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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 2/13   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 2/13 (https://dejure.org/2015,20857)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.02.2015 - 3 K 2/13 (https://dejure.org/2015,20857)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. Februar 2015 - 3 K 2/13 (https://dejure.org/2015,20857)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 2/13
    Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen ... oder sonstigen Unterlagen ergeben" (BVerwG, U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - E 63, 33, 38).

    Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - E 64, 33, 38).

  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 CN 7.11

    Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 2/13
    Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind darüber hinaus Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG U. v. 27.03.2013 - 4 CN 7.11 - Juris Rn. 10; U. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - E 116, 144 = Juris Rn. 9 mwN).

    Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt, weshalb die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden kann (BVerwG U. v. 27.03.2013 - 4 CN 7.11 - Juris Rn. 10 mwN).

  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 BN 47.03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 2/13
    Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 - E 64, 33, 38).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 2/13
    Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke bestimmt und hierfür gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage bedarf, steht ihr kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" zu (BVerwG U. v. 11.02.1993 - 4 C 18.91 - E 92, 56); vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang (BVerwG U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - E 94, 151).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 2/13
    Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (BVerwG U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - E 34, 301; U. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - E 48, 56).
  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 18.91

    Zulässigkeit und Rechtsnatur von Verträgen nach dem "Weilheimer Modell"

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 2/13
    Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke bestimmt und hierfür gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage bedarf, steht ihr kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" zu (BVerwG U. v. 11.02.1993 - 4 C 18.91 - E 92, 56); vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang (BVerwG U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - E 94, 151).
  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 2/13
    Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind darüber hinaus Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG U. v. 27.03.2013 - 4 CN 7.11 - Juris Rn. 10; U. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - E 116, 144 = Juris Rn. 9 mwN).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 2/13
    Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (BVerwG U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - E 34, 301; U. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - E 48, 56).
  • BVerwG, 31.01.1995 - 4 NB 48.93

    Wie kann der Bebauungsplan ein Haus pro Grundstück festlegen?

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 2/13
    Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes hiervon ab, so ist die jeweilige Festsetzung unwirksam (BVerwG B. v. 31.01.1995 - 4 NB 48/93 - NVwZ 1995, 696).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.02.2015 - 3 K 2/13
    Dem gegenüber setzt eine im Ergebnis unzulässige "Negativplanung" bzw. "Verhinderungsplanung" voraus, dass eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (BVerwG, B. v. 23.06.1992 - 4 B 55.92 - NVwZ-RR 1993, 456; B. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - NVwZ 1991, 876; vgl. a. OEufach0000000005 U. v. 05.06.2012 - 3 K 36/11 - Juris Rn. 106 sowie U. v. 24.11.2010 - 3 K 27/08 - Juris Rn. 65 mwN).
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

  • BVerwG, 09.02.2004 - 4 BN 28.03

    Bebauungsplan; Landschaftsschutzverordnung; Befreiung; Befreiungslage;

  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

  • BVerwG, 23.01.1992 - 4 NB 2.90

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2014 - 2 D 13/14

    Steuerung der Einzelhandelsansiedlungen durch grundsätzliche Festlegung auf

  • BVerwG, 23.06.1992 - 4 B 55.92

    Bauplanungsrecht: Festsetzung eines "Sondergebiets Fremdenverkehr" in einem

  • BVerwG, 29.07.1999 - 7 CN 1.98

    Andienungspflichten für Sonderabfälle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2005 - 10 D 27/03

    Rechtsschutzinteresse für Normenkontrollverfahren

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2012 - 3 K 36/11

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2014 - 5 S 302/13

    Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen die Änderung eines

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2010 - 3 K 27/08

    Bebauungsplan; Schutz der Innenstadt vor zentrumsschädlichen Kaufkraftabflüssen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2019 - 3 K 296/15

    Normenkontrollantrag einer Behörde gegen ein Bebauungsplan im Sinne von § 20 Abs

    Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Entscheidung des Senats vom 10. Februar 2015 - 3 K 2/13 - und die Ausführungen zu den Grundsätzen der "Planung in die Befreiungslage".

    Zu der Frage, welche Anforderungen an eine "Beteiligung" der Forstbehörde in diesem Sinne zu stellen sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 - 3 K 2/13 -, juris Rn. 81, ausgeführt:.

    Der Einholung einer Ausnahme bei der zuständigen Behörde vor Erlass des Satzungsbeschlusses bedarf es hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28/03 -, Rn. 6, juris; BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14/01 -, Rn. 12, juris; BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 - 4 NB 12/97 -, Rn. 14, juris; zum Waldabstand: OVG Greifswald, Urt. v. 10.02.2015 - 3 K 2/13 -, Rn. 82, juris).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 5/18

    Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer

    Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO muss, wie auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, für jede im Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellte Satzung gesondert eingehalten werden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.02.2015 - 3 K 2/13 -, juris Rn. 59; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE -, juris Rn. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 27.10.2010 - 8 CN 2.09 -, juris Rn. 17; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, juris Rn. 51).
  • OVG Niedersachsen, 15.06.2017 - 1 MN 3/17

    Waldabstand in der Abwägung

    Da hier aus den Unterlagen ersichtlich nur Zustimmungen der Forstbehörden zu einem größeren als dem hier festgesetzten größten Abstand erkennbar sind und eine zustimmende Äußerung zu einer weiteren Unterschreitung dieser Abstände und die dafür sprechenden Gründe fehlt, ist eine ordnungsgemäße Behandlung und Abwägung dieser Frage nicht zu erkennen (vgl. etwa auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.2.2015 - 3 K 2/13 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2019 - 3 K 13/14

    Normenkontrolle - Gliederung eines Gewerbegebiets durch Festsetzung von

    Insoweit ist geklärt (vgl. OVG Greifswald, B. v. 27.11.2013 - 4 M 167/13 -, juris; vgl. auch U. v. 10.02.2015 - 3 K 2/13 -), dass Änderungen oder Neuregelungen einer Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) erneut in Lauf setzen, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist.

    Dem stünde nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die Flächen nicht in den Änderungsbereich einbezogen hat, denn diese Entscheidung unterliegt selbst dem Abwägungsgebot (BVerwG, B. v. 15.06.2004 - 4 BN 14.04, BRS 67 Nr. 52; vgl. Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014 Rn. 238).Im Übrigen bilden für Bauvorhaben im Planbereich die Satzungen über den ursprünglichen Bebauungsplan und über die Änderungen in materieller Hinsicht "einen Bebauungsplan", so dass für die Bewertung der Immissionssituation die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind (OVG Greifswald, U. v. 10.02.2015 - 3 K 2/13, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.09.2019 - 3 K 376/15

    Abwägung zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Niederschlagswassers aus einem

    Der Normenkontrollantrag ist nur dann wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Unwirksamerklärung nichts dazu beizutragen vermag, das Rechtsschutzziel der Antragsteller zu erreichen (vgl. BVerwG Beschl. v. 25.05.1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269, juris; OVG Greifswald, Urt. v. 10.02.2015 - 3 K 2/13 -, juris Rn. 66 f.).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Rechtsschutzbedürfnis dann bejaht worden, wenn die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB objektiv-rechtlich zur Neuplanung verpflichtet ist oder wenn unabhängig hiervon im Sinne einer tatsächlichen Prognose zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan aufstellen wird, der für die Antragsteller möglicherweise günstigere Festsetzungen enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 -, juris Rn. 16; OVG Greifswald, Urt. v. 10.02.2015 - 3 K 2/13 -, juris Rn. 66).

  • OVG Sachsen, 04.09.2018 - 3 A 522/18

    Wald; Mindestentfernung; Ermessen; Beweisantrag

    Darüber hinaus soll auch die Gefahr von Waldbränden vermindert werden, die durch das Betreiben von Feuerstätten in den baulichen Anlagen entstehen können (OVG M-V, Urt. v. 10. Februar 2015 - 3 K 2/13 - , juris Rn. 79 juris; Brockmann/Sann, a. a. O. § 25 Rn. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2023 - 3 K 149/15

    Bebauungsplan Hafen Ladebow; Festsetzung eines Sondergebiets Tanklager

    Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt, weshalb die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 7.11 -, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Urteil vom 29. Mai 2019 - 3 K 296/15 -, juris Rn. 58 f.; Urteil vom 10. Februar 2015 - 3 K 2/13 -, juris Rn. 73).
  • OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 A 1019/19

    Forstrecht; Abstand zum Wald; Gebäude; Feuerstätte; abstrakte Gefährdungslage für

    Auch das OVG Mecklenburg - Vorpommern (Urteil vom 10. Februar 2015 - 3 K 2/13 -) verlange beim Begriff des Gebäudes im Sinne des LWALDG ein zusätzliches Brandgefährdungspotenzial.

    Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 10. Februar 2015 - Az. 3 K 2/13 -, juris) ergibt sich nichts anderes.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2017 - 3 K 267/16

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Insoweit ist geklärt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 - 4 M 167/13 -, juris; vgl. auch Urt. v. 10.02.2015 - 3 K 2/13 -), dass Änderungen oder Neuregelungen einer Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) erneut in Lauf setzen, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist.
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