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   OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 65/23   

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OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 65/23 (https://dejure.org/2024,1529)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19.01.2024 - 6 B 65/23 (https://dejure.org/2024,1529)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19. Januar 2024 - 6 B 65/23 (https://dejure.org/2024,1529)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1, WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
    Widerruf eines Kleinen Waffenscheins; Missbräuchliche Verwendung einer Schreckschusswaffe; Drohung oder Einschüchterung mittels einer Schreckschusswaffe

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerruf des Kleinen Waffenscheins wegen persönlicher Unzuverlässigkeit nach Nutzung der Waffe zur Drohung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 65/23
    Angesichts des mit dem privaten Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dieses Risiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17; Urt. v. 23. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 25).

    Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17).

    Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 1. Juni 2022 - 6 B 18/22 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 29. Juli 2013 - 21 ZB 13.415 -, juris Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 26; Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 6).13 Ein missbräuchliches Verwenden im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus und ist daher in den Fällen gegeben, in denen die Waffe vorsätzlich unter Verletzung der Rechtsordnung verwendet wird.

  • VGH Bayern, 29.07.2013 - 21 ZB 13.415

    Sportschütze; Waffenbesitzkarten; sprengstoffrechtliche Erlaubnis; Widerruf;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 65/23
    Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 1. Juni 2022 - 6 B 18/22 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 29. Juli 2013 - 21 ZB 13.415 -, juris Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 26; Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 6).13 Ein missbräuchliches Verwenden im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus und ist daher in den Fällen gegeben, in denen die Waffe vorsätzlich unter Verletzung der Rechtsordnung verwendet wird.

    Die Waffenbehörden und die Verwaltungsgerichte haben zwar eine eigenständige Würdigung der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen vorzunehmen (BayVGH, Beschl. v. 29. Juli 2013 - 21 ZB 13.415 -, juris; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022 § 5 WaffG Rn. 26).

  • OVG Sachsen, 03.10.2020 - 6 B 319/20

    Beschwerde; Versammlungsrecht; Auflagen; Folgenabwägung

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 65/23
    Unbeschadet der gesteigerten Bedeutung, die der Fassung des Klageantrages eines anwaltlich vertretenen Klägers zukommt, hat das Gericht auch im Anwaltsprozess dem wirklichen Klageziel Rechnung zu tragen, sofern dieses eindeutig von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris Rn. 7, 8; SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. 5).

    Die Beschwerde der Antragstellerin ist deshalb entsprechend umzudeuten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Februar 2000 - 1 WB 10.00 -, NVwZ-RR 2000, 441 f.; SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 a. a. O.).

  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 65/23
    Angesichts des mit dem privaten Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, dieses Risiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17; Urt. v. 23. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 25).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 65/23
    Während es bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eines besonderen öffentlichen Interesses bedarf, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 19), darf das Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Prüfung eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit ablehnen, wenn der Sofortvollzug vom Gesetzgeber angeordnet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Januar - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 65/23
    Während es bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eines besonderen öffentlichen Interesses bedarf, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 19), darf das Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Prüfung eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit ablehnen, wenn der Sofortvollzug vom Gesetzgeber angeordnet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Januar - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 65/23
    Unbeschadet der gesteigerten Bedeutung, die der Fassung des Klageantrages eines anwaltlich vertretenen Klägers zukommt, hat das Gericht auch im Anwaltsprozess dem wirklichen Klageziel Rechnung zu tragen, sofern dieses eindeutig von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, juris Rn. 7, 8; SächsOVG, Beschl. v. 3. Oktober 2020 - 6 B 319/20 -, juris Rn. 5).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2018 - 7 A 11748/17

    Mitglieder der Rockergruppierung Gremium MC waffenrechtlich unzuverlässig

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 65/23
    Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 1. Juni 2022 - 6 B 18/22 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 29. Juli 2013 - 21 ZB 13.415 -, juris Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 26; Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 6).13 Ein missbräuchliches Verwenden im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus und ist daher in den Fällen gegeben, in denen die Waffe vorsätzlich unter Verletzung der Rechtsordnung verwendet wird.
  • OVG Niedersachsen, 12.11.2007 - 11 ME 373/07

    Frage einer Befreiung von Waffenscheininhabern und Jagdscheininhabern vom

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 65/23
    Entgegen dem Beschwerdevorbringen gilt dies auch für die Verwendung einer Schreckschusspistole (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 11. Juli 2007 - 11 ME 373/07 -, juris Rn. 7 ff.), die optisch einer Schusswaffe ähnelt und daher gleichermaßen zur Drohung oder Einschüchterung geeignet ist.
  • OVG Sachsen, 01.06.2022 - 6 B 18/22

    Widerruf zweier Waffenbesitzkarten sowie eines kleinen Waffenscheins;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 65/23
    Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 1. Juni 2022 - 6 B 18/22 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 29. Juli 2013 - 21 ZB 13.415 -, juris Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 26; Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 6).13 Ein missbräuchliches Verwenden im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus und ist daher in den Fällen gegeben, in denen die Waffe vorsätzlich unter Verletzung der Rechtsordnung verwendet wird.
  • BVerwG, 17.02.2000 - 1 WB 10.00

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - Verstoß gegen die Grundsätze für das

  • OVG Sachsen, 05.09.2019 - 6 B 4/19

    Maßgebliche Sach- und Rechtslage; Begründung des Sofortvollzugs; Geständnis im

  • OVG Sachsen, 19.03.2024 - 6 B 104/23

    Widerruf von Waffenbesitzkarten; Umdeutung des "Widerrufs" einer Erlaubnis zum

    Das Waffengesetz verlangt von jedem Waffeninhaber, dass er mit der (Schuss-)Waffe verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung von Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen umgeht und die Waffen nur benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm dies gestattet (SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2024 - 6 B 65/23 -, juris Rn. 11).

    Leichtfertigkeit hingegen ist als ein gesteigerter Grad der Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn der Betreffende grob pflichtwidrig handelt, er zum Beispiel ganz naheliegende Überlegungen verabsäumt und unbeachtet lässt, was jedem einleuchten muss (SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar - 6 B 65/23 -, juris Rn. 13; Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 8 ff).

    Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17; SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2024 - 6 B 65/23 -, juris Rn. 12; v. 1. Juni 2022 - 6 B 18/22 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 29. Juli 2013 - 21 ZB 13.415 -, juris Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 26; Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 6).

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