.2020 - 20 NE 20.1316 -, juris Rn. 14 jeweils m. w. N.; a. A. OVG Berlin, Beschl. v. 21.07.2020 - OVG 11 S 65/20 -, juris Tenor sowie Rn. 23, 26; sowie nunmehr der Sache nach auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 20.01.2021 - 2 B 7/21 -, noch nicht in juris, verfügbar unter , Tenor; die streitgegenständliche Norm, die vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, soweit sie Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht lautet: " Private Zusammenkünfte werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 1 S 519/21

    Corona-Krise; Beschränkung der privaten Zusammenkünfte nur mit Angehörigen eines

    Insbesondere wegen der beiden genannten Gesichtspunkte werde auch auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.01.2021 (- 2 B 7/21 -, juris) verwiesen, das gleichlautende Vorschriften des dortigen Verordnungsrechts beanstandet habe.
  • OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 B 33/21

    Coronabedingte Betriebsuntersagung für körpernahe Dienstleistungen (Friseure)

    [vgl. zuletzt dazu Beschluss des Senats vom 20.1.2021 - 2 B 7/21 - (Corona Kontaktbeschränkungen); juris] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [vgl. BVerfG, Urteil vom 9.5.1989 - 1 BvL 35/86 -, BVerfGE 80, 103; juris] müssen gesetzliche Regelungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag.
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