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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2014 - 12 N 85.12   

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https://dejure.org/2014,28315
OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2014 - 12 N 85.12 (https://dejure.org/2014,28315)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.08.2014 - 12 N 85.12 (https://dejure.org/2014,28315)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. August 2014 - 12 N 85.12 (https://dejure.org/2014,28315)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 3 S 1 StUG, § 6 Abs 5 StUG, § 6 Abs 8 StUG, § 16 Abs 5 S 2 StUG, § 13 Abs 5 StUG
    Stasi-Unterlagen; Schwärzung von personenbezogenen Informationen über Dritte und Betroffene; kein Anspruch von Mitarbeitern auf Entschlüsselung von Decknamen anderer Mitarbeiter

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 6 Abs 3 StUG, § 6 Abs 4 StUG, § 6 Abs 8 StUG, § 16 Abs 5 StUG
    Stasi-Unterlagen; Schwärzung von personenbezogenen Informationen über Dritte und Betroffene; (keine) Herausgabe ungeschwärzter Duplikate an Mitarbeiter; kein Anspruch von Mitarbeitern auf Entschlüsselung von Decknamen anderer Mitarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 8
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2014 - 12 N 85.12
    Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1, 43).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2011 - 10 S 33.11

    Brandenburger Justizministerium muss Identität belasteter Richter und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2014 - 12 N 85.12
    Der bloße Hinweis darauf, die "rein archivarische Sichtweise zum Stasi-Unterlagengesetz" stehe im Widerspruch zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2011 (OVG 10 S 33.11), der ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag und bei dem andere als die hiesigen Rechtsfragen zu beantworten waren, genügt für die Darlegung einer Divergenz nicht.
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