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   OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07   

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OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07 (https://dejure.org/2010,24432)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.02.2010 - 10 N 44.07 (https://dejure.org/2010,24432)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - 10 N 44.07 (https://dejure.org/2010,24432)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 58 Abs 2 VwGO, § 60 Abs 1 VwGO, § 60 Abs 3 VwGO, § 92 Abs 2 VwGO, Art 19 Abs 4 GG
    Rechtmäßigkeit einer Betreibensaufforderung; Wiedereinsetzung bei Versäumen der Betreibensfrist; keine Gleichsetzung von Wiedereinsetzungsgründen mit höherer Gewalt; Anforderungen an die Organisation des Büroablaufs einer Rechtsanwaltskanzlei

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 60 VwGO, § 92 Abs 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO
    Betreibensaufforderung; Fiktion der Klagerücknahme; Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens; Wiedereinsetzung; höhere Gewalt; Verlust auf dem Postweg; Büroorganisation; Postausgang; wirksame Fristenkontrolle; Ausgangskontrolle; Zulassungsantrag; ernstliche Zweifel; ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 148/00

    Postausgangskontrolle im Rechtsanwaltsbüro

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07
    Das Urteil des BGH vom 11. Januar 2001 (- III ZR 148/00 -, NJW 2001, 1577, zitiert nach juris) entspricht der gefestigten Rechtsprechung, wonach der Prozessbevollmächtigte dafür zu sorgen hat, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingeht, und zu diesem Zweck eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren muss.

    Darüber hinaus mag zweifelhaft sein, inwieweit der Kläger hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass eine mit der Rechtsprechung des BGH vergleichbare allgemeine Anweisung bestanden hat, jeden in der Poststelle lagernden Brief noch am selben Tag bei der Post einzuliefern (vgl. hierzu das Urteil vom 11. Januar 2001, a.a.O., Rn. 8).

  • BVerwG, 25.11.2002 - 8 B 112.02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07
    Soweit er - dem Zitat des Verwaltungsgerichts folgend - lediglich eine alte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1985 konstatiert, übersieht er, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger - auch neuerer - Rechtsprechung entschieden hat, dass es sich bei der Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO um eine Ausschlussfrist handelt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, es sei denn, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. November 2002 - BVerwG 8 B 112.02 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 17; Beschluss vom 6. Juli 2007 - BVerwG 8 B 51.07 -, Buchholz a.a.O. Nr. 19, jeweils zitiert nach juris; ebenso OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Mai 2008 - OVG 10 N 33.06 -).

    Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Verlust auf dem Postweg als höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Zufalls anzusehen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. November 2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88

    Rechtsanwaltskanzlei - Büroorganisation - Fristwahrung - Ausgangskontrolle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07
    Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung betrifft dagegen das Vorliegen (allgemeiner) Wiedereinsetzungsgründe (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 156), so dass die Abgrenzung zur höheren Gewalt im Sinne des § 60 Abs. 3 VwGO auch nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war.

    Es ist anerkannt, dass der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei so organisiert sein muss, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann, die gewährleistet, dass Fristsachen auch tatsächlich abgesandt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1988, a.a.O.; Beschluss vom 28. Mai 2003 - BVerwG 1 B 126.03 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 251; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 BvR 2147/08 -, NJW 2009, 214, zitiert nach juris), wobei erforderlich ist, dass die Postausgangskontrolle den Nachweis ermöglicht, zu welchem Zeitpunkt fristwahrende Schriftsätze zur Post aufgegeben worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1999 - BVerwG 2 B 56.99 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 230).

  • BGH, 02.03.2000 - V ZB 1/00

    Endkontrolle bei elektronischer Kalenderführung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07
    Hierbei muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht und Fristen erst dann als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der Schriftsatz zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00 - NJW 2000, 1957; Beschluss vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 -, NJW-RR 2003, 862, zitiert nach juris; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - XII ZB 132/08 -, zitiert nach juris, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 27.05.2009 - 1 BvR 512/09

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wobei die Gerichte sich nicht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müssen und Sachvortrag zudem aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen dürfen (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 2009 - 1 BvR 512/09 -, zitiert nach juris, Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 05.02.2003 - IV ZB 34/02

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Verlusts des Schriftsatzes auf dem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07
    Hierbei muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht und Fristen erst dann als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der Schriftsatz zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00 - NJW 2000, 1957; Beschluss vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 -, NJW-RR 2003, 862, zitiert nach juris; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - XII ZB 132/08 -, zitiert nach juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.12.2008 - XII ZB 132/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Anbringung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07
    Hierbei muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet sein, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht und Fristen erst dann als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der Schriftsatz zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00 - NJW 2000, 1957; Beschluss vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 -, NJW-RR 2003, 862, zitiert nach juris; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - XII ZB 132/08 -, zitiert nach juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.12.2002 - IV ZB 23/02

    Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die Versendung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07
    Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass es nach dem Urteil des BGH vom 18. Dezember 2002 (- IV ZB 23/02 -, NJW-RR 2003, 569, zitiert nach juris) nicht erforderlich sei, dass sich der jeweilige Auftrag, Post aus dem Postausgangsfach zu entnehmen, stets an einen konkret identifizierbaren Mitarbeiter der Kanzlei richte, hat er wiederum nicht hinreichend dargelegt, inwieweit diese Rechtsprechung auf seinen Fall anwendbar sein soll.
  • BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07
    Die Rechtmäßigkeit einer Betreibensaufforderung setzt allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 -, DVBl. 2001, 307 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.10.1995 - 7 B 163.95

    Vermögensfragen - Unredlichkeit - Beweislast - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07
    Da der Kläger nicht konkret dargelegt und durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht hat, dass und unter welchen Umständen der Schriftsatz vom 1. September 2006 zur Post aufgegeben worden ist (vgl. zu diesen Anforderungen etwa BSG, Beschluss vom 13. September 2004 - B 11 AL 153.04 B -, zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 163.95 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 203), hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob jedenfalls hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, dass eine wirksame Postausgangskontrolle zur Gewährleistung fristgemäßer Absendung von fristwahrenden Schriftsätzen bestanden hat.
  • BVerwG, 06.07.2007 - 8 B 51.07

    Einordnung Divergenzrüge zugleich als Verfahrensrüge; Hinderung des Klägers durch

  • BVerfG, 23.10.2008 - 1 BvR 2147/08

    Mangels fristgerechter Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde - zu den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; grundsätzliche Bedeutung;

  • BVerwG, 28.05.2003 - 1 B 126.03

    Wiedereinsetzung ohne Glaubhaftmachung unverschuldeten Nichteinhaltens der

  • BVerwG, 14.09.1999 - 2 B 56.99

    Klärungsbedürftigkeit der Auslegung des Begriffs "wirksame Postausgangskontrolle"

  • BGH, 19.11.1991 - VI ZB 40/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Begründung der

  • VG Berlin, 04.12.2014 - 19 K 288.14

    Fortsetzung eines vom Gericht eingestellten Klageverfahrens nach Einstellung

    Es kommt hinzu, dass das Gericht die Bevollmächtigten in der Verfügung vom 10. Juli 2014 zuletzt ausdrücklich auf Bedenken hinsichtlich des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses hingewiesen hatte (vgl. für die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Gesichtspunktes OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2010 - OVG 10 N 44.07 -, juris Rn. 9).

    Allerdings ist entsprechend §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO eine im Ergebnis einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gleichkommende sog. Nachsichtgewährung vorzunehmen, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 - BVerwG 8 B 51.07 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2010, a.a.O., Rn. 11; jeweils m.w.Nachw.).

    Eine Gleichsetzung von Wiedereinsetzungsgründen und höherer Gewalt würde den bereits im Gesetz angelegten Unterschied zwischen Gründen im Sinne des § 60 Abs. 1 und solchen des § 60 Abs. 3 VwGO verwischen und kommt daher nicht in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2010, a.a.O., Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2012 - 10 N 47.10

    Prüfungsrecht: endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung; Ablauf der Frist zur

    Hierzu wäre erforderlich, dass eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und zudem erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Februar 2010 - OVG 10 N 44.07 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2011 - 10 N 72.08

    Subvention; Gesetzestreue jüdische Gemeinde Brandenburg; Förderung für das

    Hierzu wäre erforderlich, dass eine bislang höchstrichterlich bzw. obergerichtlich nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und zudem erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Februar 2010 - OVG 10 N 44.07 - juris Rz. 12 m.w.N.).
  • VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13

    Betreibensaufforderung zur Vorlage einer anwaltlich angekündigten

    Eine im Ergebnis einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gleichkommende sog. Nachsichtgewährung ist allerdings im Falle höherer Gewalt analog §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO vorzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 25. Nov. 2002 - 8 B 112/02 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. Febr. 2010 - 10 N 44.07 -, juris, Rn. 11; Kopp/Schenke, a. a. O., § 92 Rn. 22 m. w. N.).
  • VG Schwerin, 31.08.2012 - 4 A 658/12

    Betreibensaufforderung zur Vorlage einer Klagebegründung - zur Nachsichtgewährung

    Eine im Ergebnis einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gleichkommende sog. Nachsichtgewährung ist allerdings im Falle höherer Gewalt analog §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO vorzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 25. Nov. 2002 - 8 B 112/02 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. Febr. 2010 - 10 N 44.07 -, juris, Rn. 11; Kopp/Schenke, a. a. O., § 92 Rn. 22 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2015 - 2 M 18.15

    Klagerücknahmefiktion; Betreibensaufforderung; Aufforderung zur Klagebegründung

    Ebenso wenig kommt aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zum Betreiben des Verfahrens in Betracht, denn bei der Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt, es sei denn, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51.07 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2010 - OVG 10 N 44.07 -, juris Rn. 11).
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