Rechtsprechung
OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 13 Abs 2 AsylVfG 1992, § 26a AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 3 AsylVfG 1992, § 31 Abs 3 AsylVfG 1992
Asylverfahren; Drittstaatenbescheid; richtige Klageart; Reichweite der Drittstaatenbestimmung; systemische Mängel in Bulgarien - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachweis einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland im Rahmen der Abschiebung eines Asylbewerbers
- milo.bamf.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ANFECHTUNGSKLAGE; ASYLANTRAG; BULGARIEN; DRITTSTAAT; FLÜCHTLING; INTERNATIONALER SCHUTZ; MITGLIEDSTAAT; STATTHAFTIGKEIT; SUBSIDIÄRER SCHUTZ; SYRIEN; SYSTEMISCHE MÄNGEL
- rechtsportal.de
GG Art. 16a Abs. 2 S. 1; AsylG § 26a
Nachweis einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland im Rahmen der Abschiebung eines Asylbewerbers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anfechtung der Ablehnungsentscheidung auch bei "Drittstaatenbescheid" möglich
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 10.03.2004 - A 5 K 1234/02
- OVG Sachsen, 08.07.2010 - A 3 B 503/07
- BVerwG, 26.10.2010 - 10 B 28.10
- VG Regensburg, 13.12.2011 - RO 7 K 10.30468
- VGH Bayern, 17.01.2013 - 20 B 12.30347
- BVerwG, 05.07.2013 - 10 B 5.13
- BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13
- VG Saarlouis, 05.01.2016 - 3 K 197/15
- VG Saarlouis, 05.01.2016 - 3 K 342/15
- OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16
- OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16
Wird zitiert von ... (52) Neu Zitiert selbst (18)
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93
Sichere Drittstaaten
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16
Die Verhältnisse in oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien rechtfertigen nicht die Annahme eines Ausnahmefalles für die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753) oder "systemischer Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren für Flüchtlinge (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208).Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat - wie die Kläger in Bulgarien - solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen "erst-Recht-Schluss") Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer, was im Falle der Kläger sicherlich unter verschiedenen Aspekten nicht unerheblichen Bedenken unterliegt und - zumindest aktuell, wie die beschränkte Rechtsmitteleinlegung verdeutlicht - auch von der Beklagten erkennbar nicht angestrebt wird, nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung zu Recht auf die 2006 mit Bulgarien getroffene Rückführungsvereinbarung verwiesen, die auch Drittstaatsangehörige erfasst und insbesondere Fristen für die Stellung eines entsprechenden Gesuchs oder für die Rückführung selbst enthält.(vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) Ob ein solches Ersuchen im Falle der Kläger im Anschluss an die Mitteilungen der State Agency of Refugees der Republik Bulgarien vom 23.10.2014 an das darin benannte Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia inzwischen gerichtet wurde oder nicht, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden, bedarf aber - wie gesagt - aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner Vertiefung.
Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass - wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss - das Bundesamt auch bei "außerhalb des Bundesgebiets" als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und - nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend - des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot - bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat - begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei den Klägern der Fall.
Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb der "Blickfeldes" des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen.
Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.
- BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13
Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben …
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Juni 2014 entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden sei.(Der Bescheid nimmt insoweit Bezug auf ein Urteil des BVerwG vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -.) Der § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG schließe die neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus.Weil das Bundesverwaltungsgericht(Die Beklagte verweist dazu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -.) die Bindungswirkung einer im Ausland erfolgten Flüchtlingsanerkennung klargestellt habe, fehle den Klägern insoweit bereits ein Rechtsschutzbedürfnis.
Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 180 und 185 unter Verweis auf das mit Einführung des Art. 16a Abs. 2 GG im Zuge der Asylreform 1993 verfolgte "Konzept der normativen Vergewisserung" über die Sicherheit im Drittstaat) In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass - wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss - das Bundesamt auch bei "außerhalb des Bundesgebiets" als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und - nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend - des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot - bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat - begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei den Klägern der Fall.
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 - 1 A 11081/14
Asyl; Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei bereits gewährtem subsidiären …
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16
Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat - wie die Kläger in Bulgarien - solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen "erst-Recht-Schluss") Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer, was im Falle der Kläger sicherlich unter verschiedenen Aspekten nicht unerheblichen Bedenken unterliegt und - zumindest aktuell, wie die beschränkte Rechtsmitteleinlegung verdeutlicht - auch von der Beklagten erkennbar nicht angestrebt wird, nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung zu Recht auf die 2006 mit Bulgarien getroffene Rückführungsvereinbarung verwiesen, die auch Drittstaatsangehörige erfasst und insbesondere Fristen für die Stellung eines entsprechenden Gesuchs oder für die Rückführung selbst enthält.(vgl. das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) Ob ein solches Ersuchen im Falle der Kläger im Anschluss an die Mitteilungen der State Agency of Refugees der Republik Bulgarien vom 23.10.2014 an das darin benannte Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia inzwischen gerichtet wurde oder nicht, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden, bedarf aber - wie gesagt - aus Anlass der vorliegenden Entscheidung keiner Vertiefung.Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 - 1 B 58.16 -) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt - bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) - zugelassene "Nachbesserung" bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG).
- EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - …
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16
Die Verhältnisse in oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien rechtfertigen nicht die Annahme eines Ausnahmefalles für die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753) oder "systemischer Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren für Flüchtlinge (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208).Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen.
- EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16
Die Verhältnisse in oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien rechtfertigen nicht die Annahme eines Ausnahmefalles für die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753) oder "systemischer Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren für Flüchtlinge (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208).Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen.
- OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16
Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen Drittstaatenbescheide; Übertragbarkeit …
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16
Wie in den "Dublin-Verfahren" begegnet auch in den Fällen, in denen sich Asylsuchende gegen einen sog. "Drittstaatenbescheid" oder andere Entscheidungen wenden, mit denen ihr Antrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BAMF) - hier unter Verweis auf eine bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Flüchtlingsanerkennung - ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt worden ist, die Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung dieser Ablehnungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556).In dem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.
- VGH Hessen, 02.03.2016 - 9 B 1756/15
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16
Wie in den "Dublin-Verfahren" begegnet auch in den Fällen, in denen sich Asylsuchende gegen einen sog. "Drittstaatenbescheid" oder andere Entscheidungen wenden, mit denen ihr Antrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BAMF) - hier unter Verweis auf eine bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Flüchtlingsanerkennung - ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt worden ist, die Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung dieser Ablehnungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556).In dem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.
- VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152
Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Bulgarien
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16
In dem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen. - BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre …
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16
Auch insofern ergeben sich im Falle der Kläger keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 24.2.2015 beziehungsweise der Behandlung ihres Asylantrags als (insgesamt) "unzulässig" aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, NVwZ 2015, 1779) Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass vor dem 20.7.2015 gestellte Asylanträge auf Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG) aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der geltenden Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) in der Bundesrepublik Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem jeweiligen Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz im Sinne des Art. 2 lit. g der so genannten Qualifikationsrichtlinie (QRL)(vgl. die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gewährt worden ist. - VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15
Abschiebungsanordnung; Bulgarien; Sicherer Drittstaat
Auszug aus OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16
Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten. - BVerwG, 26.10.2010 - 10 B 28.10
Flüchtlingsanerkennung außerhalb des Bundesgebiets durch Registrierung durch den …
- EGMR, 04.11.2014 - 29217/12
Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?
- OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16
Unzulässiger Asylantrag eines syrischen Flüchtlings, dem in Bulgarien der …
- VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - A 11 S 121/15
Zuständigkeitsbestimmung nach Dublin-VO nach Ablauf der Überstellungsfrist
- BVerwG, 27.06.2016 - 1 B 58.16
Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a Asylgesetz (AsylG) zu § 27a …
- VG Bayreuth, 21.03.2016 - B 3 K 15.30099
Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Bulgarien
- OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16
- RG, 18.09.1915 - I 45/15
Urheberrecht. Gesellschaftsähnliches Verhältnis
- VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1322/16
Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet
Sie ist zulässig, insbesondere ist gegen den Bescheid vom 24. November 2014, mit dem der Asylantrag nach § 26 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung angeordnet wird, eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO) statthaft (OVG Saarland, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 95/16 - juris, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2016 - 3 B 16.15 -, juris). - VG Hamburg, 09.01.2017 - 16 A 5546/14
Zur Zulässigkeit der Rückführung von anerkannten international Schutzberechtigten …
Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (OVG Münster, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A - und vom 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A - OVG Berlin, Urteil vom 22.11.2016 - 3 B 2.16 - VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016 - 10 A 336/16 -, jeweils juris;… Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340; andere Ansicht: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 95/16 - VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, jeweils juris).Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 95/16 -, juris), das in der fraglichen Fallkonstellation die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG weiterhin anwendet und der Bestimmungen in § 29 AsylG n.F. nur deklaratorische Bedeutung beimisst.
- OVG Saarland, 13.12.2016 - 2 A 260/16
Flüchtlingsschutz im Bundesgebiet für bereits in Bulgarien anerkannte Flüchtlinge
Die Zulässigkeit der - nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils anzunehmenden - Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen.
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.08.2018 - 3 L 50/17
Zu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien
Der Kläger hält diese Fragen im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung für grundsätzlich klärungsbedürftig und beruft sich zur Begründung auf die Rechtsprechung zweier Obergerichte (OVG Saarl., Urteil vom 25. Oktober 2016 - 2 A 95/16 - Urteil vom 16. November 2016 - 2 A 89/16 - Hess. VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, alle juris), die von der durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 6. September 2016 - 3 L 119/16 -, juris) abweichen soll.Indem der Kläger lediglich aus den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes (Urteil vom 25. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 29) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (…a. a. O., Rn. 45) - in Auszügen - zitiert, wird er dem Darlegungserfordernis nicht gerecht.
Soweit der Kläger daneben auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 25. Oktober 2016 (- 2 A 95/16 -, juris) verweist, wonach auch im Falle entsprechend unzulässiger Asylanträge das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gehalten sei, vor Erlass einer Abschiebungsanordnung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu befinden, steht dies schon nicht im Widerspruch zu der angefochtenen Entscheidung.
- OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 330/16
Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung im Falle des EU-Mitgliedstaats Bulgarien - …
Die Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 20.7.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht des zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Klägers, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. - VG Lüneburg, 21.12.2016 - 8 A 170/16
Bulgarien; Drittstaatenbescheid
§ 31 Abs. 3 AsylG betrifft darum die Prüfung von Abschiebungsverboten in dem schutzgewährenden Drittstaat (offen gelassen von Nds. OVG, Beschl. v. 27.10.2016 - 2 LA 60/16 - ohne weitere Prüfung hiervon ausgehend Saarl. OVG, Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 95/16 -, juris, Rn. 29).Für eine (nochmalige) Prüfung durch die Beklagte im Rahmen einer Zurückweisung besteht kein Raum (…ebenso VG Schwerin, Urt. v. 26.09.2016 - 16 A 1757/15 As SN -, juris, Rn. 126; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.08.2016 - 13 A 63/13.A - a. A. OVG Saarland, Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 95/16 -, juris, Rn. 29 ff.).
- VG Aachen, 23.11.2016 - 8 K 1929/15
Dublin; Bulgarien; Systemische Schwachstellen
A -, und vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris, Rn. 110 ff.; so auch: HessVGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A - (Pressemeldung); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 2466/15.A -, juris, Rn. 53 ff.; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 K 436/15.A -, juris, Rn. 28; a.A.: OVG Saarland, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 2 A 95/16 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 9. März 2016 - B 3 K 15.30152 -, juris, Rn. 43 ff., kann man hieraus für das Asylverfahren des Klägers nicht herleiten. - OVG Saarland, 12.03.2018 - 2 A 69/18
Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn (Drittstaatenklausel)
Diese Entscheidung zu Ziffer 1 im Bescheid der Beklagten vom 15.9.2017 ist jedoch bereits nicht Gegenstand des Rechtsbehelfsbegehrens der Klägerin, so dass sich die generelle Frage, ob Ungarn (noch) als "sicherer Drittstaat" (Art. 16a GG, § 26a AsylG)(vgl. dazu allgemein - dort bezogen auf Bulgarien - OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 90/16, 2 A 91/16 und 2 A 95/16 -, SKZ 2017, 95, Leitsatz Nr. 60) angesehen werden kann, nicht stellen würde. - VG Oldenburg, 17.01.2017 - 12 A 3971/16
Abschiebungsandrohung; Bulgarien; Flüchtling; internationaler Schutz
Der Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kommt demnach nicht nur deklaratorische Bedeutung zu (so aber OVG Saarland, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 2 A 95/16 -, juris). - VG Hamburg, 22.11.2016 - 16 A 5054/14
Subsidiärer Schutz; EU-Binnenmigration
Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (OVG Münster, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris, und vom 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A -, juris; VG Kassel, Beschluss vom 8.10.2016 - 4 L 1781/16.KS.A -, juris;… Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340; andere Ansicht: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 95/16 -, juris).Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 95/16 -, juris), das in der fraglichen Fallkonstellation die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG weiterhin anwendet und nicht die Bestimmungen in § 29 AsylG n.F. vorzieht.
- VG München, 24.02.2017 - M 21 K 15.30100
Aufrechterhaltung eines nach alter Rechtslage tenorierten Drittstaatenbescheids
- OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16
Flüchtlingsanerkennung im sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien)
- VG München, 17.09.2018 - M 21 S 18.33494
Gewährung internationalen Schutzes in Italien - erfolgloser Eilantrag
- OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16
AUSLIEFERUNGSVERAHREN; AUSWEISUNG; AUSWEISUNGSINTERESSE; BEACHTLICHE …
- VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 17 K 17.51040
Erfolgreiche Klage einer äthiopischen Familie mit Kleinkind gegen …
- VG Aachen, 28.03.2017 - 8 L 382/17
Bulgarien; Asyl; Anerkannter Schutzberechtigter
- OVG Saarland, 09.03.2017 - 2 A 364/16
Dublin III: Beschränkung des Klagebegehrens auf Anfechtungsklage - Ungarn …
- VG Ansbach, 25.05.2020 - AN 17 K 18.50729
Keine Abschiebung einer Familie mit internationalem Schutzstatus nach …
- VG Ansbach, 23.07.2020 - AN 17 K 19.50826
Abschiebungsverbot für Griechenland für Familie mit minderjährigen Kindern
- VG Ansbach, 14.07.2020 - AN 17 K 19.50875
Unmenschliche Behandlung anerkannter subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland
- VG Frankfurt/Oder, 06.03.2019 - 8 L 326/18
Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Fällen der sog. …
- VG Aachen, 05.12.2016 - 8 L 991/16
Bulgarien; anerkannte Schutzberechtigte
- VG Ansbach, 02.10.2020 - AN 17 K 19.51222
Abschiebungsverbot für anerkannt schutzberechtigte Familien hinsichtlich …
- VG Ansbach, 03.09.2020 - AN 17 K 18.50679
Keine Abschiebung einer international schutzberechtigten Familie (Mutter mit …
- VG Ansbach, 02.11.2020 - AN 17 K 19.50944
Keine Rücküberstellung einer fünfköpfigen Familie mit Kleinkindern nach …
- VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 17.51171
Keine erniedrigend und unmenschliche Behandlung eines in Griechenland anerkannten …
- VG Ansbach, 10.07.2020 - AN 17 K 18.50449
Drittstaatenverfahren (internationaler Schutz in Griechenland gewährt): keine …
- VG Ansbach, 31.03.2021 - AN 17 K 19.50191
Zur Rücküberstellung Anerkannter nach Griechenland
- VG Ansbach, 27.08.2020 - AN 17 K 18.50733
Keine Rückführung eines international schutzberechtigten Elternpaares mit kleinen …
- VG Ansbach, 27.08.2020 - AN 17 K 19.50011
Keine Abschiebung einer international schutzberechtigten Familie mit zwei Kindern …
- VG Ansbach, 19.08.2020 - AN 17 K 18.50621
Erfolgreiche Klage eines Familienvaters gegen einen Drittstaatenbescheid mit dem …
- VG Ansbach, 19.08.2020 - AN 17 K 18.50620
Erfolgreiche Klage von Syrern gegen Rückführung nach Griechenland …
- VG Ansbach, 25.06.2020 - AN 17 K 18.50359
Systemische Mängel im griechischen Asylsystem
- VG Ansbach, 02.11.2020 - AN 17 K 19.50920
Erfolgreiche Anfechtungsklage gegen Unzulässigkeitsbescheid des BAMF
- VG Ansbach, 07.09.2020 - AN 17 K 18.50545
Zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland
- VG Ansbach, 24.06.2020 - AN 17 K 19.50413
Versorgungs- und Unterbringungssituation der Migranten in Griechenland
- VG Ansbach, 26.05.2020 - AN 17 K 19.51004
Anerkannten Flüchtlingen mit zwei kleinen Kindern droht bei der Rückkehr nach …
- VG München, 30.01.2017 - M 25 S 16.50987
Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid
- VG Ansbach, 04.02.2022 - AN 17 K 20.50343
Unzulässiger Asylantrag eines in Griechenland international Schutzberechtigten
- VG Ansbach, 24.11.2021 - AN 17 K 20.50151
Erfolglose Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung bei einem …
- VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 17 K 20.50012
Anerkanntenfall, Unzulässigkeitsentscheidung, Asylfolgeantrag, …
- VG Ansbach, 27.08.2020 - AN 17 K 18.50623
Zur Bindungswirkung an die Anerkennungsentscheidung des Drittstaates
- VG Ansbach, 20.08.2020 - AN 17 K 19.50549
Verpflichtungsklage auf Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbotes …
- VG Ansbach, 24.11.2021 - AN 17 K 21.50187
Dublin-Verfahren: Zuständigkeit für nachgeborenes Kind von Eltern mit …
- VG Ansbach, 24.06.2021 - AN 17 K 19.50878
Antrag auf internationalen Schutz nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in …
- VG Ansbach, 09.06.2021 - AN 17 K 18.50474
Rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes - Einzelfall
- VG Ansbach, 27.04.2021 - AN 17 K 19.50253
Abschiebungsverbote in Bezug auf Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte …
- VG Ansbach, 23.03.2021 - AN 17 K 20.50273
Keine systemischen Mängel im griechischen Asylsystem und den Aufnahmebedingungen
- VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 17.51229
Lage für in Griechenland anerkannte international Schutzberechtigte, die wieder …
- VG München, 30.01.2017 - M 25 S 16.51216
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in …
- VG Trier, 21.12.2016 - 6 L 10153/16
- VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 17.51133
Keine Rückführung einer international schutzberechtigen alleinstehenden und …