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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 110.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 110.16 (https://dejure.org/2019,5729)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2019 - 11 N 110.16 (https://dejure.org/2019,5729)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. März 2019 - 11 N 110.16 (https://dejure.org/2019,5729)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Rundfunkbeitrag - Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 VwGO, § 2 Abs 1 RBStV, Art 2 Abs 1 GG, Art 108 Abs 3 AEUV, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 94 VwGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 70 GG
    Rundfunkbeitrag; Verfassungsmäßigkeit; Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; Beitrag; Nichtsteuerliche Abgabe; Bestimmtheitsgebot; Kein Gleichheitsverstoß; Sondervorteil; Säumniszuschlag; Gesetzlicher Richter; Divergenz; keine Aussetzung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 110.16
    Vor allem jedoch beruht der Einwand auf einer unzutreffenden Prämisse, denn das Bundesverfassungsgericht hat sich der verfassungsrechtlichen Kritik des Klägers nicht angeschlossen und die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1675/16) gegen die Parallelentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (6 C 7.15), der die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nachgebildet scheint (vgl. dazu https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf), zurückgewiesen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -, juris).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 981/17 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25 Januar 2017 - 6 C 15.16 - sowie die entsprechenden Vorentscheidungen der Instanzgerichte teilweise stattgegeben und die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen beanstandet hat, betrifft dies nicht die hier vorliegende Fallkonstellation.

    Die Verknüpfung der finanziellen Belastung mit dem Zweck der Abgabe und mit einer öffentlichen Leistung ist im gesetzlichen Tatbestand hinreichend verankert (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 58 ff., juris).

    An der Qualifikation als nichtsteuerliche Abgabe ändert nichts, dass der Rundfunkbeitrag über die Finanzierung der Rundfunkanstalten hinaus mit einem geringen Anteil des Rundfunkbeitragsaufkommens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RFinStV) der Finanzierung weiterer Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV dient (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 62, juris).

    Im Übrigen dienen die Finanzierungszwecke des § 40 Abs. 1 RStV ebenfalls der Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 83 ff., juris).

    Erforderlich ist allein, dass für alle Abgabepflichtigen eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76, juris).

    Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 82, juris).

    Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 90, juris).

    Es widerspräche dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 93, juris).

    Ungeachtet des Umstands, dass die Höhe des Rundfunkbeitrags allgemein bekannt ist und sich zudem aus den frei verfügbaren Informationen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ergibt, weist auch die Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdrücklich auf das nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestehende Festsetzungsverfahren hin (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 136, juris).

    Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf an, ob die Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76, 82, juris, in Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 27 ff.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit der hier nicht einschlägigen Ausnahmen der Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 63 ff., juris).

    Der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 81, juris).

    Wie bereits ausgeführt, ist die Möglichkeit der Rundfunknutzung für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann und es kommt daneben nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76, 82, juris).

    Der Vorteil rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast neben der Steuer (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 65 ff., 67, juris, m.w.N.).

    Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können daher zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76, juris).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 -, Rn. 54, juris) wegen der unmittelbar kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV) entstehenden Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit besteht, das Nichtbestehen der Rundfunkbeitragspflicht bereits vor Erlass eines erst nach Verzugseintritt ergehenden Beitragsbescheides verwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen (vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 46, juris).

    Zum anderen geht der Kläger auch hier von unzutreffenden Prämissen aus, denn das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, es begründe keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV über die Frage unterlassen hat, ob durch den Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV umgestaltet wurde, die der Kommission der Europäischen Union nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV hätte notifiziert werden müssen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 137 ff., juris).

    Denn aus dem Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers ergibt sich eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz schon deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht durch sein Urteil vom 18. Juli 2018 (a.a.O.) die im vorliegenden Fall maßgebliche Verfassungsmäßigkeit des an die Erstwohnung anknüpfenden Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ausdrücklich bestätigt hat.

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 110.16
    Die Kläger bringt vor, das Bundesverfassungsgericht habe den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass es eine spezifische Beziehung (Beschluss vom 4. Februar 1958 - 2 BvR 31/56 - u.a., Rn. 25, juris) bzw. einen konkreten Bezug (Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 - u.a., Rn. 54, juris) zwischen der Einrichtung der öffentlichen Hand und der Situation der Zahlungspflichtigen geben müsse.

    Ferner habe das Bundesverfassungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass der Vorteil, der durch einen Beitrag abgegolten werden solle, im Gesetzeswortlaut definiert sein müsse (Beschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 54, juris).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 7.15

    Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 110.16
    Vor allem jedoch beruht der Einwand auf einer unzutreffenden Prämisse, denn das Bundesverfassungsgericht hat sich der verfassungsrechtlichen Kritik des Klägers nicht angeschlossen und die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1675/16) gegen die Parallelentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (6 C 7.15), der die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nachgebildet scheint (vgl. dazu https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf), zurückgewiesen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -, juris).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 -, Rn. 54, juris) wegen der unmittelbar kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV) entstehenden Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit besteht, das Nichtbestehen der Rundfunkbeitragspflicht bereits vor Erlass eines erst nach Verzugseintritt ergehenden Beitragsbescheides verwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen (vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 46, juris).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 110.16
    Der Kläger wendet sich gegen das angefochtene Urteil mit der Begründung, das Verwaltungsgericht stütze sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (BVerwG 6 C 6.15 u.a., juris), die ihrerseits grundrechtsverletzend seien, grundrechtsverletzende Urteile dürfe das Verwaltungsgericht nicht zur Begründung seines Urteils heranziehen.

    Im Übrigen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf an, ob die Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76, 82, juris, in Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 27 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2018 - 11 N 119.17

    (Keine) Pflicht zur Aussetzung eines - hier: rundfunkbeitragsrechtlichen -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 110.16
    Überdies ist eine Aussetzung des Verfahrens auch deshalb untunlich, weil dem Interesse des Klägers an einer Aussetzung seines Verfahrens das (gerichtsbekannte) Interesse des Beklagten an einer zügigen Abarbeitung der mit Einwänden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begründeten Verfahren gegenübersteht, das auch aus Sicht des Senats überwiegt (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2018 - OVG 11 N 119.17 -, Rn. 7, juris).
  • OVG Bremen, 03.12.2018 - 1 LA 330/16

    Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf eine beim

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 110.16
    Die Ausführungen des Klägers in diesem Schriftsatz lassen unabhängig von der Frage, welche weiteren Folgerungen sich daraus gegebenenfalls ergeben sollten, auch nicht erkennen, dass einer solchen Beschwerde die vom Kläger erhoffte Erfolgsaussicht beizumessen wäre (vgl. dazu auch OVG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 1 LA 330/16 -, NordÖR 2019, 91).
  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 110.16
    Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass eine Typisierung nur dann erfolgen dürfe, wenn es sich bei den Fällen, die unter die Typisierung fallen würden, nur um eine Benachteiligung in Einzelfällen handele, es sich um geringfügige oder nur in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten handle und es sich um Ungerechtigkeiten handele, die nur einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle betreffe, sowie dass das Merkmal der eine Typisierung erlaubenden verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen dann nicht mehr vorliege, wenn es sich bei den von der Typisierung Benachteiligten um eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen handle (BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 11/61 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 2. Juli 1969 -1 BvR 669/64 -, Rn. 27, juris; Entscheidung vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19, juris).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 110.16
    Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass eine Typisierung nur dann erfolgen dürfe, wenn es sich bei den Fällen, die unter die Typisierung fallen würden, nur um eine Benachteiligung in Einzelfällen handele, es sich um geringfügige oder nur in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten handle und es sich um Ungerechtigkeiten handele, die nur einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle betreffe, sowie dass das Merkmal der eine Typisierung erlaubenden verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen dann nicht mehr vorliege, wenn es sich bei den von der Typisierung Benachteiligten um eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen handle (BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 11/61 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 2. Juli 1969 -1 BvR 669/64 -, Rn. 27, juris; Entscheidung vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19, juris).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 110.16
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, Rn. 3, Juris).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2019 - 11 N 110.16
    Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass eine Typisierung nur dann erfolgen dürfe, wenn es sich bei den Fällen, die unter die Typisierung fallen würden, nur um eine Benachteiligung in Einzelfällen handele, es sich um geringfügige oder nur in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten handle und es sich um Ungerechtigkeiten handele, die nur einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle betreffe, sowie dass das Merkmal der eine Typisierung erlaubenden verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen dann nicht mehr vorliege, wenn es sich bei den von der Typisierung Benachteiligten um eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen handle (BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 11/61 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 2. Juli 1969 -1 BvR 669/64 -, Rn. 27, juris; Entscheidung vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19, juris).
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 90.13

    Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit; vorgeschriebene Ausbildung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2015 - 11 L 30.15

    Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Verfahren mit gleichen

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

  • BVerwG, 25.01.2017 - 6 C 15.16

    "Pro-Kopf-Beitrag"; Beihilfe im unionsrechtlichen Sinne; Beitragsbefreiung bei

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