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   OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - 62 PV 5.13   

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https://dejure.org/2014,32772
OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - 62 PV 5.13 (https://dejure.org/2014,32772)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.07.2014 - 62 PV 5.13 (https://dejure.org/2014,32772)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Juli 2014 - 62 PV 5.13 (https://dejure.org/2014,32772)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 32 Abs 3 S 2 BPersVG, § 37 BPersVG, § 69 Abs 1 BPersVG, § 13 Abs 1 Nr 1 VwVfG, § 20 Abs 1 S 3 VwVfG
    Zur Wirksamkeit von Personalratsbeschlüssen - Personalratsmitglied als Bewerber in einem Auswahlverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 32 Abs 3 S 2 BPersVG, § ... 37 BPersVG, § 69 Abs 1 BPersVG, § 13 Abs 1 Nr 1 VwVfG, § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 VwVfG, § 20 Abs 1 S 2 VwVfG, § 20 Abs 1 S 3 VwVfG, § 44 VwVfG, § 256 Abs 1 ZPO, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 2 ArbGG
    Auswahlverfahren; Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit; Personalratsbeschluss; Personalratsmitglied; Personalratsvorsitzender; Mitwirkung; ebenfalls Bewerber; Ausschluss; Unwirksamkeit; Nichtigkeit; Beanstandung der Mitwirkung durch Dienststellenleitung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 64/08

    Eingruppierung - Zustimmungsersuchen - Interessenkollision eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - 62 PV 5.13
    In der Nr. 1 wird der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass niemand "Richter in eigener Sache" sein soll (entsprechend das BAG, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - juris Rn. 22).

    Der vom Bundesarbeitsgericht formulierte Obersatz, wonach ein Betriebsratsmitglied von der Mitwirkung ausgeschlossen ist bei Maßnahmen und Regelungen, die es individuell und unmittelbar betreffen (BAG, Beschluss vom 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - juris Rn. 22; Beschluss vom 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - juris Rn. 22), findet sich ähnlich in § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.

    Der Gesetzgeber hat sich für eine formale Lösung entschieden und vermeidet damit wertende Betrachtungen, ob jemand ausnahmsweise doch ein "gerechter Richter in eigener Sache" sein könne, wenn er die eigene Sache vernünftigerweise kaum zu fördern vermag (vgl. auch das BAG, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - juris Rn. 22).

  • BAG, 24.04.2013 - 7 ABR 82/11

    Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - 62 PV 5.13
    Ist ein Personalratsmitglied Bewerber in einem Auswahlverfahren, kann seine Mitwirkung an dem auswahlbezogenen Personalratsbeschluss zu dessen Unwirksamkeit führen, auch wenn die Dienstellenleitung einen anderen Bewerber vorschlägt und die persönlichen Chancen des Personalratsmitglieds wegen mehrerer besserer Bewerber gering sind (abweichend vom BAG, Beschluss vom 24. April 2013 - 7 ABR 82/11 - zum BetrVG).(Rn.27) (Rn.29).

    Abweichend von den genannten Maßstäben geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass der Arbeitgeber sich in jedem Fall auf die Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses berufen darf, wenn das Gremium in fehlerhafter Zusammensetzung entschieden hat (Beschluss vom 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - juris Rn. 20 f.; Beschluss vom 24. April 2013 - 7 ABR 82/11 - juris Rn. 12 f.).

    Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. April 2013 - 7 ABR 82/11 -veranlasst den Senat nicht dazu, die entsprechende Anwendung des § 44 VwVfG aufzugeben.

  • BAG, 03.08.1999 - 1 ABR 30/98

    Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener Sache

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - 62 PV 5.13
    Abweichend von den genannten Maßstäben geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass der Arbeitgeber sich in jedem Fall auf die Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses berufen darf, wenn das Gremium in fehlerhafter Zusammensetzung entschieden hat (Beschluss vom 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - juris Rn. 20 f.; Beschluss vom 24. April 2013 - 7 ABR 82/11 - juris Rn. 12 f.).

    Der vom Bundesarbeitsgericht formulierte Obersatz, wonach ein Betriebsratsmitglied von der Mitwirkung ausgeschlossen ist bei Maßnahmen und Regelungen, die es individuell und unmittelbar betreffen (BAG, Beschluss vom 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - juris Rn. 22; Beschluss vom 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - juris Rn. 22), findet sich ähnlich in § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.

  • BVerwG, 13.10.1986 - 6 P 14.84

    Personalvertretung - Mängel des Beschlussverfahrens - Stufenvertretung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - 62 PV 5.13
    Wird der Angriff von außen geführt, muss die Rechtswidrigkeit (in Anlehnung an § 44 VwVfG) schwerwiegend und offensichtlich sein (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1986 - 6 P 14.84 - BVerwGE 75, 62 [64 f.]; entsprechend der den Beschluss einer Einigungsstelle betreffende Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 6 P 6.97 - juris Rn. 48 [nicht in BVerwGE 108, 135 ff. abgedruckt]; so auch der Beschluss des erkennenden Senats vom 10. Juni 2008 - OVG 62 PV 3.07 - juris Rn. 23).

    Die Vorschrift vermittelt zudem in ihren Absätzen gesetzgeberische Anhaltspunkte darüber, ob der Fehler eines Personalratsbeschlusses schwerwiegend und offensichtlich ist (ebenso BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1986, a.a.O., S. 65).

  • BVerwG, 21.04.1992 - 6 P 8.90

    Vertretung des Personalrats in Gruppenangelegenheiten - Verstoß gegen die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - 62 PV 5.13
    Denn die Beteiligte hatte diesen Umstand im konkreten Anlassfall nicht beanstandet (vgl. dazu das BVerwG, Beschluss vom 21. April 1992 - 6 P 8.90 - juris Rn. 31).

    Sie steht außerhalb des Personalrats und hat zwar nicht die Pflicht, dessen Beschlüsse auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen, soll aber das Recht haben, das unter Umständen so weit gehen kann, sogar die Rechtmäßigkeit der Willensbildung des Personalrats zu kontrollieren (BVerwG, Beschluss vom 21. April 1992 - 6 P 8.90 - juris Rn. 20 für die Beschlüsse in einer Gruppenangelegenheit).

  • BVerwG, 23.10.1970 - VII P 5.70

    Gerichtliche Nachprüfbarkeit eines Beruhens des Beschlusses über Abberufung als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - 62 PV 5.13
    Wird der Angriff aus der Mitte des Personalrats geführt, bewirkt bereits die (einfache) Rechtswidrigkeit die Unwirksamkeit des Beschlusses (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1970 - VII P 5.70 - BVerwGE 36, 174 [177]; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 P 12.04 - juris Rn. 20, indirekt offengelassen im Beschluss vom 26. November 1992 - 6 P 14.91 - juris Rn. 14).

    Anderes soll hier nur für die Ermessensüberprüfung gelten (Beschluss vom 23. Oktober 1970 - a.a.O. 176 f.; Beschluss vom 26. November 1992 - a.a.O. Rn. 12).

  • BVerwG, 26.11.1992 - 6 P 14.91

    Bedeutung der zum Rücktritt des Personalrats führenden Motive für die Wirksamkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - 62 PV 5.13
    Wird der Angriff aus der Mitte des Personalrats geführt, bewirkt bereits die (einfache) Rechtswidrigkeit die Unwirksamkeit des Beschlusses (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1970 - VII P 5.70 - BVerwGE 36, 174 [177]; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 P 12.04 - juris Rn. 20, indirekt offengelassen im Beschluss vom 26. November 1992 - 6 P 14.91 - juris Rn. 14).

    Anderes soll hier nur für die Ermessensüberprüfung gelten (Beschluss vom 23. Oktober 1970 - a.a.O. 176 f.; Beschluss vom 26. November 1992 - a.a.O. Rn. 12).

  • BVerwG, 29.11.1999 - 6 PB 9.98

    Festsetzung des Gegenstandswerts für Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - 62 PV 5.13
    Die Zulassung ist nicht wegen einer Abweichung vom Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. April 2013 geboten, weil die in § 83 Abs. 2 BPersVG angeordnete entsprechende Anwendung von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG so zu verstehen ist, dass an die Stelle einer "Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts" eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tritt, von der abgewichen werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1998 - 6 PB 9.98 - juris Rn. 3).
  • VG Berlin, 01.04.2014 - 71 K 23.13

    Personalvertretungsrecht - Beteiligung eines Mitbewerbers um eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - 62 PV 5.13
    Auf den abweichenden Beschluss des VG Berlin vom 1. April 2014 - VG 71 K 23.13 PVB - (juris Rn. 34) wird hingewiesen.
  • BVerwG, 08.11.2011 - 6 P 23.10

    Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung; Zuweisung eines neuen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 - 62 PV 5.13
    Es setzt voraus, dass die Maßnahme rechtlich und tatsächlich noch rückgängig zu machen ist (so das BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011 - 6 P 23.10 - PersV 2012, 142 [142]).
  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 3.98

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen,

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 P 6.97

    Mitbestimmung bei Änderungskündigungen zur individualvertraglichen Vereinbarung

  • BVerwG, 22.06.2005 - 6 P 8.04

    Stellvertretender Schulleiter; Befugnis zur selbständigen Entscheidung in

  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 P 12.04

    Wahl des Personalratsvorstandes; Vorstandsgröße; Anzahl von Frauen und Männern im

  • BAG, 22.03.1988 - 3 AZR 350/86

    Löschung des Registereintrags als Voraussetzungen eines Verlusts der Rechts- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2008 - 62 PV 3.07

    Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis des Personalratsmitgliedes für einen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2015 - 62 PV 12.14

    Rechte der Personalvertretung eines Jobcenters bei Bestenausleseentscheidungen

    Der Antrag des Antragstellers ist zulässig - die umstrittene Frage, ob der damalige Vorsitzende des Antragstellers von der Beschlussfassung ausgeschlossen war, berührt nicht die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsmittels (siehe den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2014 - OVG 62 PV 5.13 - juris Rn. 17) - und unbegründet.

    Dabei hält der Senat an seiner Auffassung zur Nichtigkeit von Personalratsbeschlüssen fest, die er im Beschluss vom 31. Juli 2014 - OVG 62 PV 5.13 - darlegte (juris).

  • ArbG Köln, 24.01.2023 - 4 BV 246/21
    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist auf Kritik gestoßen und wird insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht für die - wenn auch nicht völlig vergleichbaren - Fälle des Personalvertretungsrechts nicht geteilt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2015 - 5 P 11/14, Rn. 23 f.; siehe auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Beschluss vom 31.07.2014 - OVG 62 PV 5.13, Rn. 30 f.; juris).
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