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   OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06   

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https://dejure.org/2006,8336
OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06 (https://dejure.org/2006,8336)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.12.2006 - 2 NB 347/06 (https://dejure.org/2006,8336)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 (https://dejure.org/2006,8336)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine Zulassungszahl festgesetzten Ausbildungsplatzkapazität - zur Kapazitätsberechnung bei Einführung eines Modellstudiengangs

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1980, - 1 BvR 967/78 u.a.-, BVerfGE 54, 173 [191]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 3. Juni 1980, - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173) fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebotes einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung "in erster Linie" in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers.

    Anlass zu einem weiter gehenden gesetzgeberischen Eingreifen besteht erst dann, wenn dieser Prozess nicht funktioniert (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980, - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass dem Normgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten ein zeitlicher Anpassungsspielraum gebührt und dass seine Regelungen erst dann verfassungsrechtlich zu beanstanden sind, wenn er trotz ausreichender Erfahrungen und Erkenntnisse eine sachgerechte Lösung unterlässt (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1980, - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173-207).

    Dies ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Juni 1998, a.a.O.), zumal insbesondere das Stellenprinzip nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht unmittelbar Verfassungsrang hat, sondern - von mehreren denkbaren - eine verfassungsrechtlich zulässige Berechnungsmethode darstellt (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1980, - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173-207) und für die Curricularnormwertfestsetzung als ebenfalls zwar denkbare, aber nicht zwingende Berechnungsmethode nichts anderes gelten kann.

    Dass die Antragsgegnerin wie auch der Normgeber die für das hier streitige maßgebliche Bewerbungssemester festgesetzte Zulassungszahl für die Zukunft laufend zu überprüfen haben wird, entspricht der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980, - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).

  • OVG Thüringen, 17.06.1998 - 1 NcO 339/98

    Zur Reichweite der Abweichungsbefugnis des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 1992 bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06
    Dementsprechend schreibt Art. 7 Abs. 5 StV die Vorlage eines Berichts der Hochschule mit einer Kapazitätsberechnung vor; die Festsetzung vollzieht sich nach der jeweiligen auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 Nr. 15 StV erlassenen Kapazitätsverordnung (zum Ganzen: Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juni 1998, - 1 NcO 339/98 -, DÖV 1998, 934).

    Die Regelung eröffnet damit im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, die Möglichkeit einer Ermittlung der Ausbildungskapazität nach Maßgabe der jährlichen Aufnahmekapazität, die diesen Ausnahmelagen Rechnung trägt (Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juni 1998, a.a.O.).

    Denn Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV stellt sich nicht als eine Regelung dar, die zu Art. 7 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3 StV in unverträglichem Widerspruch steht, sondern erlaubt gerade, die für die Festsetzung der Zulassungszahl grundsätzlich maßgebende Aufnahmekapazität anders als nach den in dieser Bestimmung enthaltenen (und in der KapVO näher konkretisierten) Kriterien zu ermitteln, stellt also systematisch letztlich eine vom Willen des Gesetzgebers ausdrücklich umfasste Ausnahmeregelung zu den genannten Normen dar (so auch Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Juni 1998, a.a.O.).

    Dies ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Juni 1998, a.a.O.), zumal insbesondere das Stellenprinzip nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht unmittelbar Verfassungsrang hat, sondern - von mehreren denkbaren - eine verfassungsrechtlich zulässige Berechnungsmethode darstellt (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1980, - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173-207) und für die Curricularnormwertfestsetzung als ebenfalls zwar denkbare, aber nicht zwingende Berechnungsmethode nichts anderes gelten kann.

    Denn Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV soll bei der Erprobung neuer Studiengänge schon von dem Erfordernis freistellen, die jährliche Aufnahmekapazität nach den genannten und in Abs. 3 näher konkretisierten Kriterien exakt zu berechnen (Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Juni 1998, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 10.10.2001 - 3 Nc 150/00

    Zulassung zum Studium (Medienkultur)

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06
    Die Verwerfung eines formellen Gesetzes als verfassungswidrig muss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch die Ausnahme bleiben (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, - 3 NC 150/00 -, NVwZ-RR 2002, 747) und ist auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit beschränkt.

    Auch in einem Fall des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV ist die Wissenschaftsverwaltung indes nicht absolut frei bei der Festsetzung der Zulassungszahlen, sondern hat die Interessen der Studienbewerber, der eingeschriebenen Studenten und der Hochschule in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2004, - 13 C 120/04 -, juris), wobei dies einem Willkürverbot (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, - 3 NC 150/00 -, NVwZ-RR 2002, 747; ähnlich Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Köln 2003, § 12 Rn. 301) bei bestehendem Gestaltungsspielraum im Zuge der Festlegung der Kapazität während der Aufbauphase des Studiengangs (Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Mai 1985, - 7 CE 85 B.231 ua -, V.n.b.) nahe kommt.

  • OVG Hamburg, 10.10.2001 - 3 Nc 152/00
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06
    Die Verwerfung eines formellen Gesetzes als verfassungswidrig muss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch die Ausnahme bleiben (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, - 3 NC 150/00 -, NVwZ-RR 2002, 747) und ist auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit beschränkt.

    Auch in einem Fall des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV ist die Wissenschaftsverwaltung indes nicht absolut frei bei der Festsetzung der Zulassungszahlen, sondern hat die Interessen der Studienbewerber, der eingeschriebenen Studenten und der Hochschule in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2004, - 13 C 120/04 -, juris), wobei dies einem Willkürverbot (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, - 3 NC 150/00 -, NVwZ-RR 2002, 747; ähnlich Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Köln 2003, § 12 Rn. 301) bei bestehendem Gestaltungsspielraum im Zuge der Festlegung der Kapazität während der Aufbauphase des Studiengangs (Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Mai 1985, - 7 CE 85 B.231 ua -, V.n.b.) nahe kommt.

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2004 - 2 NB 856/04

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin - patientenbezogene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06
    Es besteht keine Verpflichtung der Hochschule zur Anwerbung außeruniversitärer Krankenhäuser, um die patientenbezogene Kapazität zu erhöhen, dass sich diese kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste (offen gelassen im Beschluss des Senats vom 10. Mai 2004, - 2 NB 856/04 -, NdsRPfl. 2004, 195).

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 10. Mai 2004 (- 2 NB 856/04 -, NdsRPfl. 2004, 195) für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - angesichts der Nichterfüllung des Darlegungsgebotes in jenem Verfahren - offen gelassen hat, ob es kapazitätserhöhend berücksichtigt werden muss, wenn durch zusätzliche Vereinbarungen mit Krankenhäusern weitere Ausbildungsmöglichkeiten geschaffen werden könnten, verneint er diese, sich für die zu treffende Interessenabwägung (s.o.) stellende Vorfrage.

  • OVG Niedersachsen, 30.07.1996 - 10 N 7771/95

    Hochschule; Zulassung; Kapazität; Berechnung der Kapazität; Ausnahmeregelung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06
    Bedenken gegen die Verfassungmäßigkeit des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV bestehen weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 31 GG noch im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten (entgegen Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Juli 1996, - 10 N 7771/95 -, NdsRpfl 1996, 297-300).

    Soweit der ehemals für das Hochschulzulassungsrecht zuständige 10. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 30. Juli 1996 (- 10 N 7771/95 -, NdsRpfl 1996, 297-300) gegen die Rechtmäßigkeit und die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV ernstliche Zweifel deswegen geäußert hat, weil Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV zu dem Prinzip der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität (Art. 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StV), zu dem Stellenprinzip (Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und insbes. 2 StV) sowie zu dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StV) in rechtssystematisch unverträglichen Normwidersprüchen stehe, folgt der nunmehr für das Hochschulzulassungsrecht zuständige beschließende Senat jenen Erwägungen nicht.

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06
    Denn bei dem Modellstudiengang HannibaL sollen in der durchgehenden klinisch-praktischen Ausbildung Patienten dazu dienen, den Medizinstudenten die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen parallel zur theoretischen Ausbildung zu vermitteln; die Erkenntnis, dass sich medizinisch-akademische Lehre ohne Demonstration am Krankenbett kaum durchführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981, - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70), bestimmt Aufbau und Struktur des gesamten Studienganges.
  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06
    Nach diesem aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass objektive Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie bei der Sicherstellung der Krankenversorgung - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984, - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155-190).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06
    Für eine solche Zurückhaltung des Gesetzgebers spricht vor allem die Natur des Kapazitätsermittlungsrechts als eines Notrechts zur Verwaltung eines Mangels (BVerfG, Beschluss vom 09. April 1975, - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [271]).
  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06
    Der Landesgesetzgeber kann Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung beanspruchen, er darf nicht darauf beschränkt werden, nur zwischen engen vorgegebenen rechtlichen Möglichkeiten zu wählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 01. Dezember 1954, - 2 BvG 1/54 -, BVerfGE 4, 115 [129 f.]) oder gar wie eine nachgeordnete Instanz lediglich eine Bundesregelung zu exekutieren.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2004 - 13 C 20/04

    Zulassung zum Medizinstudium

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 NB 430/03

    Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin;

  • BVerfG, 10.03.1999 - 1 BvL 27/97

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage gegen Abbau der Medizinstudienplätze an

  • OVG Berlin, 13.03.1996 - 7 NC 147.95

    Zulassung zum Medizinstudium

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 62.84

    Zur Aufteilung des vorklinischen Normwerts in Eigen- und Fremdenteil

  • BVerfG, 12.01.1971 - 2 BvL 2/70

    Vereinbarkeit der Kürzung des Besoldungsdienstalters Hamburger Lehrer mit

  • VG Augsburg, 10.10.2019 - Au 8 E 19.10000

    Zulassung zum Medizinstudium - Eilrechtsschutz

    6 Abs. 2 S. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 i.V.m. den landesrechtlichen Vorschriften verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (Anschluss an OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris).

    Die Regelung eröffnet damit im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Möglichkeit, eine Ausbildungskapazität zu ermitteln, die diesen Ausnahmefällen Rechnung trägt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris, m.w.N.).

    Aber auch unter Berücksichtigung dieser im Verhältnis zu sonstigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gesteigerten rechtlichen Prüfungsdichte ist vorliegend nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vorschriften des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag und des hieran anknüpfenden Art. 11a Satz 2 BayHZG gemäß Art. 31 GG wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 2 HRG unwirksam sind oder gegen den verfassungsrechtlich über Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) verbürgten Grundsatz der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten verstoßen (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris Rn. 26).

    Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zum Modellstudiengang "HannibaL" der Medizinischen Hochschule Hannover im Ergebnis ausgeführt, dass die Länder nach der Rahmenregelung des § 29 Abs. 2 HRG für begründete Ausnahmefälle wie bei der Einführung von Modellstudiengängen vom Kriterienkatalog abweichende landesrechtliche Bestimmungen beschließen und anwenden dürfen (OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006, a.a.O., Rn. 29).

    Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelte Ausnahmevorschrift sei geltendes Recht und sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006, a.a.O.).

    Das OVG Lüneburg, dessen Auffassung sich die Kammer anschließt, sieht dies zwar nur in sehr engen Grenzen als angängig an (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 21.2.2013, a.a.O.; B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris Rn. 32: "Die Verwerfung eines formellen Gesetzes als verfassungswidrig muss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch die Ausnahme bleiben [...] und ist auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit beschränkt.").

    Demnach muss die jährliche Aufnahmekapazität nach den genannten (und in Absatz 3 näher konkretisierten) Kriterien nach dieser Abweichungsregelung des Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag nicht exakt berechnet werden (OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris).

  • VG Augsburg, 22.10.2019 - 8 E 19.10020

    Zulassungsanspruch zum Studium der Humanmedizin

    6 Abs. 2 S. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 i.V.m. den landesrechtlichen Vorschriften verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (Anschluss an OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris).

    Die Regelung eröffnet damit im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Möglichkeit, eine Ausbildungskapazität zu ermitteln, die diesen Ausnahmefällen Rechnung trägt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris, m.w.N.).

    Aber auch unter Berücksichtigung dieser im Verhältnis zu sonstigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gesteigerten rechtlichen Prüfungsdichte ist vorliegend nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vorschriften des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag und des hieran anknüpfenden Art. 11a Satz 2 BayHZG gemäß Art. 31 GG wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 2 HRG unwirksam sind oder gegen den verfassungsrechtlich über Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) verbürgten Grundsatz der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten verstoßen (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris Rn. 26).

    Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zum Modellstudiengang "HannibaL" der Medizinischen Hochschule Hannover im Ergebnis ausgeführt, dass die Länder nach der Rahmenregelung des § 29 Abs. 2 HRG für begründete Ausnahmefälle wie bei der Einführung von Modellstudiengängen vom Kriterienkatalog abweichende landesrechtliche Bestimmungen beschließen und anwenden dürfen (OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006, a.a.O., Rn. 29).

    Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelte Ausnahmevorschrift sei geltendes Recht und sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006, a.a.O.).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, dessen Auffassung sich die Kammer anschließt, sieht dies zwar nur in sehr engen Grenzen als angängig an (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 21.2.2013, a.a.O.; B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris Rn. 32: "Die Verwerfung eines formellen Gesetzes als verfassungswidrig muss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch die Ausnahme bleiben [...] und ist auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit beschränkt.").

    Demnach muss die jährliche Aufnahmekapazität nach den genannten (und in Absatz 3 näher konkretisierten) Kriterien nach dieser Abweichungsregelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag nicht exakt berechnet werden (OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris).

  • VG Augsburg, 23.03.2020 - Au 8 E 19.10013

    Zulässigkeit von Kapazitätsfestlegung für Modellstudiengänge (hier Humanmedizin

    Die Regelung eröffnet damit im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Möglichkeit, eine Ausbildungskapazität zu ermitteln, die diesen Ausnahmefällen Rechnung trägt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris, m.w.N.).

    Aber auch unter Berücksichtigung dieser im Verhältnis zu sonstigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gesteigerten rechtlichen Prüfungsdichte ist vorliegend nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vorschriften des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag und des hieran anknüpfenden Art. 11a Satz 2 BayHZG gemäß Art. 31 GG wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 2 HRG unwirksam sind oder gegen den verfassungsrechtlich über Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) verbürgten Grundsatz der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten verstoßen (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris Rn. 26).

    Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zum Modellstudiengang "HannibaL" der Medizinischen Hochschule Hannover im Ergebnis ausgeführt, dass die Länder nach der Rahmenregelung des § 29 Abs. 2 HRG für begründete Ausnahmefälle wie bei der Einführung von Modellstudiengängen vom Kriterienkatalog abweichende landesrechtliche Bestimmungen beschließen und anwenden dürfen (OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006, a.a.O., Rn. 29).

    Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelte Ausnahmevorschrift sei geltendes Recht und sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006, a.a.O.).

    Das OVG Lüneburg, dessen Auffassung sich die Kammer anschließt, sieht dies zwar nur in sehr engen Grenzen als angängig an (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 21.2.2013, a.a.O.; B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris Rn. 32: "Die Verwerfung eines formellen Gesetzes als verfassungswidrig muss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch die Ausnahme bleiben [...] und ist auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit beschränkt.").

    Demnach muss die jährliche Aufnahmekapazität nach den genannten (und in Absatz 3 näher konkretisierten) Kriterien nach dieser Abweichungsregelung des Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag nicht exakt berechnet werden (OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 - juris).

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