Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6343
OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09 (https://dejure.org/2011,6343)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2011 - 3 B 17.09 (https://dejure.org/2011,6343)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. November 2011 - 3 B 17.09 (https://dejure.org/2011,6343)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,6343) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 66 Abs 4 S 1 AufenthG 2004, § 67 Abs 1 AufenthG 2004, § 67 Abs 3 AufenthG 2004, § 102 AufenthG 2004, § 82 Abs 4 S 1 AuslG 1990
    Heranziehung eines Arbeitgebers zu Abschiebungskosten eines unerlaubt beschäftigten Ausländers

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 66 Abs 4 S 1 AufenthG, § 67 Abs 1 AufenthG, § 67 Abs 3 AufenthG, § 102 AufenthG, § 82 Abs 4 S 1 AuslG, § 14 Abs 2 S 1 VwKostG, § 20 VwKostG
    Abschiebung; Arbeitgeber; Ausländer; Beschäftigung; Erwerbstätigkeit; nicht erlaubt; Kosten; Abschiebungskosten; Haftung; Abschiebungshaft; Haftbefehl; Passbeschaffung; mehrfache Bemühungen; Vorsprachetermin; Begleitung; Economy-Klasse; Business-Klasse; Sachbehandlung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abschiebung eines jordanischen Staatsangehörigen gegenüber einem Arbeitgeber durch unerlaubte Beschäftigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abschiebung eines jordanischen Staatsangehörigen gegenüber einem Arbeitgeber durch unerlaubte Beschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    Kostenhaftung des Arbeitgebers nach § 66 Abs. 4 S. 1 AufenthG bei unerlaubter Beschäftigung eines Ausländers

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09
    § 66 AufenthG ist eine abweichende Regelung insofern, als die Vorschrift den Kreis der Kostenschuldner gegenüber dem Veranlasserprinzip nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG erweitert, hier in Gestalt der Arbeitgeberhaftung, für einzelne Kostenschuldner bestimmte Haftungsvoraussetzungen und den Haftungsumfang regelt sowie die Haftung des Ausländers im Verhältnis zu einzelnen anderen Kostenschuldnern für nachrangig erklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, BVerwGE 124, 1 = juris Rn. 22 zur Rechtslage nach dem AuslG).

    Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ist als Ausländerbehörde gemäß §§ 67 Abs. 3 Satz 1, 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in formeller Hinsicht für die Geltendmachung der Kosten der Abschiebung zuständig, auch soweit sie auf Seiten der Beigeladenen entstanden sind, die ihrerseits auf Ersuchen der für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständigen Ausländerbehörde des Beklagten tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2005 - 1 C 11.04 -, BVerwGE 123, 382 = juris Rn. 8 ff., sowie 1 C 15.04, a.a.O., Rn. 21, jeweils zur Rechtslage nach dem AuslG).

    (1) Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O., Rn. 27) davon ausgegangen, die Rechtmäßigkeit des behördlichen und gerichtlichen Handelns bei der Verhängung von Abschiebungshaft sei Voraussetzung der Kostenhaftung nach § 82 AuslG (jetzt: § 66 AufenthG).

    Hingegen finde die etwaige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O.), trotz Unanfechtbarkeit der Haftanordnung müsse diese im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid erneut überprüft werden, in dieser Allgemeinheit keine Stütze im Gesetz, auch nicht in § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (Funke-Kaiser, a.a.O., Stand März 2010, § 67 Rn. 18).

    Nach Auffassung des Senats erfordern es die oben genannten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O., Rn. 27), nicht nur die behördliche Beantragung der Abschiebungshaft und das während deren Dauer auf die Abschiebung des Herrn W. gerichtete Verwaltungshandeln, sondern auch die gerichtliche Anordnung der Abschiebungshaft gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG auf richtige Sachbehandlung zu überprüfen.

    (3) Die Beantragung und Verhängung von Abschiebungshaft gegen Herrn W. waren nicht offensichtlich rechtswidrig und mildere Maßnahmen mussten sich nicht aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, a.a.O., Rn. 27).

    Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O., Rn. 32) ausgesprochen, der Gesetzgeber gehe durch die Zuordnung der Kosten der Abschiebungshaft (dort: gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, nunmehr § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu den dem Grunde nach zu erstattenden Kosten ersichtlich davon aus, dass sie bei angeordneter Abschiebungshaft auch der Höhe nach berechnet und typischerweise erhoben werden könnten.

    Der Senat entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juni 2005 (1 C 15.04, a.a.O., Rn. 32) die verallgemeinerungsfähige Erkenntnis, die individuelle Unverhältnismäßigkeit der Kostenhöhe stehe der Kostenerhebung und -festsetzung nicht entgegen.

    Ihr Umfang ist dem Grunde nach spezialgesetzlich in § 67 AufenthG geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, a.a.O., Rn. 29 zu § 83 AuslG) und beläuft sich in der Höhe auf (17.013,09 ./. 62, 00 =) 16.951,09 Euro.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2008 - 2 B 16.07

    Heranziehung zu Abschiebekosten; Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09
    Entscheidend ist insoweit, dass es sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit um eine abhängige, entgeltliche Arbeitsleistung handelt und der Betreffende in die zu erledigenden Aufgaben eingewiesen wurde, selbst wenn die Tätigkeit nur geringfügiger und kurzfristiger Art ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Februar 2008 - OVG 2 B 16.07 -, juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 24 ZB 05.1293 -, juris Rn. 3).

    Das OVG Berlin-Brandenburg prüft in seinem Urteil vom 6. Februar 2008 (a.a.O., Rn. 30) im Verfahren auf Heranziehung des Arbeitgebers zu den Kosten der Abschiebungshaft, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung so schnell wie möglich durchgeführt hat, um die Kosten so gering wie möglich zu halten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch darüber hinausgehend auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückgegriffen und die Auffassung vertreten, Rückforderungs- und Erstattungsansprüche seien (geradezu) typischerweise von Ermessensentscheidungen abhängig, bei denen schon im Rahmen der Geltendmachung der Forderung auf Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen sei, wobei die Frage, wann ein atypischer Fall vorliege, anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sei und die dahingehende behördliche Prüfung voller gerichtlicher Nachprüfung unterliege (vgl. im Übrigen VGH München, Urteil vom 15. Dezember 2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252 = juris Rn. 26; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 2005, a.a.O. juris Rn. 57; Urteil vom 27. Juli 2006, a.a.O., Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 32 ff.).

    d) Der Beklagte hat nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem er im Rahmen seines Auswahlermessens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 31) Herrn W., bei dem 2.520,00 Euro gefunden wurden, nicht zur Begleichung eines entsprechenden Teils der Abschiebungskosten herangezogen hat.

  • BVerfG, 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04

    Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09
    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die der Kostenerhebung zugrunde liegenden Maßnahmen für den später erlassenen Heranziehungsbescheid eine wie auch immer geartete Vorwirkung entfalteten, die eine Inzidentprüfung erkennbar ausschlösse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -, NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 50, 55).

    Muss sich der Adressat eines Hoheitsakts bei späterer Heranziehung zu den Kosten der behördlichen Maßnahme nicht vorhalten lassen, er habe von früheren Rechtsschutzmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O., Rn. 55), kann dem Dritten umgekehrt nicht zugutegehalten werden, es habe für ihn eine derartige Rechtsschutzmöglichkeit mangels Betroffenheit in eigenen Rechten nicht gegeben.

    In beiden Fällen entfaltet der Hoheitsakt für den späteren Kostenbescheid keine Vorwirkung, sondern unterliegt - allein aus Billigkeitsgründen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - I ZB 1/98 -, NJW-RR 2000, 859 = juris Rn. 21) - einer Inzidentprüfung auf offensichtliche Fehler, die gewährleisten soll, dass amtspflichtwidrige Tätigkeiten nicht kostenpflichtig sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., 2011, § 21 GKG Rn. 8), und die bei Vorhandensein offensichtlicher Fehler (lediglich) zu einem Kostenerlass (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O., Rn. 52) führt.

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß §

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = juris Rn. 58 ff.) hat zu § 84 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 68 Abs. 1 AufenthG) ausgeführt, die Rechtsordnung sehe durchweg vor, dass von der Regel, der öffentlichen Hand zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen, bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten abgewichen werden könne.

    Funke-Kaiser (a.a.O., Stand März 2010, § 67 Rn. 37) wendet gegen die Übertragbarkeit der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 24. November 1998 (a.a.O.) auf Fallgruppen des § 67 AufenthG ein, der Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verlange kategorisch die Erhebung der Kosten, während § 68 Abs. 1 AufenthG nur davon spreche, die Kosten seien zu tragen, ohne jedoch eine Erhebungspflicht anzuordnen.

  • BVerwG, 23.10.1979 - 1 C 48.75

    Erstattung der Abschiebungskosten durch den Arbeitgeber - Vereinbarkeit von § 24

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09
    Stellt sich ihm bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der Sachverhalt nicht als unerlaubte Beschäftigung eines ausreisepflichtigen Ausländers dar, kann die beabsichtigte Abschreckung nicht wirksam werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1979 - I C 48.75 -, BVerwGE 59, 13 = juris Rn. 24).

    Es genügt insoweit nicht, sich auch nur vorläufig auf die bloße Behauptung des Ausländers zu verlassen, er verfüge hierüber, selbst wenn der Ausländer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte, eine Versicherungskarte oder Ähnliches vorlegen kann (vgl. zu Vorgängerfassungen des § 66 Abs., 4 Satz 1 AufenthG BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1987, a.a.O., Rn. 6; Urteil vom 23. Oktober 1979, a.a.O., Rn. 36; vgl. ferner Funke-Kaiser, a.a.O., Stand März 2010, § 66 Rn. 27).

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2007 - 11 LB 307/05

    Kostenhaftung für ausländerrechtliche Abschiebungen; Reduzierung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09
    In seinem Urteil vom 22. Februar 2007 (11 LB 307.05, InfAuslR 2007, 295 = juris Rn. 36) macht das OVG Lüneburg geltend, die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft sei den Amtsgerichten zugewiesen, was eine parallele Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausschließe.
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2010 - 8 PA 28/10

    Erfordernis einer abgeschlossenen Abschiebung und einer tatsächlichen Beendigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09
    Auch das OVG Lüneburg lässt in seinem Beschluss vom 31. März 2010 (8 PA 28.10, InfAuslR 2010, 317 = juris Rn. 7 ff.) dahin stehen, ob die Kostentragungspflicht nach § 66 Abs. 1 AufenthG die Rechtmäßigkeit der die Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen erfordert, für die der Ausländer (selbst) die Kosten tragen soll, und verweist am Rande darauf, die Rechtmäßigkeit der Haft sei im dortigen Fall "zudem" von den ordentlichen Gerichten festgestellt worden.
  • BGH, 17.11.1999 - I ZB 1/98

    Beschleunigungsgebühr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09
    In beiden Fällen entfaltet der Hoheitsakt für den späteren Kostenbescheid keine Vorwirkung, sondern unterliegt - allein aus Billigkeitsgründen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - I ZB 1/98 -, NJW-RR 2000, 859 = juris Rn. 21) - einer Inzidentprüfung auf offensichtliche Fehler, die gewährleisten soll, dass amtspflichtwidrige Tätigkeiten nicht kostenpflichtig sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., 2011, § 21 GKG Rn. 8), und die bei Vorhandensein offensichtlicher Fehler (lediglich) zu einem Kostenerlass (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O., Rn. 52) führt.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2006 - 13 S 347/06

    Abschiebekosten bei unrichtiger Sachbehandlung, hier: Risikoschwangerschaft und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09
    Es entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, wenn ein Arbeitgeber, der unter Inkaufnahme des Haftungsrisikos seinen Arbeitskräftebedarf durch die illegale Beschäftigung von Ausländern decke, nachträglich durch die Feststellung eines rechtlichen Mangels entlastet werde, der bei der Abschiebung für die Ausländerbehörde noch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei (vgl. im Übrigen zu § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2006 - 7 A 11671.05 -, AuAS 2007, 17 = juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2009, a.a.O., Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. März 2006 - 13 S 347.06 -, InfAuslR 2006, 385 = juris Rn. 7; s. auch Hailbronner, a.a.O., § 66 AufenthG Rn. 1d, der ohne Differenzierung davon ausgeht, dass eine Kostentragungspflicht nicht für eine Abschiebung entstehe, die in rechtswidriger Weise durchgeführt worden sei).
  • VGH Bayern, 15.12.2003 - 24 B 03.1049

    Kostentragungspflicht nach § 82 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) bei nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09
    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch darüber hinausgehend auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückgegriffen und die Auffassung vertreten, Rückforderungs- und Erstattungsansprüche seien (geradezu) typischerweise von Ermessensentscheidungen abhängig, bei denen schon im Rahmen der Geltendmachung der Forderung auf Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen sei, wobei die Frage, wann ein atypischer Fall vorliege, anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sei und die dahingehende behördliche Prüfung voller gerichtlicher Nachprüfung unterliege (vgl. im Übrigen VGH München, Urteil vom 15. Dezember 2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252 = juris Rn. 26; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 2005, a.a.O. juris Rn. 57; Urteil vom 27. Juli 2006, a.a.O., Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 32 ff.).
  • VGH Hessen, 06.10.1994 - 10 UE 2754/93

    Ausländerrecht: keine Arbeitgeberhaftung für Abschiebungskosten, wenn

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.2000 - 5 S 575/99

    Vermessungsgebühr - unrichtige Sachbehandlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.1997 - 17 A 3412/94

    Arbeitgeber; Illegal beschäftigter Ausländer; Kosten der Abschiebung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.1988 - 13 A 205/87

    Kostentragungspflicht bei Abschiebung eines Ausländers; Anknüpfung von

  • VGH Bayern, 24.08.2011 - 10 M 11.1966

    Kostenansatz; Erinnerung; unrichtige Sachbehandlung

  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 11.04

    Abschiebung; Durchführung der Abschiebung; Rückführung; Ersuchen der

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 13 S 919/09

    Festsetzungsverjährung bei Abschiebungskosten

  • VGH Bayern, 17.06.2008 - 19 ZB 07.2362

    Abschiebungskosten; Arbeitgeber eines Ausländers, dem die Ausübung der

  • VGH Bayern, 26.10.2005 - 24 ZB 05.1293
  • VGH Hessen, 12.06.2012 - 5 A 388/12

    Kosten der Abschiebung

    Dabei kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, welcher Prüfungsmaßstab - umfassende oder nur auf offensichtliche Rechtsfehler beschränkte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung - im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG zu wählen ist (zur Zusammenfassung des Meinungsstandes vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2011 - OVG 3 B 17.09 -, Juris).

    Vielmehr ist der Senat mit dem OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 9. November 2011 - OVG 3 B 17.09 -, Juris) der Auflassung, dass die individuelle Leistungsunfähigkeit des Kostenschuldners der Kostenerhebung und -festsetzung nicht entgegensteht.

  • VG Düsseldorf, 15.05.2013 - 7 K 7245/11

    Rechtliche Ausgestaltung der Pflicht eines Ausländers zur Tragung der durch seine

    Ob in Ausnahmefällen Ermessenserwägungen anzustellen sind, vgl. so wohl BVerwG, Urteil vom 24. November 1998, BVerwGE 108, 1ff, dazu auch: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 1 C 25/99 -, OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.März 2009 - 7 LA 145/08 -, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2011 - OVG 3 B 17.09 - und Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 -, letztere sämtlich veröffentlicht in JURIS, kann dahinstehen.

    Aus diesem Grund besteht keine Notwendigkeit, den Kostenschuldner aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten schon im Heranziehungsverfahren freizustellen und der Ausländerbehörde - zum Schaden der öffentlichen Haushalte - die Möglichkeit zu nehmen, die Forderung im Falle einer späteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in voller Höhe einzuziehen, vgl. so Hamburgisches OVG, Urteil vom 3.Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 -, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2011 - OVG 3 B 17.09 - und Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2012- 5 A 388/12 -, jeweils JURIS.

  • VG Berlin, 28.05.2013 - 21 K 342.12

    Heranziehung zu den Kosten einer versuchten Zurück- bzw. Abschiebung

    Das OVG Berlin-Brandenburg und damit das zuständige Berufungsgericht der Kammer hatte ebenfalls ausdrücklich in diesem Sinne entschieden (Urteil vom 9. November 2011 - 3 B 17.09 - Juris Rdnr. 53 ff. mit ausführlicher Begründung; ebenso VGH Kassel, Beschluss des 5. Senats vom 12. Juni 2012 - 5 A 388/12 - Juris Rdnr. 19 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung des zuvor zuständig gewesenen 9. Senats; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. April 2012 - 4 LA 14/12 - Juris Rdnr. 7 f.; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 19 ZB 11.742 - Juris Rdnr. 27; OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 5 Bf 259/06 - Juris Rdnr. 70 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: März 2012, § 67 Rdnr. 37).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 3 M 154.11

    Kosten der eine Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen; Klärung der

    Dies ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen, so dass dahinstehen kann, ob lediglich offensichtlich rechtswidrige Maßnahmen einer Kostenerhebung entgegenstehen können [s. hierzu das Urteil des Senats vom 9. November 2011 - OVG 3 B 17.09 -, juris, m.w.N. sowie die Terminsankündigung des Bundesverwaltungsgerichts für den 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - zu der von dem Senat (auch) insoweit zugelassenen Revision].
  • VGH Bayern, 18.10.2012 - 10 C 12.1470

    Haftung für Kosten der Abschiebungshaft bei nicht vollzogener Abschiebung;

    Dabei kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob vorliegend wegen der Rechtskraft der Abschiebungshaftanordnung deren Rechtmäßigkeit nicht mehr überprüft wird - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - oder, ob eine umfassende oder nur eine auf offensichtliche Rechtsfehler beschränkte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG durchzuführen ist (vgl. hierzu HessVGH vom 12.6.2012 Az. 5 A 388/12 RdNr. 18; OVG Berlin-Bbg vom 9.11.2011 Az. OVG 3 B 17.09 RdNrn. 37 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.06.2013 - 10 C 13.346

    Kosten, die erst nach Erlass des Leistungsbescheides entstanden sind

    Dabei kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob vorliegend wegen der Rechtskraft der Abschiebungshaftanordnung deren Rechtmäßigkeit nicht mehr überprüft wird oder ob eine umfassende oder nur eine auf offensichtliche Rechtsfehler beschränkte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG durchzuführen ist (vgl. hierzu HessVGH, B.v. vom 12.6.2012 - 5 A 388/12 - juris Rn. 18; OVG Berlin-Bbg, U.v. 9.11.2011 - OVG 3 B 17.09 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht